Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 11. Nicht richterliche Justizbeamte. 4 
Die Notare müssen gleichfalls die Fähigkeit zum Richteramt in 
einem deutschen Bundesstaat erlangt haben. Sie werden vom Justiz- 
minister auf Lebenszeit ernannt. Ihre Amtsstellung ist geregelt durch 
das preußische Ges. über die freiw. Gerichtsbarkeit vom 21. September 
1899 (GS. S. 249) Art. 77 . 
Sie sind zur Vornahme gewisser Akte der freiwilligen Gerichts- 
barkeit (Kaufverträge, Unterschriftsbeglaubigungen, Hypotheken- 
bewilligungen bezw. Löschungen, sonstiger Anträge auf Eintragungen 
bezw. Löschungen im Grundbuch, Wechselproteste, Testamentserrichtung, 
Nachlaßregulierung, zur Beurkundung bei Generalversammlungen, 
Gründungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, güterrechtlichen 
Verträgen, zur Stellung von Anträgen in Registersachen, Vornahme 
freiwilliger Versteigerungen) neben den Gerichten berufen. Die Notare 
zählen zu den „mit öffentlichem Glauben versehenen Personen“, im 
Sinne des § 415 Z PO., sind daher Urkundspersonen. Die von ihnen 
ausgestellten Urkunden gelten als öffentliche. 
Die Notare sind zur Verschwiegenheit bezüglich ihrer Amtsgeschäfte 
verpflichtet. Sie beziehen für ihre Tätigkeit von den Beteiligten Ge- 
bühren gemäß der Gebührenordnung für Notare vom 25. Juni 1895, 
in der Fassung der Bek. vom 6. Oktober 1899. 
Der Gerichtsschreiber ist der Vorsteher der bei jedem Gericht 
bestehenden Gerichtsschreiberei (GVG. 8§ 154). Er führt das Protokoll 
in den Gerichtssitzungen, hat Anmeldungen, Gesuche, Beschwerden, Klagen, 
Inventuren und Siegelungen aufzunehmen, Beglaubigungen und Aus- 
fertigungen zu erteilen, das Prozeß= und Terminsjournal zu führen, 
für Zustellungen und Gerichtsladungen Sorge zu tragen, besondere 
Funktionen in Grundbuchsachen, Zwangsverwaltungs= und Zwangs- 
versteigerungs= und Konkurssachen. 1) Sie führen den Titel Sekretär 
(Verf. vom 12. Dezember 1879 Jll. S. 471) und gehören zur 
Klasse der Subalternbeamten, deren Vorbildung sie auch besitzen müssen. 
Sie werden als Justizanwärter in dem Justizdienst angenommen und 
werden nach Ablauf einer Vorbereitungszeit und Absolvierung eines 
Examens zunächst zum Gerichtsschreibergehilfen und Assistenten ernannt, 
um später zum ordentlichen Gerichtsschreiber (Sekretär) aufzurücken. 
Als Assistent bezw. Gerichtsschreibergehilfe erhalten sie nur Diäten, 
während die Gerichtsschreiber gegen festes, aufsteigendes Gehalt lebens- 
länglich angestellt sind.") Als niedere Gerichtsbeamte gelten die Ge- 
richtsvollzieher und Gerichtsdiener. 
1) AG. z. G#G. 88§ 68, 70 Abs. 1. 71 u. 72. Ges. vom 21. September 1899 
(GS. S. 249) Art. 18, 35, 36 u. 38. Geschäftsordn. f. d. Gerichtsschreibereien 
der Amtsger. v. 26. November 1899 (JMBl. S. 395), geändert 8. Mai 1903, das. 
S. 109, Verf. v. 9. Dezember 1901, das. S. 278, Landgerichte das. S. 473, Ober- 
landesger. das. S. 563. ÜUber die Hilfeleistung in richterlichen und staatsanwalt- 
schaftlichen Geschäften vgl. jetzt Allg. Verf. des Justizministers v. 25. April 1906 
(Im -Bl. S. 112) u. 7. Mai 1906 (JMBl. S. 139). 
2) Ges. v. 3. März 1879 (GS. S. 99), § 5 neu gefaßt Ges. v. 21. September 
1899 (GS. S. 249) Art. 131, Gerichtschreiberordn. v. 17. Dezember 1899 (JMMl. 
S. 849), erg. Verf. v. 24. Oktober 1900 (das. S. 617), und (Fortfall § 1 Abs. 2) 
16. März 1903 (das. 56) (§ 2), 4. März 1901 (das. 51).
	        
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