50 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer
Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Außerdem soll der
Schiedsmann die Verhandlung ablehnen, wenn er der Sprache der
Parteien nicht mächtig ist, wenn zur Gültigkeit der Willenserklärung
der Parteien dem Gegenstande nach die gerichtliche oder notarielle
Form ausschließlich erforderlich wird (Verhandlungen mit Schreibens-
unkundigen sind also statthaft); wenn die Parteien dem Schiedsmann
nicht bekannt sind und sich über ihre Person nicht ausweisen können;
wenn Bedenken gegen die Geschäfts= oder Verfügungsfähigkeit der
Parteien oder gegen die Legitimation der gesetzlichen Vertreter derselben
bestehen, wenn eine Partei blind oder taubstumm ist, oder wenn eine
Partei taub oder stumm ist, und mit derselben eine schriftliche Ver-
ständigung nicht erfolgen kann. Endlich kann der Schiedsmann, ohne
daß eine Beschwerde dagegen zulässig wäre, die Ausübung seines
Amtes ablehnen, wenn seine Zuständigkeit lediglich auf der Vereinbarung
der Parteien beruht, desgleichen, wenn ihm die streitige Angelegenheit
zu weitläufig oder zu schwierig erscheint. Der Antrag auf Sühne-
verhandlung kann bei dem Schiedsmanne schriftlich eingereicht oder
mündlich zu Protokoll erklärt werden. Die Ladung der Gegenpartei
zu dem Termine erfolgt durch den Schiedsmann oder kann von letzterem
dem Antragsteller überlassen werden. Sie ergeht unter Androhung
der Strafe für unentschuldigtes Ausbleiben, welche in Höhe von
50 Pf. bis zu 1 M. von dem Schiedsmanne gegen die Partei fest-
gesetzt werden kann, die, wenn sie in dem anberaumten Termine nicht
erscheinen kann oder will, es unterlassen hat, dies spätestens an dem
dem Terminstage vorhergehenden Tage dem Schiedsmanne anzuzeigen.
Beschwerden gegen die Festsetzung werden im Aufsichtswege erledigt.
Die Vertretung der Parteien — Gemeinden und Korporationen aus-
genommen — durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Personen, welche
des Lesens oder Schreibens nicht mächtig sind, können mit Beiständen
zur Verhandlung erscheinen; im übrigen können Beistände der Parteien
von dem Schiedsmanne in jeder Lage der Verhandlung zurückgewiesen
werden. Die Verhandlung wird mündlich geführt. Im Einverständ-
nisse der Parteien darf der Schiedsmann, Zeugen und Sachverständige,
welche freiwillig vor ihm erscheinen, hören, aber nicht vereidigen. Zur
Abnahme eines Parteieides ist der Schiedsmann ebenfalls nicht befugt.
Kommt ein Vergleich zustande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist darüber ein kurzer Ver-
merk aufzunehmen. Das Protokoll ist nach erfolgter Genehmigung von
den Parteien oder, falls solche nicht unterschreiben können, von ihrem
erwählten Beistand und dem Schiedsmanne durch Namensunterschrift
zu vollziehen. Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten
auf Verlangen Abschrift oder Ausfertigung des Protokolls. Aus den
vor einem Schiedsmanne geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche
Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung aus notariellen Urkunden statt. Ist die Vollstreckung von
dem durch den Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer anderen
Tatsache, als einer etwa zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig,