Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

614 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Einlagen, welche zur Beseitigung augenblicklichen Notstandes erforderlich 
sind, sofort bar zurückgezahlt werden, dagegen bei größeren Einlagen, 
welche schon als kleine Kapitale gelten können, eine nach Verhältnis 
der Summe längere oder kürzere Kündigungsfrist vorbehalten bleibe 
(Regl. Ziffer 10). Zu Anderungen oder Ergänzungen zu den im 
vorstehenden enthaltenen statutarischen Bestimmungen gegen den Willen 
der Gemeinde bedarf es der Zustimmung des Provinzialrats. Unter 
Beobachtung der in vorstehendem Reglement aufgestellten Grundsätze 
soll für jede Sparkasse ein vollständiges Statut errichtet werden 
(Regl. Ziffer 17). 
3. Genehmigung. Aufsicht. Die Kommunalaussichtsbehörde 
hat nach gehöriger Vorbereitung der Sache und Entwerfung des Statuts 
an den vorgesetzten Oberpräsidenten zu berichten (Regl. Ziffer 2). Die 
Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht 
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur 
unter Zustimmung des Provinzialrats versagt werden (§ 52 Abs. 2 
des Zuständigkeitsgesetzes). Die Aussicht über die Verwaltung der 
öffentlichen Sparkassen wird durch die geordneten Kommunalaufsichts- 
behörden geübt. Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Ge- 
setzen oder in den Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung 
vorgeschrieben ist, erteilt dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin 
der Oberpräsident. Die Versagung der Genehmigung darf nur unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen (§ 53 Zust. G.). 
4. Verwaltungsgrundsätze für das eigene Vermögen der 
Sparkassen. Als eine den Realkredit fördernde Maßregel ist den 
öffentlichen Sparkassen die Gewährung von Anmortisationsdarlehen 
empfohlen worden. ME. vom 19. Dezember 1893 (MBl. 1894 
S. 18), 3. März und 27. August 1898 (Mnl. S. 41, S. 155). 
Zulässig ist auch die Ausleihung disponibler Gelder der Sparkassen an 
Provinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden und sonstige leistungs- 
fähige mit Korporationsrechten ausgestattete kommunale Verbände des 
preußischen Staates gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen. 
Vgl. ME. vom 2. April 1884 (MBl. S. 113). Besondere Vor- 
schriften sind noch getroffen über den Depositen-, den Scheck= und Lombard- 
verkehr der kommunalen Sparkassen mit der Preußischen Zentral- 
genossenschaftskasse (ME. vom 5. Januar 1897 MBl. S. 6 vom 
1. Mai 1897 Ml. S. 95 und vom 9. Februar 1899 MBl. S. 25); 
ebenso über die Belegung der Sparkassenbestände in landschaftlichen 
Pfandbriefen und bürgschaftslosen Darlehnen (ME. vom 27. August 
1897 Ml. S. 189), ferner über die Anlegung von Mündelgeldern 
auf Sparkassen (ME. vom 19. Oktober 18399, Ml. S. 233). Vor- 
schriften über die Aufstellung der Vermögensbilanz der Sparkassen 
find getroffen durch ME. vom 24. Januar 1891 (MBl. S. 20). 
5. Rechtliche Natur der Sparkassenbücher. Ziffer 14 des 
Regl. bestimmt, daß die Sparkassenbücher unter fortlaufenden Nummern 
auszustellen sind, dergestalt, daß die Bücher der Kasse hinsichtlich der 
Nummer und des Einlagebetrages der den Einlegern ausgehändigten 
Sparkassenbüchern selbst entsprechen. In beide ist der Name des
	        
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