Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 11. Nicht richterliche Justizbeamte. 49 
mannsamtes während der voraufgegangenen drei Jahre, anhaltende 
Krankheit, Geschäfte, die eine lange oder häufige Abwesenheit vom 
Wohnorte mit sich bringen, die Verwaltung eines unmittelbaren Staats- 
amts und sonstige besondere Verhältnisse, die nach billigem Ermessen eine 
gültige Entschuldigung begründen. Uber die Befugnis zur Ablehnung 
wird von der wählenden Körperschaft und über die Befugnis zur Nieder- 
legung von dem Präsidium des Landgerichts endgültig entschieden. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, das Amt 
des Schiedsmanns zu übernehmen oder das übernommene Amt bis zum 
Ablauf der Wahlperiode zu versehen, kann für einen Zeitraum von drei 
bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der 
Vertretung und Verwaltung seiner Gemeinde für verlustig erklärt und 
um ½ bis ¼ stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den 
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber 
steht der Gemeindevertretung (-versammlung) zu; der Beschluß bedarf 
der Genehmigung der der Gemeinde vorgesetzten Behörde. Besitzern 
selbständiger Gutsbezirke kann in Fällen dieser Art durch den Kreis- 
ausschuß eine Erhöhung der Kreisabgabe um ½ bis ¼ auf drei bis 
sechs Jahre auferlegt werden. Jeder Schiedsmann erhält einen Stell- 
vertreter, auch kann die Stellvertretung dahin geordnet werden, daß 
bestimmte Schiedsmänner sich wechselseitig vertreten. Die Schieds- 
männer werden bei dem Amtsgerichte ihres Wohnsitzes auf die Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet und im Falle einer Wiederwahl 
auf diesen Eid verwiesen. Hinsichtlich ihrer Amtsführung unterstehen 
sie der Aufficht des Landgerichtspräsidenten, in höherer Instanz des 
Oberlandesgerichtspräsidenten und in letzter Instanz des Justizministers. 
Ein Schiedsmann ist, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, 
bei deren Vorhandensein die Berufung nicht hätte erfolgen dürfen, 
oder andere erhebliche Gründe dazu nötigen, seines Amtes zu entheben. 
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung des Beteiligten durch den 
ersten Zivilsenat des Oberlandesgerichts. — Verfahren vor dem 
Schiedsmann. A. Sühneverhandlung über bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten. Eine solche findet nur über vermögens- 
rechtliche Ansprüche statt auf Antrag einer oder beider Parteien. Aus- 
geschlossen sind alle Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den Aus- 
einandersetzungsbehörden zusteht. Für die Sühneverhandlung ist der 
Schiedsmann zuständig, in dessen Bezirk der Gegner des Antragsstellers 
seinen Wohnsitz hat. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung 
der Parteien begründet ebenfalls die Zuständigkeit. Kraft des Gesetzes 
ist der Schiedsmann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen 
in Sachen, in denen er selbst als Partei oder als Mitberechtigter, 
Mitverpflichteter oder Regreßpflichtiger beteiligt ist, in Sachen seiner 
Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr beseh, in Sachen einer 
Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder 
durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade 
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn 
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet wurde, nicht mehr 
besteht, endlich in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter 
Altnann, Handbuch der Berfassung II. 4
	        
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