C. Während des Drucks verö ffentlichte Gesetze. 659
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, und wenn eine Stadtgemeinde beteiligt
ist, des Bezirksausschusses können die zur Bildung eines gemeinschaftlichen Jagd=
bezirks geeigneten Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-hbezirks oder Teile von
ihnen mit gleichartigen im räumlichen Zusammenhang mit ihnen stehenden Grund-
flächen eines oder mehrerer anderer Gemeinde= (Guts-#bezirke oder den Teilen
solcher zu gemeinschaftlichen, im Zusammenhang wenigstens 75 ha umsfassenden
Jagdbezirken vereinigt werden.
Die Zerlegung eines Gemeinde-(Guts bezirks in mehrere gemeinschaftliche
Jagdbezirke, die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus mehreren ganzen
Gemeinde-(Guts-dbezirken oder aus Teilen solcher darf auf keinen kürzeren Zeit-
raum als auf sechs Jahre erfolgen und gilt, wenn eine Verpachtung der Jagd in
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke stattfindet, wenigstens für die Dauer des Jagd-
pachtvertrages.
Diejenigen Grundflächen, welche von einem über 750 ha im Zusammenhange
großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, zu mindestens v0% begrenzt
werden, müssen dem Eigenjagdbezirk, zu dem dieser Wald gehört, auf Verlangen
seines Inhabers angeschlossen werden. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum
Ablauf der Auslegungsfrist der Pachtbedingungen (§ 21) beim Jagdvorsteher anzu-
melden. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die umschlossenen
Flächen wenigstens 75 ha im Zusammenhange groß sind, oder wenn nach ihrer
Abtrennung die übrigbleibenden Flächen des Gemeinde= (Guts-)bezirks 75 ha
nicht mehr umfassen würden.
88.
Diejenigen Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-bezirks, welche nach §§ 4
und 7 zu einem Jagdbezirk nicht gehören, werden angrenzenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirken zugelegt oder angrenzenden Eigenjagdbezirken angeschlossen oder es
kann aus ihnen zusammen mit angrenzenden Grundflächen eines anderen Gemeinde-
(Guts-bezirks ein besonderer gemeinschaftlicher, im Zusammenhang wenigstens
75 ha umfassender Jagdbezirk gebildet werden.
Werden sie ganz oder größtenteils von demselben Jagdbezirk umschlossen, so sind
sie zunächst dessen Inhaber oder Vertreter zum Anschluß anzubieten.
§9.
Wenn für den Fall, daß ein gemeinschafstlicher Jagdbezirk nicht angrenzt, der
Anschluß an einen angrenzenden Eigenjagdbezirk nicht möglich ist oder nicht zustande
kommt, und auch die Bildung eines besonderen gemeinschaftlichen, im Zusammen-
hang wenigstens 75 ha umfassenden Jagdbezirks nicht erfolgt, so sind die Grund-
flächen einem getrennt liegenden Jagdbezirk anzuschließen oder zuzulegen. Zu diesem
Zweck sind sie, wenn sie nur einem Eigentümer gehören, oder im Muteigentum
mehrerer stehen und der Eigentümer (Miteigentümer) zugleich Inhaber eines getrennt
liegenden Eigenjagdbezirks ist, auf Wunsch diesem zu überlassen, unter der Voraus-
setzung, daß sie mit den Grundflächen des Eigenjagdbezirks eine land= oder forst-
wirtschaftliche Einheit bilden.
Auch kann aus ihnen — allein oder in Verbindung mit gleichartigen Grund-
flächen eines anderen Gemeinde-(Guts-bezirks — ein selbständiger, nicht 75 ha
im Zusammenhang umfassender gemeinschaftlicher Jaadbezirk und, wenn sie nur
einem Eigentümer gehören oder im Miteigentum mehrerer stehen, Eigenjagdbezirk
gebildet werden.
§ 10.
Werden im Falle des § 8 Abs. 2 die Grundflächen von einem über 750 ha
im Zusammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder
größtenteils umschlossen und lehnt der Inhaber des Eigenjagdbezirks, zu dem der
Wald gehört, den Anschluß ab, so kann aus ihnen, wenn die im § 8 Abs. 1 und
§8 9 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande kommen, an Stelle der un
§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen ein selbständiger, nicht 75 ha
im Zusammenhange umfassender gemeinschaftlicher Jagdbezirk, und wenn die Grund-
flächen nur einem Eigentümer gehören oder im Miteigentum mehrerer stehen, ein
Eigenjagdbezirk gebildet werden.
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