Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

662 Anhang. 
8 20. 
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt in der 
Regel durch Verpachtung (§ 21). 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, 
kann der Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen oder auf Rechnung der 
Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben lassen. 
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, darf die 
Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. Der Einsoruch 
ist jeder geit zulässig und beim Jagdvorsteher anzubringen. Gegen dessen Bescheid 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen 
beim Bezirksausschusse, statt. 
g 21. 
Die Verpachtung der Jagd ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen. 
Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossenschaft maßgebend. 
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht genommenen Pacht- 
bedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der 
Auslegung sind in der Bekanntmachung über die Art der Verpachtung anzugeben. 
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacht- 
bedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kreisausschuß, in Stadt- 
kreisen beim Bezirksausschuß, erheben. 
Ort und Zeit der Verpachtung, sofern sie öffentlich meistbietend erfolgen soll, 
sind mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise und durch das von der 
Jagdaufsichtsbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen. 
g 22. 
Für die Verpachtung gelten im übrigen folgende Bestimmungen: 
1. Die Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. 
2. Die Verpachtung der Jagd auf demselben Jagdbezirke soll in der Regel nicht 
an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen, jedoch kann dieselbe mit 
Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, im 
Interesse der Jagdgenossenschaft auch an mehr als drei Jagdpächter oder an eine 
Jagdgesellschaft (Verein, Genossenschaft) von nicht beschränkter Mitgliederzahl vor- 
genommen werden. 
3. Weiterverpachtungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters und der 
Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses. 
4. Die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens sechs und höchstens auf zwölf 
Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses, 
in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft bis auf 
drei Jahre herabgesetzt oder bis auf achtzehn Jahre erhöhl werden. 
5. Die Verpachtung der Jagd an Personen, welche nicht Angehörige des Deutschen 
Reiches sind, bedarf der Genehmigung der Jagdaufsichtsbehörde. 
g 28. 
Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. 
Ort und Zeit der Auslegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungsfrist beim Kreisausschuß, in 
Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben. 
Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacht- 
bedingungen insoweit nicht richten, als dieselben durch das im § 21 vorgeschriebene 
Verfahren festgestellt sind. 
8 24. 
Pachtverträge, die gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen, sind nichtig. 
Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagdvorsteher und 
dem Jagdpächter unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Zuständig zur Entscheidung ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadt- 
kreisen der Bezirksausschuß.
	        
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