§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 553
nict e lebt, 300 M. (Höchstbetrag für alle elternlosen Kinder
1500 M.).
Als ein Ausfluß des ius inspiciendi et cavendi des Staats
bezw. dessen Oberhaupts können noch folgende Rechte gegenüber der
katholischen Kirche bezeichnet werden:
Bei der wichtigen Stellung, die den deutschen Bischöfen zukommt,
hat der Staat ein großes staatliches Interesse, eine Mitwirkung bei
der Besetzung eines vakanten Bischofstuhls zu besitzen. Eine derartige
Mitwirkung hat sich der Staat in der Regel auf vertraglichem Wege
mit der römischen Kurie gesichert. Diesem Zwecke dienen auch die
von dem preußischen Staat mit der römischen Kurie im Anfang des
19. Jahrhunderts abgeschlossenen Zirkumstkriptionsbullen.
Für Hannover hat der Landesherr Preußens nach der Zirkum-
fkriptionsbulle Impensa Romanorum vom 26. März 1824, staatlich
genehmigt durch Gesetz vom März 1824 c. XIII, das Recht, bei der
Wahl eines neuen Bischofs aus der Liste von allen den Kandidaten,
die das Domkapitel für die Besetzung in Aussicht genommen und in
die Liste ausgenommen hat (sogen. Listensystem oder irischer Wahl-
azusg: die personae minus gratae aus der Liste zu streichen bis
auf zwei.
Für Alt-Preußen ist durch die Zirkumskriptionsbulle de salute
animarum vom 16. Juli 1821 und zwar in dem Explikatiobreve
Quod de fldelium vom 16. Juli 1821 über die Besetzung der
bischöflichen Stühle dem Kapitel zwar das Recht eingeräumt, die
Wahl des Bischofs vorzunehmen, aber eine Vorwahl stattfinden zu
lassen, durch welche eine Einigung über den vorzuschlagenden Kandi-
daten rrielt werden soll. Ist diese erzielt, dann hat das Kapitel die
gratitudo regia bezüglich seines Kandidaten vertraulich zu erkunden
und darf erst dann zur definitiven Wahl schreiten, bei der jedoch keine
persona minus grata gewählt werden darf (Vorwahlsystem).
Endlich findet sich für die Oberrheinische Kirchenprovinz
durch die Bulle vom 11. April 1827 und das Explikatiobrere Re
sacra vom 28. Mai 1827, gerichtet an das Domkapitel von Freiburg
wegen Besetzung des erzbischöflichen Stuhles, die Bestimmung, daß dieses
eine Liste der Kandidaten für die Bischofswahl einreichen muß, vorher
jedoch vertraulich sich zu vergewissern hat, ob die auf die Liste zu
setzenden Kandidaten dem Landesherrn genehm sind. Aus der Liste kann
der Landesherr noch diejenigen streichen, welche ihm weniger genehm sind
(kombiniertes System). Jeder neugewählte Bischof hat dem Landesherrn
Treue und Gehorsam zu schwören. Durch V. vom 6. Dezember 1873
(GS. S. 479) und V. vom 13. Februar 1887 (GS. S. 111) ist der Eid
normiert, den die katholischen Bischöfe vor der staatlichen Anerkennung zu
leisten haben. Nach Ableistung des Eides erhält der Bischof die staat-
liche Anerkennungsurkunde. Auch bei Besetzung eines Teiles der Stellen
im Domkapitel ist eine Mitwirkung der Staatsregierung vorgesehen.
Bezüglich der Vermögensverwaltung in den katholischen
Kirchengemeinden bestimmt das Gesetz vom 20. Juni 1875 (GS.
S. 241), daß in jeder katholischen Pfarrgemeinde die kirchlichen Ver-