638 Anhang.
trag, die Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den
Antrag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen sind.
Wegen der Bedeutung dieser Erfordernisse ist zu beachten, daß eine Klage den
Anforderungen des § 63 dann genügt, wenn aus ihrem Inhalte mit genügender
Klarheit zu erkennen ist, worin die Absicht und das Ziel der Klage besteht, gegen
wen der Kläger seinen Anspruch richten will, und welche Tatsachen er seinem An-
spruche zugrunde legt (OVG. E. vom 19. September 1894 PVBl. XVI in
v. Kamptz Bd. 4 S. 1291). Aus diesem Grunde würde trotz der unrichtigen
Bezeichnung der Person des Beklagten die Klage nicht abgewiesen werden können,
wenn im übrigen Zweck und Ziel der Klage nicht zweifelhaft ist, und letztere gegen
eine bestimmte, durch amtliche Ermittelung festzustellende Person als Beklagte
gerichtet anzusehen ist (OV G. E. vom 23. April 1894 PVBl. XVI. 2 (3) in v. Kamp##
Bd. 4 S. 1297). Für die Zulässigkeit der Klage ist der gesamte Inhalt derselben
zu berücksichtigen (OVG. E. Bd. 28, 253; 32, 129 (v. Kamptz Bd. 3, 345)). Die
fehlende Bezeichnung „Klage“ ist unerheblich (OVG. E. Bd. 38 S. 383). Auch
die fehlende tatsächliche Begründung kann nachgeholt werden (OG. E. vom
22. September 1903, PVBl. 25 S. 712). Alternative oder bedingte Klagen sind
unzulässig, dagegen eventuelle Klageanträge sind statthaft (O##G. E. vom 15. November
1900 PVBl. 22 S. 216). Erhebung einer Widerklage ist zulässig, unter der
selbstverständlichen Voraussetzung, daß der im Wege der Widerklage geltendgemachte
Anspruch überhaupt durch ein Klagerecht geschützt ist (OVG. vom 14. Juni 1881
E. Bd. 7 S. 321 1325] in v. Kamptz Bd. S. 1307). In der Berufungs= und
Revisionsinstanz findet die Erbebung der Widerklage nicht statt (vgl. v. Brauchitsch,
Die preußischen Verwaltungsgesetze Bd. 1. [20. Aufl.] S. 87 Anm. 106 und die
dort zitierte E. des OVG.). Eine Klagenverbindung #) ist an sich zulässig, aber nur
dann, wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand verschiedener Prozesse bilden, in
rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht
werden können (O#G. E. vom 22. Mai 1895 PBl. 17, 44 (45|). Diese Ver-
bindung kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen erfolgen. Dasselbe
gilt von der Trennungsbefugnis, wenn die Voraussetzungen der Klagenverbindung
nicht gegeben sind.
Zur Zurücknahme der Klage ist weder die Einwilligung des Beklagten, noch
die Zustellung eines Schriftsatzes (§ 271 88O.) erforderlich, sondern es genügt
jede Erklärung dem Gerichte gegenüber, selbst konkludente Handlungen reichen aus,
Einwilligung des Beklagten oder auch nur Mitteilung an ihn ist nicht erforderlich.
Zeitlich ist die Klagerücknahme auch noch in zweiter Instanz, solange noch keine
rechtskräftige Entscheidung vorliegt, zulässig. Widerruf der Rücknahmeerklärung ist
unzulässig, selbst wenn die Erklärung durch Irrtum veranlaßt sein soll (O##G. E.
vom 28. Februar 1902 PVBl. 23, 646).
Abgesehen von der viel freieren Gestaltung des Inhalts und der Form der
Klage im Verwaltungsstreitverfahren ist eine Ergänzung und Berichtigung der tat-
sächlichen und rechtlichen Anführungen der Parteien zulässig (§§ 71, 92, 95 L G.).
Damit entfällt für das Verwaltungsstreitverfahren der Einwand der unzulässigen
Klageänderung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 71 W G. vorliegen. Da der
gesamte Prozeßbetrieb im Verwaltungsstreitverfahren in der Hand des Gerichts
liegt, so ist eine besondere Ladung im Sinne der Z. nicht erforderlich (88 68,
55 LVG.). Wo die Gesetze zur Einleitung des Verwaltungsstreitverfahrens statt
1) Beispiele der Unzulässigkeit der Verbindung sind die Verbindung der Rekla-
mationsklage gegen die Ortsschulbehörde aus § 46 Abs. 1 und 2 ZG. mit
der Interessentenklage aus Abs. 3 a. a. O. gegen einen dritten, welchen
der Herangezogene aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner für verpflichtet
hält (OVG. E. 13, 246, v. Kampt 4 1252; E. 21, 198, 38 232, 258; PVl.
12, 219; E. 18, 381; E. 21, 490). Gleichfalls un zulässig ist die Verbindung
einer Klage auf Feststellung der Pflicht zur Verschaffung von Vorflut
(OVG. E. in PVBl. 18, 381 v. Kamptz 4, 1305). Dagegen ist zulässig die Ver-
bindung der Erstattungsklage aus § 56 Abs. 6 ZG. mit derjenigen aus
Abs. 4 a. a. O. gegen die Wegepolizeibehörde auf Aufhebung des die Wegeunter-
haltung anordnenden Beschlusses, vorausgesetzt, daß beide Klagen denselben
Baufall betreffen (OV G. E. Bd. 27 S. 192).