Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen). 565 
äußeren Rechte der Korporationen zugesprochen (8 54 II 12), während 
die Universitäten alle Rechte privilegierter Korporationen genießen sollen 
(§ 67 I 12). Im übrigen läßt das ALR. die Geltung der Parti- 
kularrechte fortbestehen. Im Anschluß an die landrechtlichen Be- 
stimmungen sind die leitenden Grundsätze über das Schulwesen 
auch in die preußische Verfassungsurkunde ausgenommen worden 
(Art. 21—26). Das in Art. 26 der Verfassungsurkunde in Aussicht ge- 
stellte Gesetz über das ganze Unterrichtswesen ist bis heute noch nicht 
ergangen. Bis zum Erlaß desselben sind im Art. 112 der preußischen 
Verfassungsurkunde die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf- 
recht erhalten. Alle derartigen Versuche, die nach 1850 mehrfach ge- 
macht wurden, besonders unter den Kultusministern Ladenberg, Beth- 
mann-Hollweg, Falk, v. Goßler, Graf Zedlitz, sind stets gescheitert und 
zwar an der Schwierigkeit, die kollidierenden Interessen der Gemeinden 
als der Trägerin und der Kirche in entsprechender Weise zu regeln. 
Im allgemeinen sind daher auch noch heute für Alt-Preußen bezüglich 
der allgemeinen Grundsätze die landrechtlichen Vorschriften über die 
Schulen maßgebend, und da das Landrecht nur unbeschadet etwaiger 
provinzieller Bestimmungen gilt, kommen in erster Linie letztere in Be- 
tracht. Dies gilt z. B. für die Schulordnung für die Provinz Preußen 
(Ost= und Westpreußen) für die Elementarschulen vom 11. Dezember 
1845 (GS. 1846 S. 1) und dazu Gesetz vom 6. Mai 1886 (GS. 
S. 144), durch welches § 4 der Schulordnung ausehoben und durch 
die landrechtliche Bestimmung (§ 48 II 12) bezüglich der Schulauf- 
sicht ersetzt ist; ferner für die Schulordnung für die Provinz Sachsen 
(V. vom 11. November 1844 GS. S. 698), Schulordnung für die 
Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 24. August 1814 u. a. m. 
Unbeschadet dieser und anderer provinzieller Vorschriften gelten zur 
Regelung des Schulwesens auch heute noch die Bestimmungen des 
preußischen ALR. II 12, insbesondere die §§ 12—53 und bei Ver- 
bindung der Schule mit der Küsterei die Vorschriften ALz. II 11 über 
farrbauten bezw. das Gesetz betr. den Bau und die Unterhaltung der 
Schul= und Küsterhäuser vom 21. Juli 1846 (GS. S. 392). Von 
den nach dem preußischen Av#. über das Schulrecht erlassenen gesetz- 
lichen Bestimmungen, welche nur Einzelfragen regeln, sind noch als 
besonders wichtig hervorzuheben: die AK O. vom 14. Mai 1825 (GS. 
S. 149), betr. die Schulzucht in den Provinzen, in denen das Land- 
recht noch nicht eingeführt, in welcher zugleich der Schulzwang näher 
geordnet ist; KOO. vom 10. Juni 1834 (GS. S. 135), betr. die 
Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, welche 
sich mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen; 
V. vom 30. August 1816 (GS. S. 207) zu 2, betr. die Ausübung 
des jüdischen Besitzern zustehenden Patronatsrechts in bezug auf Schulen, 
Gesetz vom 11. März 1872, betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- 
und Erziehungswesens (GS. S. 183), ferner Gesetz vom 26. Juli 
1876, betr. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (GS. S. 297) 
§§ 77, 78 und vom 1. August 1883 (GS. S. 237) 88 45—49, 
wo den Verwaltungsbeschlußbehörden und den Verwaltungsgerichten 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.