Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 663 
Die Jagdaussichtsbehörde ist befugt, dem Pächter für die Dauer eines über die 
Frage der Nichtigkeit eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens die Ausübung der 
Jagd zu untersagen und wegen der anderweiten Nutzung der Jagd die erforderlichen 
Anordnungen zu tressen Gegen die Untersagung und die Anordnungen steht dem 
Pächter die Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 70 zu. 
8 25. 
Der Jagdvorsteher erhebt die Pachtgelder und sonstige Einnahmen aus der 
Jagdnutzung und verteilt sie nach Abzug der der Genossenschaft zur Last fallenden 
Ausgaben unter die Jagdgenossen des Bezirks nach dem Verhältnisse des Flächen- 
inhalts der beteiligten Grundstücke. 
Der Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben 
enthalten muß, ist zur Einsicht der Jagdgenossen zwei Wochen lang öffentlich aus- 
zulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher vom Jagdvorsteher in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. 
Gegen den Verteilungsplan ist binnen zwei Wochen nach Beendigung der Aus- 
legung Einspruch bei dem Jagdvorsteher zulässig. 
Gegen dessen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreisaus- 
schuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse. statt. 
Vorstehende Bestimmungen gelten auch beim Anschlusse von Grundflächen an 
einen Eigenjagdbezirk (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 1; § 7 Abs. 5; § 8; §9) mit 
der Maßgabe, daß die zu zahlende Entschädigung nach Abzug der Ausgaben nur 
unter die Eigentümer der angeschlossenen Grundflächen zu verteilen ist. 
Sind die Erträge der Jagd bisher herkömmlich für gemeinnützige Zwecke ver- 
wendet worden, kann es hierbei verbleiben; es ist aber jeder Grundeigentümer 
befugt, die Auszahlung seines Anteils zu verlangen. 
Die Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft sind durch die Gemeindekasse zu führen; 
hierfür kann eine vom Kreisausschuß, in Stadtkreisen vom Bezirksausschusse, fest- 
zusetzende angemessene Vergütung gewährt werden. 
g 26. 
Der Beschluß in den Fällen des § 17 Abs. 4, 5; 88 18, 19, 20 Abs. 2, 4; 
§ 21 Abs. 4; § 22 Ziff. 2, 3, 4; § 23, § 25 Abs. 7; § 52 Abs. 2 ist endgültig, 
jedoch steht dem Jagdvorsteher und beim Anschluß an einen Eigenjagdbezirk (§8 8 
und 9) auch den Eigentümern der anzuschließenden Grundflächen innerhalb zwei 
Wochen gegen den Beschluß des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirks- 
ausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses 
die Beschwerde an den Provinzialrat, ferner in gleicher Frist, soweit es sich um 
die Höhe der Pachtentschädigung handelt (§ 17 Abs. 2 und § 19), dem Jagdvor- 
steher und den Eigentümern der anzuschließenden Grundflächen und im Fall des 
§ 19 auch dem Inhaber des Eigenjagdbezirks der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren zu. Wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung 
von mehreren hierzu Berechtigten gestellt wird, ist das Verfahren zu verbinden. 
Die ergehende Entscheidung hat Geltung für alle Beteiligten. 
§ 27. 
Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagbezirke als auch den Inhabern vom 
Eigenjagdbezirken ist die Anstellung von Jägern für ihre Reviere gestattet. 
Als Jäger dürfen im Fall des § 6 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 nur solche 
großjährigen Männer angestellt werden, gegen welche keine Tatsachen vorliegen, 
die nach den §§ 34 und 35 die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen. 
g 28. 
In allen Festungswerken ist allein die Militärverwaltung befugt, die Jagd 
durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen. 
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche An- 
stalten werden auf Kosten der Militärverwaltung Umkreise oder Rayons von zu- 
sammenhängender Fläche gebildet und bezeichnet, innerhalb welcher die Jagd mit 
Fruergewebren nicht ausgeübt werden darf, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 
s8 60 M.
	        
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