Nachträge und Berichtigungen. 675
Die Witwe des Pensionärs und seine ehelichen Nachkommen, denen auch die
legitimierten Kinder gleichgestellt find, sind insofern durch das neue Gesetz besser
gestellt, als sie jetzt statt des früheren Gnadenmonats das volle Quartal als
Gnadenquartal erhalten.
Die Militärdienstzeit soll auf die Zivildienstzeit schon insoweit
zur Anrechnung kommen, als sie in die Zeit nach vollendetem 18. Lebensjahre
fällt, während bisher das 21. Lebensjahr die Anrechnungsgrenze bildete.
Durch das Gesetz wegen Anderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge
für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats-
beamten vom 20. Mai 1882 (GS. S. 298) und des Gesetzes vom 1. Juni
1897 (GS. S. 169) vom 27. Mai 1907 (GS. S. 99) ist zwar für das
Witwengeld der im Gesetz vom 1. Juni 1907 normierte Satz von 40 Prozent der
Pension beibehalten, aber es wird der Mindestsatz des Witwengeldes
auf 300 M. und als dessen Höchstmaß für die Witwen der Staatsminister und
der Beamten der ersten Rangklasse der Betrag von 5000 M. (bisher 3000 M.),
für die Witwen der übrigen Beamten der Betrag von 3500 M. (bisher 2500 M.
bezw. 2000 M.) bestimmt.
S. 99 Zeile 16 v. u. fehlt zwischen außer und Amte das Wort: dem.
S. 133 Zeile 12 v. u. muß es statt „Ansprüche“ heißen „Ansprüchen.“
S. 136 Zeile 6 v. o. sind zu streichen die Worte: das Verfahren.
S. 138 Anm. 1a. muß es statt „Marinowski“ heißen „Marcinowski.“
S. 138 Anm. 1b. ist hinzuzufügen: Hugo Preuß. Entwicklung des Städte-
wesens. 1906 Bd 1.
S. 139. Zu B. Stadtbezirk ist hinzuzufügen: Zur Eingemeindung (suristischer
Natur, Wirkungen usw.) vgl. jetzt Stier-Somlo in der Zeitschrift „Das Recht“.
XI. Jahrg. Nr. 9 S. 525 ff.; Nr. 9 S. 589 f.
S. 256 Zeile 14 v. u. muß es statt „Z."“ heißen „OVG."“
S. 266 Zeile 17 v. u. Die Polizei ist gemäß § 10 II 17 A#n. berechtigt,
dem Hauseigentümer die Anbringung von selbst zufallenden Geländertüren an den
zum Keller führenden Treppenläufen aufzugeben und zwar selbst dann, wenn der
gefahrdrohende Zustand bei Genehmigung und Abnahme des Hauses nicht berück-
sichtigt ist, und nicht schon damals entsprechende Vorkehrungen verlangt sind (O##G.
S. 7 ) 4. Dezember 1906. VIII. 1882/A. 1906 im Recht, XI. Jahrg. Nr. 17
S. 270. Wanderarbeitsstättengesetz vom 29. Juni 1907.
(GS. S. 205.) Als eines der Mittel zur Unterbringung Obdachloser und Be-
kämpfung der Bettelei und Landstreicherei (ugl. S. 270) dient vorstehendes Gesetz.
Danach können in Provinzen, welche das Wanderarbeitswesen zu ordnen unter-
nehmen, Land= und Stadtkreise durch Beschluß des Provinziallandtages verpflichtet
werden, Wanderarbeitsstätten einzurichten, zu unterhalten und zu verwalten. Der
Beschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 1).
Diese Arbeitsstätten haben die Aufgabe, mittellosen arbeitsfähigen Männern, die
außerhalb ihres Wohnorts Arbeit suchen, Arbeit zu vermitteln und vorübergehend
gegen Arbeitsleistung Beköstigung und Obdach zu gewähren (§ 2). Der Provinzial-
landtag erläßt eine Ordnung über die Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung
der Wanderarbeitsstätten (§ 3). Kreise, in denen keine Wanderarbeitsstätte ein-
gerichtet wird, denen aber die von anderen Kreisen derselben Provinz eingerichteten
Wanderarbeitsstätten zugute kommen, können durch Beschluß des Provinzialland-
tages verpflichtet werden, zu den Kosten dieser Wanderarbeitsstätten beizutragen.
Die Höhe des Beitrags setzt der Provinzialausschuß fest (§ 4)0. Die Provinzen
haben den Kreisen zwei Drittel der Kosten der Wanderarbeitsstätten zu erstatten.
Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten, welche durch die Beförderung von
Gästen der Wanderarbeitsstätten innerhalb der Provinz erwachsen. Die den
Kreisen zu erstattenden Kosten setzt der Provinzialausschuß fest. Von den Kosten
der mit Wanderarbeitsstätten verbundenen Arbeitsnachweise übernimmt der Staat
nach Vereinbarung mit den Provinzen einen angemessenen Bruchteil (§ 5). Gegen
die Festsetzungen des Provinzialausschusses in den Fällen des § 4 und § 5 steht den
beteiligten Kreisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Einspruch zu. Über
den Einspruch beschließt der Provinzialausschuß. Gegen den Beschluß ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.
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