Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

660 Anhang. 
8 IlI. 
Die nach 88 8 und 9 getroffenen Maßnahmen bleiben in Kraft, bis eine ander- 
weite Regelung erfolgt; vor Ablauf von 6 Jahren darf die Neuregelung — un- 
beschadet der Bestimmung im § 14 — nicht erfolgen. Dasselbe gilt von der An- 
#tung der im § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 bezeichneten Flächen durch den Inhaber 
angrenzenden Eigenjagdbezirks. 
Wenn im Falle des § 10 ein Jagdbezirk gebildet ist, ist der Inhaber des um- 
schließenden Jagdbezirks jederzeit befugt, den pachtweisen Anschluß der umschlossenen 
Flächen zu verlangen und zwar auch dann, wenn der Jagdbezirk verpachtet ist. 
§ 12. 
Werden Grundflächen einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugelegt, so gelten sie 
als dessen Teile. 
Der Anschluß an einen Eigenjagdbezirk erfolgt pachtweise nach dem Werte der 
Jagdnutzung. Der Wert ist nach den Grundsätzen einer pfleglichen Behandlung 
der Jagd zu ermitteln. Der Preisermittelung sind, abgesehen vom Falle des § 4 
Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 1, mindestens die Pachtpreise benachbarter Jagdbezirke unter 
Berücksichtigung der besonderen jagdlichen Verhältnisse der zu verpachtenden Grund- 
fächen zugrunde zu legen. 
9 13. 
Die Eigentümer sind befugt, zur Fischerei dienende Seen und Teiche, die zur 
Bildung von Eigenjagdbezirken nicht geeignet sind, einschließlich der in ihnen liegenden 
Inseln, soweit diese ganz ihnen gehören, von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk 
Guszuschließen. 
Durch die Jagdpolizeibehörde kann das gleiche Recht den Unternehmern von 
Schiffahrtkanälen für bestimmte Grundflächen zugestanden werden, sofern Tatsachen 
vorliegen, welche die Annahme rechtsertigen, daß die Ausübung der Jagd mit den 
Racksichten der Betriebssicherheit unvereinbar ist. 
Gegen die Verfügung der Jagdpolizeibehörde ist die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren zulässig. 
Auf den ausgeschlossenen Grundflächen muß während der Dauer des Aus- 
schlusses die Ausübung des Jagdrechts ruhen. 
Spätestens bis zum Ablauf der Auslegungsfrist der Pachtbedingungen (§ 21) 
ist der Ausschluß beim Jagdvorsteher anzumelden. 
Die ausgeschlossenen Flächen werden bei Feststellung der Mindestgröße der 
gemebinschaftlichen Jagdbezirke (8§ 7 bis 9) angerechnet. 
8 14. 
Wenn Grundflächen, die zu einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk 
gehören, dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt (§ 4 
Abs. 1 Ziff. 1) oder mit anderen Grundflächen zu einer zusammenhängenden Flache 
von 75 ha im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 vereinigt werden, steht die eigene 
Ausübung des Jagdrechtes auf ihnen dem Eigentümer mit Ablauf eines jeden 
Pachtjahres zu, sofern er den Vertreter und den Pächter des gemeinschaftlichen 
Jagdbezirks sechs Monate vorher von der Absicht in Kenntnis gesetzt hat, daß er 
von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch machen will. In diesem Fall erhält 
der Jagdpächter die Berechtigung, zum gleichen Zeitpunkte von dem Jagdpachtvertrag 
zurückzutreten, wenn er den Vertrag funf Monate vorher aufkündigt. 
Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks, so fallen sie 
beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 dem gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk ihres Gemeinde-(Guts-hbezirks von selbst zu; andernsalls ist über sie nach 
Matgabe der Vorschriften in den §8 7 bis 10 zu bestimmen, soweit nicht der Eigen- 
tümer sie nach § 13 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausschließt Werden sie 
hierbei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugelegt, so erhöht sich der 
zu zahlende Pachtpreis im Verhältnis des neuen räumlichen Umfangs zum bis- 
herigen Umsang des Jagdbezirks. Der Pächter ist jedoch besugt, von dem Pacht- 
vertrage zurückzutreten, wenn der neue räumliche Umfang den bisherigen Umfang 
des Jagdbezirks um mehr als ein Zehntel übersteigt.
	        
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