676 Nachträge und Berichtigungen.
Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß (§ 6). Gemeinden (Guts-
bezirke), in denen eine Wanderarbeitsstätte eingerichtet wird, sind auf Erfordern
des Kreisausschusses zur Mitwirkung bei deren Verwaltung und zur Hergabe
passender Räumlichkeiten, soweit solche schon bisher einem gleichen Zwecke dienten,
verpflichtet. Die Kreise haben den Gemeinden (Gutsbezirken) hierfür eine an-
gemessene Entschädigung zu gewähren, über deren Höhe im Streitfalle der Bezirks-
ausschuß beschließt (§ 8). Die Bezirksverbände der Provinz Hessen-Nassau und
der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande gelten im Sinne dieses
Gesetzes als Provinzen (§ 9).
S. 274. Gegen zwangsweise Zurückführung des Gesindes zur
Dienstherrschaft ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nicht zulässig (OBG.
E. vom 17. Januar 1905. PBl. 26 S. 798 in v. Kamptz, Erg. Bd. 3 S. 558).
S. 276 Zeile 7 v. o. muß es statt „LVMA.“ heißen „LVG.“
S. 276 Zeile 16 v. u. muß es statt „LVA.“ heißen „LVG.“
S. 277. Die Polizei kann Gesinde (in den Provinzen Ost= und Westpreußen
auch Instleute) zum Antritt oder zur Fortsetzung eines Dienstverhältnisses durch
Anordnungen und Zwangsmittel anhalten, aber nicht gegen einen dritten zu dem
Zwecke einschreiten, um die Entlassung vertragsbrüchigen Gesindes
aus einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse durchzusetzen, denn die Gesinde-
dienstverträge gehören dem Gebiete des Privatrechts an, unterliegen daher in An-
sehung der Beurteilung ihrer Rechtswirksamkeit der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und
sind den Einwirkungen der Polizeibehörden nur soweit unterstellt, als dies durch
besondere gesetzliche Bestimmungen gerechtfertigt ist (O G. E. vom 13. März 1903
Bd. 53 S. 428 in v. Kamptz, Erg. Bd. 3 S. 557).
S. 282 Zeile 11 v. o. Obwohl die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit
der Gewerbeordnung unterstellt und in dieser geregelt worden ist, ist sowohl von
dem Reichsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1907 JIW. Nr. 14, als auch von
dem RVA. in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1906, Ziffer 1301, M. des
XVA. 1907 S. 429 verneint worden, daß die Arzte Gewerbetreibende sind. Das
A. hat infolgedessen angenommen, daß Arzte und Tierärzte keine Gewerbe-
treibenden im Sinne des § 24 JVG. und daher nicht befugt sind, nach diesem
Gesetze Selbstversicherung zu nehmen. Das Reichsgericht hat in der erwähnten
Entscheidung seinen mit dem RVA. in Einklang stehenden Standpunkt damit
begründet, daß die Gewerbeordnung die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit
nur nach ihrer gewerbepolizeilichen Seite hin geregelt habe, ohne daß dadurch die
auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Tätigkeit des approbierten Arztes selbst
zum Gewerbe gemacht sei; diese Tätigkeit steht vielmehr wegen des dabei obwaltenden
höheren wissenschaftlichen Interesses außerhalb des materiellen Gewerbebegriffs.
Unterhalten aber Arzte Privatkliniken, 44 sind sie insoweit Gewerbetreibende (ogl.
Monatsbl. für Arbeiterversicherung Nr. I vom 15. August 1907 S. 100).
S. 293 Zeile 3 v. o. (Zum Impfwesen).
Nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 (REBl. S. 81) sind der Impfung
zu unterziehen Neugeborene und Schulzöglinge innerhalb des auf die Geburt
folgenden, bezw. das zwölfte Lebensjahr abschließenden Lebensjahres (§ 1), sofern
nicht einer der gesetzlichen Befreiungsgründe ärztlich bezeugt wird, daß nämlich das
Kind entweder in den letzten Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder
in gleicher Frist mit Erfolg geimpft worden ist oder ohne Gesundheitsgefahr nicht
geimpft werden kann, solange diese Gefahr gesetzlich fortbesteht (§ 2). Ist die
Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so muß die Behörde eine Frist
setzen, in welcher sie nachzuholen ist (§ 4). Eltern usw. haben auf Erfordern die
geschehene Impfung oder die gesetzliche Befreiung durch ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen (§ 12) und werden nach § 14 bestraft, einmal wenn sie den erforderten
Nachweis unterlassen und ferner, wenn die Kinder der amtlichen Aufforderung
ungeachtet der Impfung ohne gesetzlichen Grund entzogen geblieben sind. In
Vollzug dieser reichsgesetzlichen Bestimmungen ist die Polizeibehörde (§ 4) ver-
pflichtet, die Frist zur Nachholung der Impfung zu bestimmen, und nach § 12
derechtigt, den Nachweis derselben zu erfordern. Über die Geltung landesgeseglicher
Vorschriften über das Impfwesen ist folgendes zu bemerken:
Wenn auch das Reichsgesetz über das Impfwesen vom 8. April 1874 (KEßl.
S. 81), welches die ganze Materie zu regeln bestimmt ist, nach Maßgabe der