Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

618 5. Buch Die materielle Staatsverwaltung. 
in dem Aufgebotstermine erschienen ist noch vor dem Termine den 
Antrag auf Erlaß des Ausschlußurteils gestellt hat, so ist auf seinen 
Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen 
einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten 
zulässig (§ 554 Z3PO.). In dem Ausschlußurteil ist das Sparkassen- 
buch für kraftlos zu erklären (§ 1017 Abs. 1 ZPO.) Das Urteil ist 
seinem wesentlichen Inhalte nach in derselben Weise wie das Auf- 
gebot öffentlich bekannt zu machen. Gegen das Ausschlußurteil findet 
ein Rechtsmittel nicht statt (§ 857 Abs. 1 3PO.). Nur unter ge- 
wissen formalen Voraussetzungen, so wenn ein Fall nicht vorlag, in 
welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, wenn die öffent- 
liche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetz vorge- 
schriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist, wenn die vorge- 
schriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist, wenn der erkennende Richter 
von der Ausübung des Nichteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, 
wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung 
nicht dem Gesetze gemäß in dem Urteile berücksichtigt ist, wenn die 
Voraussetzungen vorliegen, unter welchen (§ 850 Nr. 1—5 3D0.) 
die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet 
(§ 957 Abs. 2 Ziff. 1—6 ZP0.), kann bei dem Landgerichte, in 
dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, das Ausschlußurteil 
mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten 
werden (§ 957 Abs. 2 3PO.). Die Anfechtungsklage ist binnen der Not- 
frist eines Monats anzubringen, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an 
welchem der Kläger Kenntnis von dem Ausschlußurteile erhalten hat 
eventuell mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger 
bekannt geworden ist. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage 
der Verkündung des Ausschlußurteils an gerechnet, ist die Klage un- 
statthaft (6 958 ZPO.). 
Ist das Ausschlußurteil erlassen, so wird der Inhaber des Spar- 
kassenbuchs, um ein neues BMch zu erlangen, gemäß § 299 Abs. 1 
ZPO. von dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts sich eine Ausfertigung 
des Ausschlußurteils erteilen lassen, um diese Ausfertigung bei der 
Sparkassenverwaltung zwecks Ausstellung eines neuen Sparkassenbuchs 
einzureichen. 
Die Wirkung des Ausschlußurteils beschränkt sich darauf, daß das 
Sparkassenbuch für kraftlos erklärt und der Antragsteller der Sparkasse 
gegenüber berechtigt wird, die Rechte aus dem verlorenen und für 
kraftlos erklärten Buche geltend zu machen. 
Die Sparkasse ist nach Nr. 1558 des Sparkassenreglements vom 
15. Dezember 1838 verpflichtet, auf Grund des Ausschlußurteils dem 
Verlierer ein neues Sparkassenbuch unentgeltlich auszufertigen. Dies 
gilt auch heute noch auf Grund des Art. 99 EG. z. BG#B. trotz der 
Bestimmung des § 800 BE#B., nach der im allgemeinen der Antrag- 
steller die Kosten der neuen Schuldverschreibung zu tragen und vorzu- 
schießen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und 
einem dritten, welcher ein besseres Recht auf das Sparkassenbuch hat, 
wird durch das Ausschlußurteil nicht berührt.
	        
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