Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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24. In §5 73 werden die Worte: 
„des Beamtengesetzes vom 3—#uau #ten V. 1 durch die Worte ersetzt 
„des Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1912 (Reg. Bl. S. 715)“. 
25. In § 81 ist hinter Art. 54 einzuschalten „Abs. 1, 2 und 4“. 
26. § 88 Abs. 1 hat zu lauten: 
„Die in der Stadt Friedrichshafen für den Dienst der Paß- und Fremdenpolizei und 
für die Gefangenenbeförderung aufgestellten Landjäger unterstehen zunächst der Hafen- 
direktion daselbst, die dem Landespolizeiamt zugeteilten Landjäger dem Vorstand dieser 
Behörde.“" 
27. § 88 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: 
„Für die dem Landespolizeiamt zugeteilten Landjäger tritt in den Fällen des § 51 
Abs. 3 und 4 und des §& 65 an Stelle des Oberamts das Landespolizeiamt und an Stelle 
der Kreisregierung (§ 65 Abs. 2) das Ministerium des Innern.“ 
28. Es ist zu setzen: 
a. in § 3 Abs. 2 und § 44 Zeile 1 statt „Hauptfinanzetat“: „Staatshaushaltsplan“, 
b. in § 43, & 44 Zeile 2 und § 45 Abs. 2 statt „Hauptfinanzetats“: „Staatshaushalts= 
plans“, 
c. in §5 Abs. 2 statt „Etats“: „Haushaltsplans", 
d. in § 32 Abs. 1 Zeile 1 und Abs. 2 statt der Worte „dem Departement“ und im §9 32 
Abs. 1 Zeile 3 statt „des Departements“: „der Staatsverwaltung“, 
e. in § 36 letzter Absatz und § 45 Abs. 2 statt „Instruktion“: „Dienstanweisung“, 
k. in § 45 Abs. 1 statt „Schreibmaterialien“ „Schreibbedarf". 
Art. II. 
Für die Kürzung des Ruhegehalte der vor dem 1. April 1911 aus dem Landjägerkorps 
Ausgeschiedenen ist mit Wirkung vom 1. April 1917 der nach 877 ermittelten Gesamtsumme 
der regelmäßigen Landjägerbezüge die Summe von 200 .X zuzuschlagen. Die so gewonnene 
Gesamtsumme der regelmäßigen Landjägerbezüge darf jedoch nicht höher sein als die
	        
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