Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Nachträge und Berichtigungen. 675 
Die Witwe des Pensionärs und seine ehelichen Nachkommen, denen auch die 
legitimierten Kinder gleichgestellt find, sind insofern durch das neue Gesetz besser 
gestellt, als sie jetzt statt des früheren Gnadenmonats das volle Quartal als 
Gnadenquartal erhalten. 
Die Militärdienstzeit soll auf die Zivildienstzeit schon insoweit 
zur Anrechnung kommen, als sie in die Zeit nach vollendetem 18. Lebensjahre 
fällt, während bisher das 21. Lebensjahr die Anrechnungsgrenze bildete. 
Durch das Gesetz wegen Anderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge 
für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats- 
beamten vom 20. Mai 1882 (GS. S. 298) und des Gesetzes vom 1. Juni 
1897 (GS. S. 169) vom 27. Mai 1907 (GS. S. 99) ist zwar für das 
Witwengeld der im Gesetz vom 1. Juni 1907 normierte Satz von 40 Prozent der 
Pension beibehalten, aber es wird der Mindestsatz des Witwengeldes 
auf 300 M. und als dessen Höchstmaß für die Witwen der Staatsminister und 
der Beamten der ersten Rangklasse der Betrag von 5000 M. (bisher 3000 M.), 
für die Witwen der übrigen Beamten der Betrag von 3500 M. (bisher 2500 M. 
bezw. 2000 M.) bestimmt. 
S. 99 Zeile 16 v. u. fehlt zwischen außer und Amte das Wort: dem. 
S. 133 Zeile 12 v. u. muß es statt „Ansprüche“ heißen „Ansprüchen.“ 
S. 136 Zeile 6 v. o. sind zu streichen die Worte: das Verfahren. 
S. 138 Anm. 1a. muß es statt „Marinowski“ heißen „Marcinowski.“ 
S. 138 Anm. 1b. ist hinzuzufügen: Hugo Preuß. Entwicklung des Städte- 
wesens. 1906 Bd 1. 
S. 139. Zu B. Stadtbezirk ist hinzuzufügen: Zur Eingemeindung (suristischer 
Natur, Wirkungen usw.) vgl. jetzt Stier-Somlo in der Zeitschrift „Das Recht“. 
XI. Jahrg. Nr. 9 S. 525 ff.; Nr. 9 S. 589 f. 
S. 256 Zeile 14 v. u. muß es statt „Z."“ heißen „OVG."“ 
S. 266 Zeile 17 v. u. Die Polizei ist gemäß § 10 II 17 A#n. berechtigt, 
dem Hauseigentümer die Anbringung von selbst zufallenden Geländertüren an den 
zum Keller führenden Treppenläufen aufzugeben und zwar selbst dann, wenn der 
gefahrdrohende Zustand bei Genehmigung und Abnahme des Hauses nicht berück- 
sichtigt ist, und nicht schon damals entsprechende Vorkehrungen verlangt sind (O##G. 
S. 7 ) 4. Dezember 1906. VIII. 1882/A. 1906 im Recht, XI. Jahrg. Nr. 17 
S. 270. Wanderarbeitsstättengesetz vom 29. Juni 1907. 
(GS. S. 205.) Als eines der Mittel zur Unterbringung Obdachloser und Be- 
kämpfung der Bettelei und Landstreicherei (ugl. S. 270) dient vorstehendes Gesetz. 
Danach können in Provinzen, welche das Wanderarbeitswesen zu ordnen unter- 
nehmen, Land= und Stadtkreise durch Beschluß des Provinziallandtages verpflichtet 
werden, Wanderarbeitsstätten einzurichten, zu unterhalten und zu verwalten. Der 
Beschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 1). 
Diese Arbeitsstätten haben die Aufgabe, mittellosen arbeitsfähigen Männern, die 
außerhalb ihres Wohnorts Arbeit suchen, Arbeit zu vermitteln und vorübergehend 
gegen Arbeitsleistung Beköstigung und Obdach zu gewähren (§ 2). Der Provinzial- 
landtag erläßt eine Ordnung über die Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung 
der Wanderarbeitsstätten (§ 3). Kreise, in denen keine Wanderarbeitsstätte ein- 
gerichtet wird, denen aber die von anderen Kreisen derselben Provinz eingerichteten 
Wanderarbeitsstätten zugute kommen, können durch Beschluß des Provinzialland- 
tages verpflichtet werden, zu den Kosten dieser Wanderarbeitsstätten beizutragen. 
Die Höhe des Beitrags setzt der Provinzialausschuß fest (§ 4)0. Die Provinzen 
haben den Kreisen zwei Drittel der Kosten der Wanderarbeitsstätten zu erstatten. 
Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten, welche durch die Beförderung von 
Gästen der Wanderarbeitsstätten innerhalb der Provinz erwachsen. Die den 
Kreisen zu erstattenden Kosten setzt der Provinzialausschuß fest. Von den Kosten 
der mit Wanderarbeitsstätten verbundenen Arbeitsnachweise übernimmt der Staat 
nach Vereinbarung mit den Provinzen einen angemessenen Bruchteil (§ 5). Gegen 
die Festsetzungen des Provinzialausschusses in den Fällen des § 4 und § 5 steht den 
beteiligten Kreisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Einspruch zu. Über 
den Einspruch beschließt der Provinzialausschuß. Gegen den Beschluß ist innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. 
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