§l 149. Verfassung der katholischen Kirche. 545
ein Alter von 22 Jahren, für Dignitäten von 25 Jahren, endlich eine
akademische Würde, wenigstens für die Hälfte.
6) Weihbischöfe (episcopus auziliaris suffraganeus, in den
Quellen auch vicarius in pontificalibus genannt) vom Papste ernannt
nach Vorschlag des Ordinarius. Er wird auf den Titel einer bischöf-
lichen Kirche ordiniert, die sich in den Händen der Ungläubigen befindet
(episcopus in partibus infidelium). Der Weihbischof steht dem
Bischof zur Seite für die spezifisch bischöflichen Weihehandlungen
(Firmung, Ordination), aber er tritt selbst für die Pontifikalien nur als
Mandatar des Bischofs auf, wenn und soweit ihn dieser mit Amts-
handlungen betraut.
7) Als Stellvertreter des Bischofs für die iura jurisdictionis
fungiert an Stelle des ursprünglich hierfür berufenen archidiaconus
seit dem Tridentinum der Generalvikar, der vicarius in spiritua-
libus. Er wird vom Bischof selbst ernannt, er ist sein alter ego.
Soweit die bischöfliche Jurisdiktion in Frage kommt, hat er General-=
vollmacht, trotzdem ist die Jurisdiktio nur eine mandata, so daß eine
Berufung an den Bischof unzulässig ist. Es erlischt ferner der Auftrag
des Generalvikars durch Tod, Absetzung, Resignation, auch durch bloßen
Widerruf des Bischofs. Dem Generalvikar stehen zur Seite aa) das
Generalvikariat, welches die administrativen Geschäfte der Dihzese
bearbeitet. An der Spitze steht der Generalvikar, Mitglieder sind
regelmäßig die Domkapitulare, welche jedoch nur votum consultativum
haben; bb) das Offizialat, auch genannt das Konsistorium, Ordinariat,
welches für die streitige und Strafgerichtsbarkeit, auch Ehegerichtsbar-
keit zuständig ist. An der Spitze dieser Behörde steht in kleineren
Diözesen gleichfalls der Generalvikar, sonst ein besonderer Beamter,
der Offizial.
4) Der Koadjutor. Wird ein Bischof zur Ausübung seines
Amtes dauernd infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit unfähig, so ist
der Papfst, eventl. der Bischof selbst oder das Kapitel berechtigt, einen
Verwalter der Diöbözese zu bestellen, es ist dies der coadjutor
temporalis. Er übt dann alle jura iurisdictionis, nicht ordinaria.
aus. Mit dem Tode des Bischofs erlischt die Funktion des
Koadjutors ohne weiteres. Heute ist dies Institut unpraktisch ge-
worden infolge der Ausgestaltung der Stelle des Generalvikars und
des Vikariats. Dagegen findet auch jetzt noch, um Wahlstreitigkeiten
bei einer zu erwartenden künftigen Vakanz des Bischofsstuhles vorzu-
beugen, die Bestellung eines Koadjutors mit dem Sukzessionsrecht auf
den Bischofssitz durch den Papft statt (Coadjutor perpetuus cum
i ure succedendi). Ein derartiger Anwärter wird bei der Ernennung
zum goabjuitor bereits zum Bischof in partibus infidelium aus-
geweiht.
2. Die Landdekane und die Ruralkapitel. Zum Zwecke der
kirchlichen Aufsicht sind die Diözesen eingeteilt in besondere Bezirke,
Dekanate. An der Spitze steht der Landdekan, Erzpriester (decanus
ruralis). Der Dekan ist ein Geistlicher, der den Lebenswandel und
die Amtsführung seines Sprengels überwacht. Er hat ferner das
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 35