Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Nachträge und Berichtigungen. 679 
den §§ 59 Abs. 1, 192a Abs. 2 des ABG. gegeben und Übergangsvorschriften in 
den Art. VIII—XIV getroffen, wobei als Zeitpunkt des Inkrafttretens der vor- 
erwähnten Abänderungen der 8. Juli 1907 bestimmt wird. 
S. 528 Zeile 13 v. u. fehlt vor der Zahl 145 (der Uberschrift) §. 
S. 572 Zeile 17 v. o. ist hinzuzufügen folgende Entscheidung des Kammer- 
gerichts: Eine vom Vater getroffene Anordnung, daß das Kind nach dem Tode 
des Vaters in einer anderen Religion erzogen werden soll, ist unwirksam. Die 
Erziehungsrechte des Vaters finden mit dessen Tode ein natürliches Ende, und es 
greift abgesehen von dem Falle des § 82 II 2 ALsk. die gesetzliche Regel ein, nach 
welcher das Kind in der Religion des Vaters zu erziehen ist (KG. I Ziodilsenat 
vom 14. Juni 1906 TN. 628/06 mitgeteilt im Recht, XI. Jahrg. Nr. 18 (10. Juli 
1907] S. 847). 
S. 590 Zeile 16 v. u. muß es heißen Regierungshauptkasse. 
S. 665. Zur Durchführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ort- 
schaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden sind die Regierungspräsidenten 
angewiesen worden, für diejenigen Ortschaften, in denen dies angezeigt erscheint, 
Ortsstatute im Sinne des Gesetzes zu erlassen. Ferner ist von den beteiligten 
Ministerien des Innern, der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen Angelegenheiten 
eine sehr eingehende Anweisung zur Ausführung des Gesetzes ergangen. Danach 
soll im allgemeinen die Herbeiführung eines häßlichen Zustandes, der geeignet ist, 
ein für ästhetische Gestaltung offenes Auge zu verletzen, als grobe Verunstaltung 
anzusehen sein. Zur Ausführung des ortsstatuarischen Verbotes ist die Ortspolizei- 
behörde verpflichtet; die Entscheidung steht also nicht mehr in ihrem freien Ermessen. 
Wie die Ortsstatute im einzelnen zu fassen sind, hängt von dem Bedürfnisse des 
besonderen Falles ab. Für künstlerisch bedeutende Straßen soll gefordert werden, 
daß sich Neu= und Umbauten den benachbarten Gebäuden derart anpassen, daß das 
Gesamtbild eine Schädigung im ästhetischen Sinne nicht erleidet. Da es sich aber 
bei der Anwendung des Gesetzes um eine einschneidende Maßnahme handelt, die 
eine nicht unerhebliche Beschränkung der Ausnützung des Grundeigentums bedeutet, 
so wird empfohlen, mit großer Vorsicht zu Werke zu gehen. Es soll in jedem 
Fall geprüft werden, ob nicht wirtschaftliche Interessen von schwerwiegender Be- 
deutung gefährdet werden, denen gegenüber die auf ästhetischem Gebiete liegenden 
Wünsche zurücktreten müssen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.