8 10. Richterliche Beamte. 41
eines Staatsbeamten, ohne allerdings ein Gehalt zu beziehen. Es
berechnet sich jedoch seit diesem Zeitpunkte sein Dienstalter, was für
die Pensionierung von Wichtigkeit ist.
Nach Ablauf der neunmonatlichen Tätigkeit als Referendar beim
Amtsgericht hat der Referendar ferner 12 Monate beim Landgericht,
demnächst 4 Monate bei der Staatsanwaltschaft, 6 Monate beim
Rechtsanwalt und Notar, 6 Monate zum zweiten Male beim
negeriche und endlich noch 6 Monate beim Oberlandesgericht tätig
zu sein.
Demnächst wird der Referendar unter Beifügung eines General-
attestes über seine ordnungsmäßig und mit Erfolg geschehene Absolvierung
seines Vorbereitungsdienstes seitens des betreffenden Oberlandesgerichts-
präsidenten der Justizprüfungskommission behufs Ablegung der zweiten
(großen) juristischen Staatsprüfung präsentiert.
Diese Prüfung besteht in der Anfertigung einer wissenschaftlichen
Arbeit binnen 6 Wochen und einer praktischen Arbeit (sogenannten
Relation: Bericht, Gutachten und Urteilsentwurf) binnen drei Wochen
und der Absolvierung einer mündlichen Prüfung, die vor 2 Examinatoren
(praktischen Juristen) und dem Präsidenten der Justizprüfungskommission
abzulegen ist. Sie erstreckt sich hauptsächlich auf die Feststellung der
für den Richterberuf erforderlichen Gesetz= und Rechtskenntnisse des
Kandidaten.
Nach Absolvierung dieses Examens ernennt der Justizminister im
Namen des Königs den Referendar zum Gerichtsassessor. Die Gerichts-
assessoren sind verpflichtet, auf Anordnung des Justizministers die Ver-
waltung einer Amtsrichterstelle, die Stelle eines Hilfsrichters oder
Hilfsarbeiters bei der Staatsanwaltschaft gegen Entschädigung zu
übernehmen (AG. z. G. 8F 4).
2. Stellung der Richter.
„Die Richter (Amts- Landrichter) werden vom Könige auf Lebens-
zeit ernannt. Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen,
welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise
enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft
des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere
Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen oder
unter den Formen, welche im Gesetze angegeben find, und nur auf
Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen“ (Verf. Art. 87, GVG.
J 8 AG. 8 7). In Ausführung dieser Bestimmung ist das Ges. vom
7. Mai 1851, betreffend die Dienstvergehen der Richter und
die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in
den Ruhestand ergangen, welches noch ergänzt worden ist durch das
Ges. vom 26. März 1856 und 9. April 1879.1)
Die Bestimmungen dieser Gesetze stehen im wesentlichen in Einklang
mit den Disziplinargesetzen für die nicht richterlichen Beamten, so daß
) Die Bestimmungen dieser Gesetze finden auch Anwendung auf die Mitglieder
des Oberlandeskulturgerichts, der Oberrechnungskammer, des Bezirksausschusses
(§§ 65—77 des Ges. von 1851, Oberrechnungsk. G. vom 27. März 1872 § 5;
W. 8§ 32. f. § 37 des Ges. vom 1. Dezember 1898, Rl. S. 1297.