Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

604 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
bildeten Ruhegehaltskassen beitreten; für die nach diesem Zeitpunkt 
errichteten Unterrichtsanstalten besteht diese Befugnis bis zum 1. April 
des auf die Eröffnung folgenden Jahres. Den zur Aufbringung des 
Witwen= und Waisengeldes Verpflichteten ist gestattet, für die Stellen 
derjenigen Lehrer, welche gegenwärtig Mitglieder der Elementarlehrer= 
Witwen= und Waisenkassen sind, die Mitgliedschaft unter Fortbezahlung 
der bisherigen Gemeindebeiträge und Übernahme der etwa von den 
Lehrern zu entrichtenden Beiträge auf die Dauer der Besetzung mit 
den gegenwärtigen Mitgliedern fortzusetzen. 
8 162. Die böheren Schulen. 
Zu diesen gehören Gymnasien (auch Fürstenschulen, Ritterakademien 
genannt), Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, jetzt auch Mädchen= 
gymnasien. Sie bezwecken „die Jugend zu höheren Wissenschaften oder 
auch zu Künsten und bürgerlichen Gewerben durch Beibringung der dabei 
nötigen oder nützlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vorzubereiten“ 
(8 54 ALR. II 12). Sie haben die Korporationsrechte nach außen, 
sie sind eine juristische Person, jedoch mit der Maßgabe, daß das 
Gymnasien gehörige Vermögen (Grundbesitz) von dem Provinzialschul- 
kollegium verwaltet wird, und die Gymnasien insoweit durch dieses 
vertreten werden (OVG. E. vom 3. November 1877 Bd. 3 S. 11 
I14] in v. Kamptz Bd. 1 S. 205). Nach dem Erlaß vom 26. No- 
vember 1900 (U Bl. S. 854) werden Gymnasium, Realgymnasium 
und Oberrealschule grundsätzlich gleichgestellt. Alle drei Anstaltsformen 
sind gleichwertige Vollanstalten mit 9 Jahrgängen. Neben ihnen 
bestehen als Nichtvollanstalten mit nur 6 Jahrgängen die Progymnasien, 
Realprogymnasien und Realschulen. Die Reifezeugnisse der Gymnasien 
berechtigen zum vollen Universitätsstudium, die der Realgymnasien und 
der ihnen gleichgestellten Oberrealschulen nur für das Studium und 
das Lehramt der neueren Sprachen, das Studium der Rechte, der 
Heilkunde (Medizin), Mathematik und Naturwissenschaften und außer- 
dem für die Laufbahnen der Post= und Telegraphenbeamten, der 
Marine und der preußischen Bau-, Forst= und Bergbeamten. Die 
Versetzung in die Obersekunda, sowie die Reifezeugnisse der Nichtvoll- 
anstalten berechtigen zur Ablegung der Fähnrichs-(Seekadetteneintritts= 
prüfung und zum Dienste der Subalternbeamten. Eine Zusammen- 
stellung der Bestimmungen über die Berufsprüfungen in den deutschen 
Staaten enthält der Erlaß vom 6. Februar 1895. Der Lehrbetrieb, 
Lehrpläne werden durch den Unterrichtsminister geregelt. Die Auf- 
sicht über die höheren Schulen führen die Provinzialschulkollegien 
(Instr. vom 23. Oktober 1817 §§ 6—8 und KO. vom 31. Dezember 
1825 [GS. 1826 S. 51|). Das Vermögen hat die Rechte des 
Kirchenvermögens, auch dessen Privilegien (§5 57 II 12 ALR). Die 
Schulgelder hinsichtlich der laufenden und zwei Jahre rückständigen 
Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
(KO. vom 19. Juni 1836), vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Mai 1861. 
Die Lehrer an den höheren Schulen werden nach vorgängiger Prüfung 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.