604 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
bildeten Ruhegehaltskassen beitreten; für die nach diesem Zeitpunkt
errichteten Unterrichtsanstalten besteht diese Befugnis bis zum 1. April
des auf die Eröffnung folgenden Jahres. Den zur Aufbringung des
Witwen= und Waisengeldes Verpflichteten ist gestattet, für die Stellen
derjenigen Lehrer, welche gegenwärtig Mitglieder der Elementarlehrer=
Witwen= und Waisenkassen sind, die Mitgliedschaft unter Fortbezahlung
der bisherigen Gemeindebeiträge und Übernahme der etwa von den
Lehrern zu entrichtenden Beiträge auf die Dauer der Besetzung mit
den gegenwärtigen Mitgliedern fortzusetzen.
8 162. Die böheren Schulen.
Zu diesen gehören Gymnasien (auch Fürstenschulen, Ritterakademien
genannt), Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, jetzt auch Mädchen=
gymnasien. Sie bezwecken „die Jugend zu höheren Wissenschaften oder
auch zu Künsten und bürgerlichen Gewerben durch Beibringung der dabei
nötigen oder nützlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vorzubereiten“
(8 54 ALR. II 12). Sie haben die Korporationsrechte nach außen,
sie sind eine juristische Person, jedoch mit der Maßgabe, daß das
Gymnasien gehörige Vermögen (Grundbesitz) von dem Provinzialschul-
kollegium verwaltet wird, und die Gymnasien insoweit durch dieses
vertreten werden (OVG. E. vom 3. November 1877 Bd. 3 S. 11
I14] in v. Kamptz Bd. 1 S. 205). Nach dem Erlaß vom 26. No-
vember 1900 (U Bl. S. 854) werden Gymnasium, Realgymnasium
und Oberrealschule grundsätzlich gleichgestellt. Alle drei Anstaltsformen
sind gleichwertige Vollanstalten mit 9 Jahrgängen. Neben ihnen
bestehen als Nichtvollanstalten mit nur 6 Jahrgängen die Progymnasien,
Realprogymnasien und Realschulen. Die Reifezeugnisse der Gymnasien
berechtigen zum vollen Universitätsstudium, die der Realgymnasien und
der ihnen gleichgestellten Oberrealschulen nur für das Studium und
das Lehramt der neueren Sprachen, das Studium der Rechte, der
Heilkunde (Medizin), Mathematik und Naturwissenschaften und außer-
dem für die Laufbahnen der Post= und Telegraphenbeamten, der
Marine und der preußischen Bau-, Forst= und Bergbeamten. Die
Versetzung in die Obersekunda, sowie die Reifezeugnisse der Nichtvoll-
anstalten berechtigen zur Ablegung der Fähnrichs-(Seekadetteneintritts=
prüfung und zum Dienste der Subalternbeamten. Eine Zusammen-
stellung der Bestimmungen über die Berufsprüfungen in den deutschen
Staaten enthält der Erlaß vom 6. Februar 1895. Der Lehrbetrieb,
Lehrpläne werden durch den Unterrichtsminister geregelt. Die Auf-
sicht über die höheren Schulen führen die Provinzialschulkollegien
(Instr. vom 23. Oktober 1817 §§ 6—8 und KO. vom 31. Dezember
1825 [GS. 1826 S. 51|). Das Vermögen hat die Rechte des
Kirchenvermögens, auch dessen Privilegien (§5 57 II 12 ALR). Die
Schulgelder hinsichtlich der laufenden und zwei Jahre rückständigen
Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
(KO. vom 19. Juni 1836), vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Mai 1861.
Die Lehrer an den höheren Schulen werden nach vorgängiger Prüfung