§ 8. Höhere Verwaltungsbeamte. 35
Regierung, in deren Bezirk er beschäftigt werden will, zum Regierungs-
referendar ernannt (§ 5 des zit. Ges.). Der Regierungsreferendar
wird nach Anhörung des Regierungspräsidenten während eines Zeit-
raumes von mindestens drei Jahren im Verwaltungedienste beschäftigt.
Die näheren Anweisungen über die Beschäftigung der Regierungs-
referendare erlassen die Minister der Finanzen und des Innern mit
der Maßgabe, daß jeder Referendar bei einem Landrat (Oberamtmann
in den Hohenzollernschen Landen), bei einer Regierung, bei einem
Bezirksausschuß und bei einer Selbstverwaltungsbehörde beschäftigt
werden muß (8§ 6). Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ist der
Regierungsreferendar, sofern er nach dem Zeugnisse des Regierungs-
präsidenten für die zweite Prüfung genügend vorbereitet ist, zu dieser
zuzulassen (§ 7 des Ges.). Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und
mündliche. Sie erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und
Privatrecht, insbesondere auf das Verfassungs= und Verwaltungesrecht,
sowie auf die Volks= und Staatswirtschaftslehre. Bei der Prüfung ist
festzustellen, ob der Regierungsreferendar für befähigt zu erachten ist,
eine selbständige Stellung im höheren Verwaltungsdienst einzunehmen
(S8 des zit. Ges.). Der Regierungsreferendar, der die zweite Prüfung
bestanden hat, wird zum Regierungsassessor ernannt (§ 9). Die
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst ist die Voraussetzung für
die Berufung zu den Stellen der Abteilungsdirigenten und der Mit-
glieder einer Regierung sowie der dem Oberpräsidenten und dem
Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit
Ausnahme der Justitiare und der technischen Beamten; derjenigen
Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der durch Ernennung
bestellten Mitglieder der Bezirksausschüsse, welche nicht die Befähigung
zum Richteramte besitzen müssen, und der Oberamtmänner in den
Hohenzollernschen Landen (§ 10). Zur Bekleidung der Stelle eines
Mitglieds einer Provinzialsteuerdirektion ist die Befähigung zum
höheren Verwaltungs= oder Justizdienste sowie eine praktische Vor-
bereitung im Steuerdienst erforderlich (§ 11). Die Bestellung zum
Justitiar einer Verwaltungsbehörde setzt die erlangte Befähigung zum
höheren Justizdienste voraus (§ 12). Die Minister der Finanzen und
des Innern sind ermächtigt, Personen, welche die Befähigung zum
höheren Justizdienst erlangt haben und mindestens ein Jahr als Justitiar
oder anderweit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt worden sind,
sowie Landräte, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser
Stellung zurückgelegt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungs-
dienst zu erklären. Bei Personen, welche die Befähigung zum höheren
Justizdienst länger als zehn Jahre besitzen, sind die Minister an
die einjährige Frist nicht gebunden. Die Minister der Finanzen
und des Innern sind ferner ermächtigt, Personen, die einem anderen
deutschen Bundesstaat oder in Elsaß-Lothringen nach den dort gelten-
den Vorschriften die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder
Justizdienst erlangt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienst
iu erklären (8 13).
Zu vorstehendem Gesetz ist seitens des Finanzministers und des
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