634 Anhang.
zu versehen (§ 50 Abs. 8 LVG.). Beschwerde, Klage (Antrag auf mündliche Ver-
handlung) haben aufschiebende Wirkung (Ausnahmen §8§ 19, 70 der KrO. u. § 75
K#.), jedoch können Verfügungen, Bescheide, Beschlüsse, auch wenn ihre An-
fechtung durch das eine oder andere Rechtsmittel erfolgt ist, zur Ausführung
gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörden ohne Nachteil für
das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann (§ 53 LVG.), mit Ausnahme der
an Stelle der Geldstrafen substituierten Haftstrafen (§ 133 Abs. 3 LVG.). Den
Verwaltungsgerichten ist die Befugnis durch Erlaß einstweiliger Anordnungen, die
Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, nicht eingeräumt (OVG. Berf. vom
19. Januar 1898 in v. Brauchitsch, Verwaltungsges. Bd. 1 Anm. 89 zu § o3
LVG. (120. Aufl.] S. 75).
10. Die Fristen im Verwaltungsstreitverfahren.
In der Regel beträgt die Frist für die Anbringung der Beschwerde, der Klage
(des Antrages auf mündliche Verhandlung) im Verwaltungsstreitverfahren zwei
Wochen (§ 51 LVG.). Die Frist ist präklusivisch und beginnt mit der Zustellung,
sofern die Gesetze nicht anderes vorschreiben (§ 52 LG.).
Sowohl diese Präklusivfristen im Streitverfahren, wie auch sonstige Fristen,
z. B. die aus § 37 des Z. sind im Interesse der öffentlichen Ordnung
gesetzlich eingeführt. Danach steht den Parteien im Streitverfahren nicht die Be-
fugnis zu- über die Beobachtung dieser in das öffentliche Recht eingeführten Fristen
sich zu einigen, und der Richter im Streitverfahren ist nicht befugt, über ihre Ver-
säumnis hinwegzusehen, weil die Gegenpartei von der Rüge derselben absieht. Ferner
kann auch die Nichtbeobachtung dieser Präklusiofristen unmöglich als ein nicht
wesentlicher Mangel des Verfahrens angesehen werden, da das Gesetz die Frist aus-
drücklich als eine präklusiovische und so die Fristversäumnis als das ganze Klage-
recht zerstörend bezeichnet (§ 52 Abs. 1 LVG). (OG. E. vom 15. Januar 1887
Bd. 14 S. 190 ([195] in v. Kamptz Bd. 4 S. 1218).
Was den Beginn der Frist anbetrifft, so läßt diese das Gesetz von der Zustellung
ab eintreten. Bezüglich dieser Zustellung hat sich das OVG. dahin ausgesprochen,
daß, da das bestehende Recht keine allgemeinen, gesetzlichen Vorschriften über das
Verfahren bei Behändigungen von Verfügungen, Bescheiden u. dgl. m., die auf dem
Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung ergehen, kennt, in gewissen Beziehungen
stets die für gerichtliche Zustellungen in Kraft stehenden gesetzlichen Normen analog
anzuwenden sind, so namentlich zur Beantwortung der Frage, wem und wie
behändigt werden kann. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des OG.
mit den Beweismitteln und sonstigen Formalien der Behändigung. In dieser
Beziehung sind die formellen Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung niemals
für maßgebend auf dem Gebiete der Verwaltung erachtet worden und sie können
nicht maßgebend sein, weil die tatsächlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse auf
den Gebieten der Rechtspflege und Verwaltung nicht dieselben sind, indem z. B.
vielfach die Behändigung durch die Post in dem rein lokalen Verkehr in Wegfall
kommt, auch mündliche Anordnungen und Bescheide zulässig sind. Es muß daher
ieder Beweis für eine Anordnung und Behändigung genügen, und insbesondere
sind die Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über die Erteilung von Ab-
schriften der Zustellungsurkunde an den, dem zugestellt werden soll, für das Gebiet
der Verwaltung nicht maßgebend. Dieselben sind daher auch in den Regulativen
für den Geschäftsgang und das Verfahren bei dem Kreis-(Stadt-hausschuß, Be-
zirksausschuß, Provinzialrat und OVG. nicht berücksichtigt worden. Dagegen enthalten
die vorgedachten Regulative besondere Bestimmungen über die Behändigung der
Endurteile, Beschlüsse usw. im Verwaltungsstreit= und Beschlußverfahren (OVG. E.
vom 4. April 1894 Bd. 26 S. 438 in v. Kamptz Bd. 4 S. 1270).
Danach erfolgen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die von Seiten des
Verwaltungsgerichts zu bewirkenden Zustellungen durch besonders beauftragte Be-
amte des Gerichts oder nachgeordneter Behörden oder durch die Post, wobei letzteres
die Regel bilden soll. Im wesentlichen schließen sich in den Bestimmungen über
die Legitimation der zur Empfangnahme der zuzustellenden Urkunden Berechtigten
die Regulative an die zivilprozessualen Vorschriften an, jedoch mit folgenden Ab-
weichungen, daß die Zustellungen im Verwaltungsstreitverfahren nicht an die für