B. Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß= 2c. 655
Erste Instanz
Zweite Instanz
Dritte Instanz
Geheimer Justizrat
Besondere streitige Gerichtsbarkeit in Preußen.
Prozesse gegen Mitglieder der Königlichen Familie.
(Pr. G. vom 26. April 1851; Es. G#. 8§ 5.)
beim Kammergericht
mit 5 Richtern, als per-
sönlicher (nicht ding-
licher) Gerichtsstand.
Diese Instanz gilt als
Landgericht. (AG. G.
Beschwerde
rufung an den Ge-
heimen Justizrat
beim Kammergericht mit
7 Richtern. Diese In-
stanz gilt als Ober-
landesgericht.
und Be-Weitere Beschwerde und
Revision an den Zi-
vilsenat des Reichs-
gerichts. 7 Richter.
EEG. GG. § 3; Kais.
Verordn. v. 26. Sept.
1879 § 2:
§ 18; pr. Ges. v. 26.
April 1851., Art. III).
Das Verfahren in Anseinandersetzungsaugelegenheiten.
(GG. § 142; Pr. G. vom 10. Oktober 1899 betr. das Verfahren in
Auseinandersetzungsangelegenheiten.)
Generalkommission als Pro-Beschwerde und Beru-Weitere Beschwerde und
zeßgericht erster Instanz.ffung an das Ober- Revision an den Zi-
Auseinandersetzungsges. landeskulturgericht vilsenat des Reichs-
§ 2. in Berlin. 5 Richter. gerichts. 7 Richter.
EG. GV. 8§ 3. Kais.
Verordn. v. 26. Sept.
1879 § 1.
Besondere freiwillige Gerichtsbarkeit (Instanzenzug).
Lehus= und Familiensideikommißsachen im Geltungsgebiete der Pr. V.
vom 2. Januar 1849.
Huseinandersetungsge .
2.
Erste Instanz . Zweite Instanz
Zivilsenat des Oberlandesge- Beschwerde an den Justizminister.
richts.
Dasselbe gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit der standesherrlichen und
depossedierten Familien in Preußen.
C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze.
1. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich
hervorragenden Gegenden. Vom 15. Juli 1907 (GS. S. 260).1)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zu-
stimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
81.
Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen
Anderungen ist zu versagen, wenn dadurch Straßen oder Plätze der Ortschaft oder
das Ortsbild gröblich verunstaltet werden würden.
1) Vgl. zu obigem Gesetz S. 458—461 dieses Werkes.