Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Anhang. 
  
Erste Instanz 
Zweite Instanz 
Dritte Instanz 
  
4. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen (LVG. 8§#§ 127 f.). 
Frist für Beschwerde und Klage stets 2 Wochen. 
a. Verfügung der Orts-sa. Beschwerde an densa. Gegen den Bescheid des 
polizeibehörde auf Landrat; oder statt Landrats Besch werde 
dem Lande und in derselben bei Nichtan- an den Regierungs= 
Städten bis zu 10000 wendung oder unrich- präsidenten. Eegen 
Einwohnern. LVWG. § tiger Anwendung des dessen Bescheid bei be- 
127a. bestehenden Rechts oder haupteter rechtlicher Un- 
Nichtvorhandensein der zulässigkeit oder manr 
tatsächlichen Voraussetz= gelnder tatsächlicher Vor- 
ungen Klage beim aussetzung Klage beim 
Kreisausschuß im Oberverwaltungs- 
Verwaltungsstreitver- gericht. 
fahren. 
8. Verfügung der Orts-6. Beschwerde an den . Gegen den Bescheid des 
polizeibehörde in Regierungspräsi- Regierungspräsidenten 
Stadtkreisen oder in dentenz; oder statt der- Beschwerde an den 
Landstädten von mehr selben unter denselbeni Oberpräsidenten. 
als 10 000 Einwohnern Voraussetzungen wie zu1 Gegen dessen Bescheid 
sowie des Landrats.] Klage beim Bezirks-beibehaupteter rechtlicher 
LVG. 8§ 127 b. ausschuß im Verwal= Unzulässigkeit Klage 
tungsstreitverfahren. beim Oberverwal= 
tungsgericht. 
7. Verfügung des Polizeil. Beschwerde an den 7. Gegen den Bescheid des 
präsidenten von Berlin. Oberpräsidenten in Oberpräsidenten bei be- 
LVG. 9 127tu. Potsdam; oder statt der- haupteter rechtlicher Un- 
selben bei behaupteterzulässigkeit Klage beim 
rechtlicher Unzulässigkeit Oberverwaltungs-= 
Klage beim Bezirks- gericht. 
ausschusse. 
. Verfügung des RegieG. Beschwerde an den S. Bei behaupteter reckt- 
rungspräsidenten. Oberpräsidenten. licher Unzuläsfigkeit 
LVG. 8§ 130. Klage beim Ober- 
verwaltungsgericht. 
K. Verfügung des Regie-. Klage beim Ober- 
rungspräsidenten verwaltungsgericht. 
in Sigmaringen. LVG. 8 130. 
  
b) Stenersachen. 
  
1. Einkommen- und Ergänzungstener. 
(Vr. Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891 §8 33 ff.; Pr. Ergänzungsteuerges. 
vom 14. Juli 1893 §§ 28, 33, 36. Rechtsmittelfrist 4 Wochen.) 
Entscheidung der Veran-Berufung an die für,Bei behaupteter Gesetzes- 
lagungskommission jeden Regierungsbezirk verletzung Beschwerde 
für den Kreis. gebildete Berufungs- beim Oberverwal-= 
kommission. tungsgericht. 
2. Gewerbestener. 
(Pr. Gewerbesteuerges. vom 24. Juni 1891 §§ 35 ff. Rechtsmittelfrist: 4 Wochen.) 
Entscheidung des Steuer-Berufung an die Be-/Bei behaupteter Gesetzes- 
ausschusses über den zirksregierung. verletzung Besch werde 
Einspruch gegen die Ver- beim Oberverwal- 
anlagung. tungsgericht.
	        
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