§ 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche 2c. 533
Königlicher Kommissar wohnt den Verhandlungen der Provinzialsynode
bei, welcher jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann.
Das gleiche Recht steht dem Generalsuperintendenten der Provinz zu.
Der Wirkungskreis dieser Synode besteht vornehmlich in der Beschluß-
fassung über die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, ihre
eigenen oder von den Kreissynoden an sie gelangten Anträge, über kirch-
liche Ausgaben, Kirchenkollekten zu beschließen, kirchliche Mißstände der
Provinz zu erörtern. Die Zustimmung der Provinzialsynode ist erforder-
lich zu Kirchengesetzen, deren Geltung sich auf die Provinz beschränken
soll und zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-
kirchenkollektken. Die Synode wählt den Vorstand der Provinzial-
synode und die Abgeordneten zur Generalsynode; sie entsendet ferner
zwei bis drei Abgeordnete aus ihrer Mitte zu den theologischen
Kandidatenprüfungen als Mitglieder der Prüfungskommission mit vollem
Stimmrecht (§ 65). Der Vorstand der Provinzialsynode wird
für eine laufende Sitzungsperiode gewählt und bleibt bis zur Bildung
des neuen Vorstandes in Tätigkeit (§ 66). Der Vorstand besteht aus
einem Vorsitzenden (Präses) und mehreren (nicht über sechs) Bei-
sitzern, geistlichen und weltlichen in gleicher Zahl (Assessoren). Für
sämtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt. Die Wahl des Präses
unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Oberkirchenrats. Dem
Provinzialsynodalvorstand liegt ob: die zur Ausführung der Synodal-
beschlüsse erforderlichen Maßnahmen, Vorbereitung der Geschäfte für
die nächste Synodalversammlung, Abstattung von Gutachten an das
Konsistorium, er hat teilzunehmen an wichtigen Geschäften des Kon-
sistoriums, die Mitwirkung muß eintreten bei Vorschlägen über die
Besetzung kirchenregimentlicher Amter, bei Entscheidungen über Ein-
wendung der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt
Drsgnren. bei Entscheidungen gegen einen Geistlichen wegen Irr-
ehre 68).
Ülber die Vertretung der Kreis= und wGpoimjialspnodalverhände ist
durch Gesetz vom 18. Juni 1895 (GS. S. 271) bestimmt, daß der
Kreissynodalvorstand, das Konsistorium und der Provinzialsynodal-
vorstand, ersterer den Kreissynodalverband, letztere den Provinzial-
spvnodalverband in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Die
Befugnis zur Aufnahme von Anleihen ist darin nicht einbegriffen.
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit in
den Fällen des Art. 24 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, z. B. bei
der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen-
schaftlichen oder Kunstwert haben, bei dauernden Anleihen, Gebühren-
taxen, bei Errichtung neuer Kirchengebäude, Begräbnisplätze, Samm-
lungen außerhalb der Kirchengebäude, der Genehmigung der staatlichen
Aussichtsbehörde, d. i. des Kultusministers bezw. des Oberpräsidenten
(Verordn. vom 9. September 1876 GS. S. 395) und außerdem der
kirchlichen Aufsichtsbehörde beim Erwerbe, der Veräußerung oder ding-
lichen Belastung von Grundeigentum, sofern der Erwerb nicht durch
Zwangsversteigerung nötig wird, bei Verwendung des kirchlichen Ver-
mögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken, bei neuen