A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens. 649
Berufungsfrist verstrichen ist, er kann dies auch nach beendigtem Schriftwechsel, in
dem Termine zur mündlichen Verhandlung und falls mehrere Termine stattfinden,
in der Schlußverhandlung tun. Es genügt jede Erklärung, welche an der hierauf
gerichteten Absicht keinen Zweifel läßt (§ 87 LVG. O# G. E. vom 80. März 1901
in v. Kamptz Erg. Bd. 2 S. 600; OG. E. Bd. 7 S. 260; Bd. 25 S. 207).
Im Disziplinarverfahren findet der Anschluß an die Berufung seitens der Gegen-
partei nicht statt (OV G. E. vom 20. Dezember 1884 Bd. 12 S. 431 in v. Kamptz
Bd. 4 S. 1364). Die Anschließung verliert ihre Wirkung durch Zurücknahme oder
Zurückweisung des Rechtsmittels, an welches der Anschluß erfolgt ist (O##G. E.
vom 8. November 1889 Bd. 18 S. 444 in v. Kamptz Bd. 4 S. 1364).
Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungsgericht einzureichen.
Die Parteien sind hiervon unter abschriftlicher Mitteilung der eingegangenen
Gegenerklärungen zu benachrichtigen (§ 88 LVG.).
Ist von keiner Seite die Anberaumung der mündlichen Verhandlung verlangt,
so kann das Berufungsgericht, nicht namens desselben der Vorsitzende, einen Be-
scheid, wie im § 67, erlassen, jedoch nur mit der Maßgabe, daß gegen den Bescheid
nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist (§ 89 Abs. 1 LVG.). Die
Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet nur nach
vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt (5 89 Abs. 2LVG.).
Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung erfolgt unter der
Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde
entschieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus
Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben be-
stellten Kommissars. Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das
persönliche Erscheinen einer Partei anordnen (§5 90 LV).
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirks-
ausschusses aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt, so entscheidet das
Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse für be-
teiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist das Berufungsgericht,
ohne im übrigen in die Sache selbst einzutreten, die Berufung als unstatthaft
zurück. (§ 91 LVWG.). Für das weitere Verfahren in der Berufungsinstanz sind
die Grundsätze, welche für das erstinstanzliche Verfahren gelten, in analoger Weise
anzuwenden, insbesondere gilt dies für die Beiladung, Bevollmächtigung, Ergänzung,
Berichtigung der Klage, bezüglich der Beweismittel (Vorlegung von Urkunden und
sonstigen Schriftstücken), Erhebung und Würdigung des Beweises.
Bezüglich der Nachprüfung seitens des Berufungsgerichts hat das O. sich
dahin ausgesprochen, daß der Berufungsrichter unter Würdigung des gesamten
Tatbestandes erforderlichenfalls unter Nachholung versäumter Prozeßhandlungen und
nach Aufnahme von Beweisen eine selbständige sachliche Entscheidung zu
treffen hat (ogl. 56 92, 79 LVG.). Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Ver-
weisung der Sache an die erste Instanz auch für den Berufungsrichter nicht ausge-
schlossen, sofern sie nach Lage der Sache für zweckmäßig erachtet werden kann. (O G. E.
vom 5. Februar 1001 in PVBl. 23 S. 71 in v. Kamptz Erg. Bd. 2 S. 602).
Der Rechtsgrundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in pejus gilt auch für
das Verwaltungsstreitverfahren (OVG. E. vom 14. März 1890 Bd. 10 S. 124
[128] in v. Kampt Bd. 4 S. 1369, 1370 [Anm.]). Eine rekormatio in pejus
ist verneint worden, wenn eine Klage nicht wie in der Vorentscheidung als unzu-
lässig, sondern als sachlich unbegründet zurückgewiesen wird, weil die Bedeutung
des erstinstanzlichen Urteils lediglich die ist, daß das Verwaltungsstreitverfahren
für unzulässig erklärt worden ist, während, wenn nunmehr in der Sache entschieden
wird, damit die Zulässigkeit des Verfahrens anerkannt wird, und das geschieht
entsprechend dem klägerischen Antrage (O. E. vom 7. Dezember 1903 Bd. 44
S. 415 in v. Kamptz Erg. Bd. 3 S. 581).
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittlung desjenigen
Lrichts genen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war (§ 92
B. Nevision.
Zulässigkeit. Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz
ergangenen Endurteile steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift