614 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Einlagen, welche zur Beseitigung augenblicklichen Notstandes erforderlich
sind, sofort bar zurückgezahlt werden, dagegen bei größeren Einlagen,
welche schon als kleine Kapitale gelten können, eine nach Verhältnis
der Summe längere oder kürzere Kündigungsfrist vorbehalten bleibe
(Regl. Ziffer 10). Zu Anderungen oder Ergänzungen zu den im
vorstehenden enthaltenen statutarischen Bestimmungen gegen den Willen
der Gemeinde bedarf es der Zustimmung des Provinzialrats. Unter
Beobachtung der in vorstehendem Reglement aufgestellten Grundsätze
soll für jede Sparkasse ein vollständiges Statut errichtet werden
(Regl. Ziffer 17).
3. Genehmigung. Aufsicht. Die Kommunalaussichtsbehörde
hat nach gehöriger Vorbereitung der Sache und Entwerfung des Statuts
an den vorgesetzten Oberpräsidenten zu berichten (Regl. Ziffer 2). Die
Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur
unter Zustimmung des Provinzialrats versagt werden (§ 52 Abs. 2
des Zuständigkeitsgesetzes). Die Aussicht über die Verwaltung der
öffentlichen Sparkassen wird durch die geordneten Kommunalaufsichts-
behörden geübt. Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Ge-
setzen oder in den Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung
vorgeschrieben ist, erteilt dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin
der Oberpräsident. Die Versagung der Genehmigung darf nur unter
Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen (§ 53 Zust. G.).
4. Verwaltungsgrundsätze für das eigene Vermögen der
Sparkassen. Als eine den Realkredit fördernde Maßregel ist den
öffentlichen Sparkassen die Gewährung von Anmortisationsdarlehen
empfohlen worden. ME. vom 19. Dezember 1893 (MBl. 1894
S. 18), 3. März und 27. August 1898 (Mnl. S. 41, S. 155).
Zulässig ist auch die Ausleihung disponibler Gelder der Sparkassen an
Provinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden und sonstige leistungs-
fähige mit Korporationsrechten ausgestattete kommunale Verbände des
preußischen Staates gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen.
Vgl. ME. vom 2. April 1884 (MBl. S. 113). Besondere Vor-
schriften sind noch getroffen über den Depositen-, den Scheck= und Lombard-
verkehr der kommunalen Sparkassen mit der Preußischen Zentral-
genossenschaftskasse (ME. vom 5. Januar 1897 MBl. S. 6 vom
1. Mai 1897 Ml. S. 95 und vom 9. Februar 1899 MBl. S. 25);
ebenso über die Belegung der Sparkassenbestände in landschaftlichen
Pfandbriefen und bürgschaftslosen Darlehnen (ME. vom 27. August
1897 Ml. S. 189), ferner über die Anlegung von Mündelgeldern
auf Sparkassen (ME. vom 19. Oktober 18399, Ml. S. 233). Vor-
schriften über die Aufstellung der Vermögensbilanz der Sparkassen
find getroffen durch ME. vom 24. Januar 1891 (MBl. S. 20).
5. Rechtliche Natur der Sparkassenbücher. Ziffer 14 des
Regl. bestimmt, daß die Sparkassenbücher unter fortlaufenden Nummern
auszustellen sind, dergestalt, daß die Bücher der Kasse hinsichtlich der
Nummer und des Einlagebetrages der den Einlegern ausgehändigten
Sparkassenbüchern selbst entsprechen. In beide ist der Name des