Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§l 149. Verfassung der katholischen Kirche. 545 
ein Alter von 22 Jahren, für Dignitäten von 25 Jahren, endlich eine 
akademische Würde, wenigstens für die Hälfte. 
6) Weihbischöfe (episcopus auziliaris suffraganeus, in den 
Quellen auch vicarius in pontificalibus genannt) vom Papste ernannt 
nach Vorschlag des Ordinarius. Er wird auf den Titel einer bischöf- 
lichen Kirche ordiniert, die sich in den Händen der Ungläubigen befindet 
(episcopus in partibus infidelium). Der Weihbischof steht dem 
Bischof zur Seite für die spezifisch bischöflichen Weihehandlungen 
(Firmung, Ordination), aber er tritt selbst für die Pontifikalien nur als 
Mandatar des Bischofs auf, wenn und soweit ihn dieser mit Amts- 
handlungen betraut. 
7) Als Stellvertreter des Bischofs für die iura jurisdictionis 
fungiert an Stelle des ursprünglich hierfür berufenen archidiaconus 
seit dem Tridentinum der Generalvikar, der vicarius in spiritua- 
libus. Er wird vom Bischof selbst ernannt, er ist sein alter ego. 
Soweit die bischöfliche Jurisdiktion in Frage kommt, hat er General-= 
vollmacht, trotzdem ist die Jurisdiktio nur eine mandata, so daß eine 
Berufung an den Bischof unzulässig ist. Es erlischt ferner der Auftrag 
des Generalvikars durch Tod, Absetzung, Resignation, auch durch bloßen 
Widerruf des Bischofs. Dem Generalvikar stehen zur Seite aa) das 
Generalvikariat, welches die administrativen Geschäfte der Dihzese 
bearbeitet. An der Spitze steht der Generalvikar, Mitglieder sind 
regelmäßig die Domkapitulare, welche jedoch nur votum consultativum 
haben; bb) das Offizialat, auch genannt das Konsistorium, Ordinariat, 
welches für die streitige und Strafgerichtsbarkeit, auch Ehegerichtsbar- 
keit zuständig ist. An der Spitze dieser Behörde steht in kleineren 
Diözesen gleichfalls der Generalvikar, sonst ein besonderer Beamter, 
der Offizial. 
4) Der Koadjutor. Wird ein Bischof zur Ausübung seines 
Amtes dauernd infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit unfähig, so ist 
der Papfst, eventl. der Bischof selbst oder das Kapitel berechtigt, einen 
Verwalter der Diöbözese zu bestellen, es ist dies der coadjutor 
temporalis. Er übt dann alle jura iurisdictionis, nicht ordinaria. 
aus. Mit dem Tode des Bischofs erlischt die Funktion des 
Koadjutors ohne weiteres. Heute ist dies Institut unpraktisch ge- 
worden infolge der Ausgestaltung der Stelle des Generalvikars und 
des Vikariats. Dagegen findet auch jetzt noch, um Wahlstreitigkeiten 
bei einer zu erwartenden künftigen Vakanz des Bischofsstuhles vorzu- 
beugen, die Bestellung eines Koadjutors mit dem Sukzessionsrecht auf 
den Bischofssitz durch den Papft statt (Coadjutor perpetuus cum 
i ure succedendi). Ein derartiger Anwärter wird bei der Ernennung 
zum goabjuitor bereits zum Bischof in partibus infidelium aus- 
geweiht. 
2. Die Landdekane und die Ruralkapitel. Zum Zwecke der 
kirchlichen Aufsicht sind die Diözesen eingeteilt in besondere Bezirke, 
Dekanate. An der Spitze steht der Landdekan, Erzpriester (decanus 
ruralis). Der Dekan ist ein Geistlicher, der den Lebenswandel und 
die Amtsführung seines Sprengels überwacht. Er hat ferner das 
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 35
	        
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