558 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
(§§ 25—34), über den Fortfall der Gemeindevertretung (§#§ 35, 36),
über Entlassung und Auflösung (§§ 37, 38), über die Stellung der
Patrone und anderer Berechtigter (§§ 39—41), welche im wesentlichen
der für die evangeliche Kirche erlassenen Kirchen-, Gemeinde= und Synodal-
ordnung entsprechen. Hervorzuheben ist noch, daß, wenn ein Gewählter
trotz wiederholt auf ihn gefallener Wahl das Amt im Kirchenvorstande
oder in der Gemeindevertretung nicht annehmen will, der Regierungs-
präsident einen Vertreter ernennt; verweigern alle Gewählten die
Annahme, so wird die Vermögensverwaltung durch einen Staats-
kommissar ausgeübt. Entstehen Streitigkeiten über die Wahl, so ent-
scheidet der Kirchenvorstand; hiergegen ist Beschwerde an den Bischof
zulässig, der dann unter Zustimmung des Regierungspräsidenten end-
gültig entscheidet. Gegen Disziplinarmaßregeln des Bischofs oder des
Regierungspräsidenten steht den Mitgliedern Rekurs an den Minister
der geistlichen Angelegenheiten zu (Art. 9, 10 Abs. 2 Ges. vom
21. Mai 1886). Unter den Aufsichtsrechten des Staates ist noch her-
vorzuheben, daß Atteste über die Legitimation des Kirchenvorstandes zur
Besorgung von Rechtsangelegenheiten oder sonstige Atteste zwecks Be-
gründung von Kostenfreiheit nur von der staatlichen Aufsichtsbehörde
erteilt werden können. Letztere ist auch berechtigt, Einsicht von dem
Etat zu nehmen und die Posten, welche den Gesetzen widersprechen, zu
beanstanden. Die beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt
werden (§§ 51, 52). Ebenso ist sowohl die staatliche Aufsichtsbehörde
als auch die bischöfliche Behörde unter gegenseitigem Einvernehmen be-
fugt, die Eintragung der von den Gemeindekirchenorganen beanstandeten
Posten in den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen An-
ordnungen zu treffen. Ebenso kann auch von den Aufsichtsbehörden
unter derselben Voraussetzung die gerichtliche Geltendmachung von Ent-
schädigungsansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und der in
der Verwaltung des Kirchenvorstandes befindlichen Vermögensmassen an-
geordnet und die hierzu nötigen Maßregeln getroffen werden (§ 53). Die
Jahresrechnung ist der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Prüfung, ob die
Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mitzuteilen (§ 54).
In ähnlicher Weise wie bei der Vermögensverwaltung der Kirchen-
gemeinden sind auch die Aufsichtsrechte des Staates in den
katholischen Diözesen durch Gesetz vom 7. Juni 1876 (GS.
S. 149) geregelt. Die Aufsicht des Staats erstreckt sich hier auf die
Verwaltung der für die katholischen Bischöfe, Bistümer und Kapitel
bestimmten Vermögensstücke, der zu kirchlichen, wohltätigen oder Schul-
zwecken bestimmten und unter die Verwaltung oder Aufsicht katholisch-
kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche
nicht von dem vorerwähnten Gesetze vom 20. Juni 1875 betroffen
werden (§ 1). Die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde ist
erforderlich zu dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Be-
lastung von Grundeigentum, zur Veräußerung von Antiquitäten, zu
substanzovermindernden Benutzungen des Vermögens, Kündigung und
Einziehung von Kapitalien, dauernden Anleihen, zur Errichtung neuer
gottesdienstlicher Gebäude, zur Anlegung oder veränderten Benutzung