§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 551
lichen Amtsverhältnisse entspringenden vermögensrechtlichen Ansprüche
ausschließen oder beschränken, sind nur mit Genehmigung der Staats-
behörde zulässig. Zuwiderhandlungen, zu denen jedoch die Abhaltung
von Messen und die Spendung der Sterbesakramente nicht gehören,
sind mit Strafe bedroht. Auch tritt die kommissarische Verwaltung der
nicht ordnungsmäßig besetzten Stellen ein.
Über das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer trifft das
preußische Gesetz vom 2. Juli 1898 (GS. S. 260) nähere Be-
stimmungen; sie erhalten ein Diensteinkommen von mindestens 1500 M.
nebst freier Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung; da-
neben sind Alterszulagen derart zu gewähren, daß das Einkommen
nach dem 5., 10., 15., 20., 25. Dienstjahr 1900, 2300, 2600, 2900,
3200 M. beträgt. Mit bischöflicher Genehmigung können Ortszulagen
gezahlt und, wenn es die Verhältnisse erfordern, vom Bischof an-
geordnet werden. Zur Beihilfe an leistungsunfähige Gemeinden sind
aus Staatsmitteln jährlich 3 438 400 M. und für neu zu errichtende
Stellen jährlich 200 000 M. bereit gestellt. Gemäß dem Gesetze vom
29. Mai 1903 (GS. S. 182) kann die bischöfliche Behörde zur Ge-
währung von Beihilfen zur Erreichung des Mindesteinkommens einen
Diözesansonds bilden, für welchen alljährlich eine Umlage bis zu 1%
der Staatseinkommensteuer erhoben werden kann.
Bezüglich der evangelischen Geistlichen verlangt das Kirchengesetz,
betreffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen, vom
2. Juli 1898 (Kirchenges. und V. Bl. S. 137) und dazu Instruktion
vom 1. Juli 1899 (das. 1899 S. 48) im Bereich der Landeskirche der
alteren Provinzen ein Alter von 25 Jahren, nach Ablegung der
Gymnasialreifeprüfung ein Studium von sechs Semestern in der theo-
logischen Fakultät einer deutschen Universität und Ablegung von zwei
theologischen Prüfungen. Die Befugnis zur Ausübung der geistlichen
Amtsverrichtungen wird durch die Ordination verliehen. Nach den
älteren Kirchenordnungen erfolgte die Ordination bei der ersten Amts-
übertragung vor der Gemeinde (Confessio Augustana. Art. 14).
Damit war sie gleich der Vokation. Im heutigen Recht bildet sie einen
selbständigen, feierlichen Akt, der der ersten Amtsübertragung (Intro-
duktion) vorausgeht. Die Ordination besteht aus Fürbitte und Hand-
auflegung; sie hat einen doppelten Inhalt: Ein feierliches Zeugnis von
Seiten der Kirche bezüglich der Qualifikation des Ordinanden und eine
allgemeine Bevollmächtigung von Seiten der Kirche zur Verwaltung des
Wortes und der Sakramente. Der Akt setzt nicht notwendig ein be-
stimmtes Amt voraus, sondern kann im voraus erteilt werden, Vikaren,
Missionaren. Ist die Ordination erfolgt, so gilt sie für den Bereich
der gesamten evangelischen Kirche und wird nicht wiederholt.
Bezüglich des Gehalts und sonstiger Emolumente der fest angestellten
evangelischen Geistlichen ist jetzt maßgebend das Kirchen= und Staats-
gesetz vom 2. Juli 1898 (GS. S. 155). Danach erhalten fest-
angestellte Geistliche ein Diensteinkommen, das sich zusammensetzt aus
einem nach fünf Klassen eingeteilten Grundgehalt von 1800 M.,
2400 M., 3000 M., 3600 M. und 4200 M., aus Alterszulage und