618 5. Buch Die materielle Staatsverwaltung.
in dem Aufgebotstermine erschienen ist noch vor dem Termine den
Antrag auf Erlaß des Ausschlußurteils gestellt hat, so ist auf seinen
Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen
einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten
zulässig (§ 554 Z3PO.). In dem Ausschlußurteil ist das Sparkassen-
buch für kraftlos zu erklären (§ 1017 Abs. 1 ZPO.) Das Urteil ist
seinem wesentlichen Inhalte nach in derselben Weise wie das Auf-
gebot öffentlich bekannt zu machen. Gegen das Ausschlußurteil findet
ein Rechtsmittel nicht statt (§ 857 Abs. 1 3PO.). Nur unter ge-
wissen formalen Voraussetzungen, so wenn ein Fall nicht vorlag, in
welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, wenn die öffent-
liche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetz vorge-
schriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist, wenn die vorge-
schriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist, wenn der erkennende Richter
von der Ausübung des Nichteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung
nicht dem Gesetze gemäß in dem Urteile berücksichtigt ist, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter welchen (§ 850 Nr. 1—5 3D0.)
die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet
(§ 957 Abs. 2 Ziff. 1—6 ZP0.), kann bei dem Landgerichte, in
dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, das Ausschlußurteil
mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten
werden (§ 957 Abs. 2 3PO.). Die Anfechtungsklage ist binnen der Not-
frist eines Monats anzubringen, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an
welchem der Kläger Kenntnis von dem Ausschlußurteile erhalten hat
eventuell mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger
bekannt geworden ist. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage
der Verkündung des Ausschlußurteils an gerechnet, ist die Klage un-
statthaft (6 958 ZPO.).
Ist das Ausschlußurteil erlassen, so wird der Inhaber des Spar-
kassenbuchs, um ein neues BMch zu erlangen, gemäß § 299 Abs. 1
ZPO. von dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts sich eine Ausfertigung
des Ausschlußurteils erteilen lassen, um diese Ausfertigung bei der
Sparkassenverwaltung zwecks Ausstellung eines neuen Sparkassenbuchs
einzureichen.
Die Wirkung des Ausschlußurteils beschränkt sich darauf, daß das
Sparkassenbuch für kraftlos erklärt und der Antragsteller der Sparkasse
gegenüber berechtigt wird, die Rechte aus dem verlorenen und für
kraftlos erklärten Buche geltend zu machen.
Die Sparkasse ist nach Nr. 1558 des Sparkassenreglements vom
15. Dezember 1838 verpflichtet, auf Grund des Ausschlußurteils dem
Verlierer ein neues Sparkassenbuch unentgeltlich auszufertigen. Dies
gilt auch heute noch auf Grund des Art. 99 EG. z. BG#B. trotz der
Bestimmung des § 800 BE#B., nach der im allgemeinen der Antrag-
steller die Kosten der neuen Schuldverschreibung zu tragen und vorzu-
schießen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und
einem dritten, welcher ein besseres Recht auf das Sparkassenbuch hat,
wird durch das Ausschlußurteil nicht berührt.