Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

600 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Mittel, die Rechnungsentlastung und die vermögensrechtliche Vertretung 
nach außen erfolgt in Landgemeinden, welche einen eigenen Schul- 
verband bilden, durch deren verfassungsmäßige Organe nach Maßgabe 
der Landgemeindeordnungen, in Gutsbezirken, die einen eigenen Schul- 
verband bilden, durch den Gutsvorsteher eventuell durch eine zu diesem 
Zwecke zu bildende Gutsvertretung. 
Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung und Wahl der 
Gutsvertretung sind dem durch den Kreisausschuß zu erlassenden Statut 
zu überlassen. Auf die Befugnisse, Beschlußfassung und Geschäfts- 
führung der Gutsvertretung, sowie auf die Mitwirkung der Aufsichts- 
behörden finden die in Landgemeinden für die Gemeindevertretung und 
Gemeindeverwaltung geltenden Vorschriften Anwendung. Der Guts- 
vorsteher hat der Gemeindevertretung gegenüber die Befugnisse des 
Gemeindevorstehers (§ 46). In Landgemeinden, welche einen eigenen 
Schulverband bilden, ist für die Verwaltung der der Gemeinde zu- 
stehenden Angelegenheiten der Volksschulen ein Schulvorstand ein- 
zusetzen. Der Schulvorstand hat zugleich für die äußere Ordnung im 
Schulwesen zu sorgen und die Verbindung zwischen Schule und Eltern- 
haus zu pflegen. Er besteht aus dem Gemeindevorsteher (in West- 
falen und Rheinprovinz außerdem aus dem Amtmann und Bürger- 
meister), Ortslehrer, Ortspfarrer der evangelischen Landeskirche und 
der katholischen Kirche, ev. anderen Geistlichen mit Zustimmung der 
Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde. Wegen eines 
Rabbiners gilt dasselbe wie bei der Schuldeputation. Endlich gehören 
zum Schulvorstande 2—6 zu den Schulen des Schulverbandes gewiesene 
Einwohner, welche von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
gewählt werden und der Bestätigung (ebenso wie der Rabbiner) der 
Schulaufsichtsbehörde bedürfen. Betreffs der Verpflichtung zur Über- 
nahme, Dauer des Amts, Ausschluß von diesem gelten dieselben 
Bestimmungen wie für die Mitglieder der Schuldeputation. Der Orts- 
schulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, berechtigt, an den 
Sitzungen des Schulvorstandes teilzunehmen und muß zu diesen 
eingeladen werden. Er ist auf Verlangen jederzeit zu hören. In 
Landgemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern kann auf Beschluß 
der Gemeindeorgane eine Schuldeputation eingesetzt werden, mit 
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann dies auch geschehen in 
Landgemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern (§ 47). 
c) Gesamtschulverbände. Ihnen liegt die Verwaltung des 
Schulhaushalts, der erforderlichen Mittel und des Vermögens, die 
Handhabung der äußeren Ordnung des Schulwesens und Herstellung 
der Verbindung zwischen Schule und Elternhaus ob. Die Gesamt- 
schulverbände gliedern sich in Schulvorstand und Verbandsvorsteher, 
letzterer bildet die ausführende Behörde (§ 49). Der Schulvorstand 
besteht aus Vertretern der zum Schulverbande gehörigen Gemeinden 
und Gutsbezirke, wobei jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk mindestens 
einen Vertreter zu entsenden hat und die Gesamtzahl der Vertreter 
mindestens 3 betragen muß. Die Vertretung der beteiligten Gemeinden 
und das den Vertretern beizulegende Stimmrecht bemißt sich nach 
  
  
  
 
	        
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