Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

B. Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß= 2c. 655 
Erste Instanz 
Zweite Instanz 
Dritte Instanz 
  
Geheimer Justizrat 
Besondere streitige Gerichtsbarkeit in Preußen. 
Prozesse gegen Mitglieder der Königlichen Familie. 
(Pr. G. vom 26. April 1851; Es. G#. 8§ 5.) 
beim Kammergericht 
mit 5 Richtern, als per- 
sönlicher (nicht ding- 
licher) Gerichtsstand. 
Diese Instanz gilt als 
Landgericht. (AG. G. 
Beschwerde 
rufung an den Ge- 
heimen Justizrat 
beim Kammergericht mit 
7 Richtern. Diese In- 
stanz gilt als Ober- 
landesgericht. 
und Be-Weitere Beschwerde und 
Revision an den Zi- 
vilsenat des Reichs- 
gerichts. 7 Richter. 
EEG. GG. § 3; Kais. 
Verordn. v. 26. Sept. 
1879 § 2: 
§ 18; pr. Ges. v. 26. 
April 1851., Art. III). 
Das Verfahren in Anseinandersetzungsaugelegenheiten. 
(GG. § 142; Pr. G. vom 10. Oktober 1899 betr. das Verfahren in 
Auseinandersetzungsangelegenheiten.) 
Generalkommission als Pro-Beschwerde und Beru-Weitere Beschwerde und 
  
  
zeßgericht erster Instanz.ffung an das Ober- Revision an den Zi- 
Auseinandersetzungsges. landeskulturgericht vilsenat des Reichs- 
§ 2. in Berlin. 5 Richter. gerichts. 7 Richter. 
EG. GV. 8§ 3. Kais. 
Verordn. v. 26. Sept. 
1879 § 1. 
Besondere freiwillige Gerichtsbarkeit (Instanzenzug). 
Lehus= und Familiensideikommißsachen im Geltungsgebiete der Pr. V. 
vom 2. Januar 1849. 
Huseinandersetungsge . 
2. 
  
  
Erste Instanz . Zweite Instanz 
Zivilsenat des Oberlandesge- Beschwerde an den Justizminister. 
richts. 
Dasselbe gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit der standesherrlichen und 
depossedierten Familien in Preußen. 
C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 
1. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich 
hervorragenden Gegenden. Vom 15. Juli 1907 (GS. S. 260).1) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zu- 
stimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
81. 
Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen 
Anderungen ist zu versagen, wenn dadurch Straßen oder Plätze der Ortschaft oder 
das Ortsbild gröblich verunstaltet werden würden. 
1) Vgl. zu obigem Gesetz S. 458—461 dieses Werkes.
	        
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