660 Anhang.
8 IlI.
Die nach 88 8 und 9 getroffenen Maßnahmen bleiben in Kraft, bis eine ander-
weite Regelung erfolgt; vor Ablauf von 6 Jahren darf die Neuregelung — un-
beschadet der Bestimmung im § 14 — nicht erfolgen. Dasselbe gilt von der An-
#tung der im § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 bezeichneten Flächen durch den Inhaber
angrenzenden Eigenjagdbezirks.
Wenn im Falle des § 10 ein Jagdbezirk gebildet ist, ist der Inhaber des um-
schließenden Jagdbezirks jederzeit befugt, den pachtweisen Anschluß der umschlossenen
Flächen zu verlangen und zwar auch dann, wenn der Jagdbezirk verpachtet ist.
§ 12.
Werden Grundflächen einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugelegt, so gelten sie
als dessen Teile.
Der Anschluß an einen Eigenjagdbezirk erfolgt pachtweise nach dem Werte der
Jagdnutzung. Der Wert ist nach den Grundsätzen einer pfleglichen Behandlung
der Jagd zu ermitteln. Der Preisermittelung sind, abgesehen vom Falle des § 4
Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 1, mindestens die Pachtpreise benachbarter Jagdbezirke unter
Berücksichtigung der besonderen jagdlichen Verhältnisse der zu verpachtenden Grund-
fächen zugrunde zu legen.
9 13.
Die Eigentümer sind befugt, zur Fischerei dienende Seen und Teiche, die zur
Bildung von Eigenjagdbezirken nicht geeignet sind, einschließlich der in ihnen liegenden
Inseln, soweit diese ganz ihnen gehören, von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
Guszuschließen.
Durch die Jagdpolizeibehörde kann das gleiche Recht den Unternehmern von
Schiffahrtkanälen für bestimmte Grundflächen zugestanden werden, sofern Tatsachen
vorliegen, welche die Annahme rechtsertigen, daß die Ausübung der Jagd mit den
Racksichten der Betriebssicherheit unvereinbar ist.
Gegen die Verfügung der Jagdpolizeibehörde ist die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren zulässig.
Auf den ausgeschlossenen Grundflächen muß während der Dauer des Aus-
schlusses die Ausübung des Jagdrechts ruhen.
Spätestens bis zum Ablauf der Auslegungsfrist der Pachtbedingungen (§ 21)
ist der Ausschluß beim Jagdvorsteher anzumelden.
Die ausgeschlossenen Flächen werden bei Feststellung der Mindestgröße der
gemebinschaftlichen Jagdbezirke (8§ 7 bis 9) angerechnet.
8 14.
Wenn Grundflächen, die zu einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk
gehören, dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt (§ 4
Abs. 1 Ziff. 1) oder mit anderen Grundflächen zu einer zusammenhängenden Flache
von 75 ha im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 vereinigt werden, steht die eigene
Ausübung des Jagdrechtes auf ihnen dem Eigentümer mit Ablauf eines jeden
Pachtjahres zu, sofern er den Vertreter und den Pächter des gemeinschaftlichen
Jagdbezirks sechs Monate vorher von der Absicht in Kenntnis gesetzt hat, daß er
von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch machen will. In diesem Fall erhält
der Jagdpächter die Berechtigung, zum gleichen Zeitpunkte von dem Jagdpachtvertrag
zurückzutreten, wenn er den Vertrag funf Monate vorher aufkündigt.
Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks, so fallen sie
beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 dem gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk ihres Gemeinde-(Guts-hbezirks von selbst zu; andernsalls ist über sie nach
Matgabe der Vorschriften in den §8 7 bis 10 zu bestimmen, soweit nicht der Eigen-
tümer sie nach § 13 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausschließt Werden sie
hierbei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugelegt, so erhöht sich der
zu zahlende Pachtpreis im Verhältnis des neuen räumlichen Umfangs zum bis-
herigen Umsang des Jagdbezirks. Der Pächter ist jedoch besugt, von dem Pacht-
vertrage zurückzutreten, wenn der neue räumliche Umfang den bisherigen Umfang
des Jagdbezirks um mehr als ein Zehntel übersteigt.