Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 10. Richterliche Beamte. 41 
eines Staatsbeamten, ohne allerdings ein Gehalt zu beziehen. Es 
berechnet sich jedoch seit diesem Zeitpunkte sein Dienstalter, was für 
die Pensionierung von Wichtigkeit ist. 
Nach Ablauf der neunmonatlichen Tätigkeit als Referendar beim 
Amtsgericht hat der Referendar ferner 12 Monate beim Landgericht, 
demnächst 4 Monate bei der Staatsanwaltschaft, 6 Monate beim 
Rechtsanwalt und Notar, 6 Monate zum zweiten Male beim 
negeriche und endlich noch 6 Monate beim Oberlandesgericht tätig 
zu sein. 
Demnächst wird der Referendar unter Beifügung eines General- 
attestes über seine ordnungsmäßig und mit Erfolg geschehene Absolvierung 
seines Vorbereitungsdienstes seitens des betreffenden Oberlandesgerichts- 
präsidenten der Justizprüfungskommission behufs Ablegung der zweiten 
(großen) juristischen Staatsprüfung präsentiert. 
Diese Prüfung besteht in der Anfertigung einer wissenschaftlichen 
Arbeit binnen 6 Wochen und einer praktischen Arbeit (sogenannten 
Relation: Bericht, Gutachten und Urteilsentwurf) binnen drei Wochen 
und der Absolvierung einer mündlichen Prüfung, die vor 2 Examinatoren 
(praktischen Juristen) und dem Präsidenten der Justizprüfungskommission 
abzulegen ist. Sie erstreckt sich hauptsächlich auf die Feststellung der 
für den Richterberuf erforderlichen Gesetz= und Rechtskenntnisse des 
Kandidaten. 
Nach Absolvierung dieses Examens ernennt der Justizminister im 
Namen des Königs den Referendar zum Gerichtsassessor. Die Gerichts- 
assessoren sind verpflichtet, auf Anordnung des Justizministers die Ver- 
waltung einer Amtsrichterstelle, die Stelle eines Hilfsrichters oder 
Hilfsarbeiters bei der Staatsanwaltschaft gegen Entschädigung zu 
übernehmen (AG. z. G. 8F 4). 
2. Stellung der Richter. 
„Die Richter (Amts- Landrichter) werden vom Könige auf Lebens- 
zeit ernannt. Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, 
welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise 
enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft 
des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere 
Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen oder 
unter den Formen, welche im Gesetze angegeben find, und nur auf 
Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen“ (Verf. Art. 87, GVG. 
J 8 AG. 8 7). In Ausführung dieser Bestimmung ist das Ges. vom 
7. Mai 1851, betreffend die Dienstvergehen der Richter und 
die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in 
den Ruhestand ergangen, welches noch ergänzt worden ist durch das 
Ges. vom 26. März 1856 und 9. April 1879.1) 
Die Bestimmungen dieser Gesetze stehen im wesentlichen in Einklang 
mit den Disziplinargesetzen für die nicht richterlichen Beamten, so daß 
) Die Bestimmungen dieser Gesetze finden auch Anwendung auf die Mitglieder 
des Oberlandeskulturgerichts, der Oberrechnungskammer, des Bezirksausschusses 
(§§ 65—77 des Ges. von 1851, Oberrechnungsk. G. vom 27. März 1872 § 5; 
W. 8§ 32. f. § 37 des Ges. vom 1. Dezember 1898, Rl. S. 1297.
	        
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