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erhaltung der Ordnung, zur Auskunfterteilung sowie zur Unterstützung der Eich—
beamten bei Ausstellung der Gebührenrechnungen und bei Einhebung der Gebühren.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Antrag des Eichbeamten die eingehobenen
Nacheichungsgebühren zur Einsendung an das Haupteichamt zu übernehmen.
8 11. Jeder, der eichpflichtige Längenmaße, Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge
für Flüssigkeiten, Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Gewichte
und Wagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 bezeichneten, im öffentlichen Ver-
kehre verwendet, hat sie in der Zeit, die für die Nacheichung am Orte festgesetzt ist,
an der Amtsstelle dem Eichbeamten zur Prüfung vorzulegen. Damit die Nacheichung
in der dafür bestimmten Zeit auch ausgeführt werden kann, ist jedem Beteiligten
von der Gemeindebehörde bekannt zu geben, zu welcher Zeit er an der Amtsstelle
zu erscheinen hat.
Bandmaße von mehr als 2 m Länge und Präzisionsmeßgeräte sind zum Zwecke
der Nacheichung bei dem Haupteichamte vorzulegen.
Für Wagen, die für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber bestimmt
sind und für festfundamentierte Wagen ist die Nacheichung nach Ablauf der dreijährigen
Frist bei dem Haupteichamte zu beantragen.
Die Nacheichung der Bierfässer sowie der Fässer für Wein und Obstwein erfolgt
in der Form der Neueichung an Amtsstelle oder in den Brauereien usw., soweit die
Vornahme der Eichungen in diesen von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Über die Zeit der Vornahme der Nacheichung treffen die eichamtlichen Stellen
die näheren Bestimmungen.
§ 12. Die Meßgeräte sind zur Nacheichung gehörig hergerichtet und in reinlichem
Zustande vorzulegen. Andernfalls ist der Eichbeamte befugt, sie zurückzuweisen.
§ 13. Zur Nacheichung der Meßgeräte, die am Gebrauchsort in nicht oder nur
schwer lösbarer Weise befestigt sind, oder deren Herbeischaffung zur Nacheichungsstelle
wegen ihrer Größe und sonstigen Beschaffenheit mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist, hat sich der Eichbeamte an Ort und Stelle zu begeben. Die Besitzer
solcher Meßgeräte haben sie aber bei Beginn der Nacheichung dem Eichbeamten
anzumelden, der die Zeit bestimmt, wann die Nacheichung stattfinden soll.
§ 14. Bei der Vornahme der Nacheichung ist zunächst festzustellen, ob für das
vorgelegte Meßgerät die gesetzlich geordnete Nacheichungsfrist (§ 11 der Maß= und
Gewichtsordnung) abgelaufen ist. Ist letzteres der Fall, und erweist sich das
Meßgerät bei der Prüfung innerhalb der geordneten Verkehrsfehlergrenzen (§ 13
Absatz 2 der Maß= und Gewichtsordnung und Bekanntmachung des Bundesrates,
betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 18. Dezember 1911 — R.=