Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks verö ffentlichte Gesetze. 659 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, und wenn eine Stadtgemeinde beteiligt 
ist, des Bezirksausschusses können die zur Bildung eines gemeinschaftlichen Jagd= 
bezirks geeigneten Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-hbezirks oder Teile von 
ihnen mit gleichartigen im räumlichen Zusammenhang mit ihnen stehenden Grund- 
flächen eines oder mehrerer anderer Gemeinde= (Guts-#bezirke oder den Teilen 
solcher zu gemeinschaftlichen, im Zusammenhang wenigstens 75 ha umsfassenden 
Jagdbezirken vereinigt werden. 
Die Zerlegung eines Gemeinde-(Guts bezirks in mehrere gemeinschaftliche 
Jagdbezirke, die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus mehreren ganzen 
Gemeinde-(Guts-dbezirken oder aus Teilen solcher darf auf keinen kürzeren Zeit- 
raum als auf sechs Jahre erfolgen und gilt, wenn eine Verpachtung der Jagd in 
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke stattfindet, wenigstens für die Dauer des Jagd- 
pachtvertrages. 
Diejenigen Grundflächen, welche von einem über 750 ha im Zusammenhange 
großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, zu mindestens v0% begrenzt 
werden, müssen dem Eigenjagdbezirk, zu dem dieser Wald gehört, auf Verlangen 
seines Inhabers angeschlossen werden. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum 
Ablauf der Auslegungsfrist der Pachtbedingungen (§ 21) beim Jagdvorsteher anzu- 
melden. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die umschlossenen 
Flächen wenigstens 75 ha im Zusammenhange groß sind, oder wenn nach ihrer 
Abtrennung die übrigbleibenden Flächen des Gemeinde= (Guts-)bezirks 75 ha 
nicht mehr umfassen würden. 
  
88. 
Diejenigen Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-bezirks, welche nach §§ 4 
und 7 zu einem Jagdbezirk nicht gehören, werden angrenzenden gemeinschaftlichen 
Jagdbezirken zugelegt oder angrenzenden Eigenjagdbezirken angeschlossen oder es 
kann aus ihnen zusammen mit angrenzenden Grundflächen eines anderen Gemeinde- 
(Guts-bezirks ein besonderer gemeinschaftlicher, im Zusammenhang wenigstens 
75 ha umfassender Jagdbezirk gebildet werden. 
Werden sie ganz oder größtenteils von demselben Jagdbezirk umschlossen, so sind 
sie zunächst dessen Inhaber oder Vertreter zum Anschluß anzubieten. 
§9. 
Wenn für den Fall, daß ein gemeinschafstlicher Jagdbezirk nicht angrenzt, der 
Anschluß an einen angrenzenden Eigenjagdbezirk nicht möglich ist oder nicht zustande 
kommt, und auch die Bildung eines besonderen gemeinschaftlichen, im Zusammen- 
hang wenigstens 75 ha umfassenden Jagdbezirks nicht erfolgt, so sind die Grund- 
flächen einem getrennt liegenden Jagdbezirk anzuschließen oder zuzulegen. Zu diesem 
Zweck sind sie, wenn sie nur einem Eigentümer gehören, oder im Muteigentum 
mehrerer stehen und der Eigentümer (Miteigentümer) zugleich Inhaber eines getrennt 
liegenden Eigenjagdbezirks ist, auf Wunsch diesem zu überlassen, unter der Voraus- 
setzung, daß sie mit den Grundflächen des Eigenjagdbezirks eine land= oder forst- 
wirtschaftliche Einheit bilden. 
Auch kann aus ihnen — allein oder in Verbindung mit gleichartigen Grund- 
flächen eines anderen Gemeinde-(Guts-bezirks — ein selbständiger, nicht 75 ha 
im Zusammenhang umfassender gemeinschaftlicher Jaadbezirk und, wenn sie nur 
einem Eigentümer gehören oder im Miteigentum mehrerer stehen, Eigenjagdbezirk 
gebildet werden. 
§ 10. 
Werden im Falle des § 8 Abs. 2 die Grundflächen von einem über 750 ha 
im Zusammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder 
größtenteils umschlossen und lehnt der Inhaber des Eigenjagdbezirks, zu dem der 
Wald gehört, den Anschluß ab, so kann aus ihnen, wenn die im § 8 Abs. 1 und 
§8 9 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande kommen, an Stelle der un 
§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen ein selbständiger, nicht 75 ha 
im Zusammenhange umfassender gemeinschaftlicher Jagdbezirk, und wenn die Grund- 
flächen nur einem Eigentümer gehören oder im Miteigentum mehrerer stehen, ein 
Eigenjagdbezirk gebildet werden. 
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