g 166. Die Schulaufficht. 579
zu verfügen (vgl. §§ 18, 19 des Disziplinarges. vom 21. Juli 1852,
GS. S. 468).
G. Die Ortsschulinspektoren. Die Ortsschulinspektion wird
in der Regel nebenamtlich von Geistlichen ausgeübt, deren Befugnisse
und Pflichten sich vielfach nach provinziellen Ordnungen regeln. Sie
sind Mitglied der Schulkommission, haben an den Sitzungen des Schul-
vorstandes teilzunehmen, sind zu den Revisionen der Kreisschulinspek-
toren zuzuziehen.
Bei der gesundheitlichen Beaufsichtigung der Schulen wirken jetzt
auch die Kreisärzte mit.
Eine Teilnahme an der Schulaufsficht ist auch den Schuldeputationen,
Schulvorständen und Schulkommissionen eingeräumt (val. Volksschul-
unterhaltungsges. §§ 43—57, 66).
§ 155. Die Schulaufsicht.)
Für den Inhalt und den Umfang der Schulaussicht ist im all-
gemeinen maßgebend der § 18 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 (GS. S. 248). Der § 18 der Regierungsinstruktion überträgt
den Regierungen: Anstellung und Bestätigung der Lehrer, die Aufsicht
über ihre dienstliche und außerdienstliche Führung, die Direktion und
Aufsicht über alle öffentlichen und Privatschulen, die Aussicht und Ver-
waltung des gesamten Elementarschulwesens, die Verwaltung des Schul-
und Stiftungsvermögens, oder sofern diese verfassungsmäßig anderen
Behörden, Gemeinden, Korporationen und Privaten gebührt, die landes-
herrliche Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung, die Einrichtung
von Schulverbänden. Wo die Schulunterhaltung den bürgerlichen Ge-
meinden obliegt, und die Schulen Gemeindeanstalten geworden sind,
besteht eine Kommunalaufsicht, welche ihrerseits wieder der allgemeinen
staatlichen Schulaufsicht unterliegt. Die letztere, welche dem kommunalen
Selbstverwaltungsrecht übergeordnet ist, erstreckt sich vor allem auf die
Schulpflicht, Schulzucht, den Gang des Unterrichts (Lehrplan, Lehr-
und Lernmittel), dienstliches und außerdienstliches Verhalten der Lehrer,
Anstellungsbedingungen dieser, überhaupt auf alle Verhältnisse, welche
im öffentlichen Unterrichtsinteresse der Regelung bedürfen. Hierzu ge-
hört auch, daß Unterricht und Erziehung der Jugend in körperlicher,
geistiger und sittlicher Hinsicht überall dem Gemeinwohl entsprechend
sich vollziehen und „schädliche Unordnungen und Mißbräuche“, welche
Bildung, Sittlichkeit und Religion gefährden, abgestellt werden (6 5
II 12 ALR. und 8§ 7 der Ministerialinstr. vom 31. Dezember 1839).
Die Benutzung der für Elementarschulen hergestellten oder be-
stimmten Gebäude und Räume (Klassenzimmer, Aulen, Turnhallen,
Höfe u. dgl. m.) zu anderen Zwecken, als zu denen des öffentlichen
Elementarunterrichts bedarf nach dem Ministerialerlaß vom 17. November
1903 (ZBl. S. 597) der vorgängigen Genehmigung der Schulauf-
sichtsbehörde. Diese Genehmigung kann allgemein erteilt werden für
gleichartige unbedenkliche Fälle, z. B. für den kirchlichen Konfirmanden-
1) Bgl. v. Brauchitsch, Pr. Verwaltungsges. Bd. 7 S. 59f. Berlin 1907.
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