§ 159. Das ãußere Schulrecht. 567
besuchen — doch vorzugsweise berücksichtigt wird, somit auch solche,
bei welchen, selbst wenn sie ursprünglich für Angehörige zweier Kon-
fessionen bestimmt waren, dennoch nur Lehrer einer Konzefson angestellt
werden, oder die Simultan= oder richtiger paritätischen Schulen,
in denen Lehrer verschiedener Konfession nebeneinander angestellt und
ihrer Befähigung gemäß mit entsprechend gleichen Rechten tätig sind.
Der Standpunkt des preußischen Landrechts in dieser Frage erhellt
schon daraus, daß der § 30 gestattet, daß an demselben Orte mehrere
gemeine Schulen je für die Einwohner verschiedenen Glaubens zu er-
richten find; es bildet ferner der Religionsunterricht einen wesentlichen
Teil der Lehrgegenstände (§ 11); es sollen Aufsicht und Leitung zwar
der staatlichen Obrigkeit, jedoch nur unter Zuziehung der Geistlichkeit,
der Gemeinde und der Kirchenvorsteher zustehen (§§ 12, 13), und es
soll lediglich der „Seelsorger“ darüber befinden, ob das Kind die ihm
notwendigen Kenntnisse erfaßt hat, ob es zu entlassen oder ob zur
Fortsetzung des Unterrichts der Schulzwang weiter anzuwenden ist
(§ 46). Hiernach hat das Landrecht zwar keine bestimmte Norm auf-
gestellt, aber seine Bestimmungen gehen von der tatsächlichen Voraus-
setzung aus, daß die Staatsschule in ihrem Unterrichte zwar alles für
Andersgläubige Verletzende vermeiden, aber doch ein bestimmtes Be-
kenntnis, insbesondere bei der Lehrerwahl berücksichtigen solle, daß
sie — obwohl die gleichmäßige Berücksichtigung zweier oder mehrerer
Konfessionen rechtlich nicht ausgeschlossen war — doch nach der tat-
sächlichen Regel eine konfessionelle im obigen Sinne sei (O#G. E.
vom 18. Juni 1885. Bd 28 S. 169 (178) in v. Kamptz, Bd. 2
S. 625 ff.). Im Geltungsbereiche des AL R. ist aber nach vorstehendem
weder die konfessionelle, noch die paritätische (Simultan-) Schule für
obligatorisch erklärt, so daß die Verwaltung freie Hand hat, die eine
oder die andere Art von Schulen einzurichten. (Vgl. Hinschius, Kirchen-
recht Bd. 4 § 238 S. 589 und E. des OG. vom 18. Juni 1895
Bd. 28 S. 169 in v. Kamptz, Bd. 2 S. 629.)
Nach der Verwaltungspraxis hat sich der Zustand in dieser Frage
dahin entwickelt, daß nach der Verfassungsurkunde in Übereinstimmung
mit den landrechtlichen Grundsätzen die konfessionelle Form der Schul-
einrichtung die regelmäßige sein soll, daß die Simultanschule nur
unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist; überall für die Kinder der
anderen Religionsgesellschaften ein besonderer Religionsunterricht ein-
gerichtet werden muß, wenn ihre Zahl 15 übersteigt; nur auf Ver-
langen oder auf Anordnung der Behörde besondere Schulen für die kon-
fessionelle Minderheit eingerichtet werden müssen, wenn die Schülerzahl
eine gewisse Höhe (60) erreicht (vgl. v. Bremen, Die preußische Volks-
schule, Hest 1 S. 80 f.). In tatsächlicher Beziehung hat sich, wie
in der Begründung zu dem Schulunterhaltungsgesetz S. 60 bemerkt
wird, nach der geschichtlichen Entwicklung das Verhältnis dahin ge-
staltet, daß in den meisten Provinzen die Kinder von Lehrern ihres
Bekenntnisses unterrichtet werden (ungefähr 95 Prozent), und daß die
Schulen in konfessioneller Form bei weitem überwiegend sind.
2. Allgemeine Schulpflicht. Notwendigkeit des Be-