Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Sachregister. 
Staatsministerium, Vorlegung eines 
Kirchengesetz dem St. 534. 
— Anleihen der Berliner Stadtsynode 
bedürfen der Genehmigung des St. 
Staatsprüfung, Große St. für Re- 
gierungsreferendare 35, 36. 
Staatsrat als Zentralbehörde 84. 
— Zuständigkeit des St. 87. 
— Zusammensetzung des St. 87, 88. 
Staatsschuldbuch 190. 
Staatsschulden, Hauptverwaltungd. St.94. 
— Einleitung der St. in Finanz= und 
Anlageschulden 188. 
— Regelung des St. Wesens 189. 
Staatsschuldenkommission 190. 
Staatsschuldentilgungskasse 182, 190. 
Staatsvermögen, Umfang des St. 183. 
Stadt als Schulverband 594. 
Stadtältester 145. 
Stadtausschuß 109. 
— als Verwaltungsgericht 124. 
Stadtbezirk, Zugehörigkeit zum St. 139. 
— Vereinigung eines Gutsbezirks mit 
einem St. 132. 
Stadtgemeinde als Korporation 143. 
— staatliche Aufsicht über St. 158. 
— Annahme der Landgemeindeordnung 
durch eine St. mit königlicher Ge- 
nehmigung 164. 
— Verbindung von St. zu Gesamtver- 
bänden 167. 
Stadtkreise 109. 
— Begriff des St. 169. 
Stadtschuldeputation 598. 
Stadtsynode, Erhebung von Kirchen- 
steuern in Berlin durch die St. 536. 
— Zusammensetzung 537. 
Stadtverordnete, Verbot f. richterliche Be- 
amte sich als St. wählen zu lassen 67. 
— Abänderung der Städteordnung durch 
das Gesetz betr. die Wahl der St. 139. 
— keine Mitglieder des Magistrates 144. 
— Wahl der Magistratsmitglieder durch 
die St. 144, 145. 
Stadtverordnetenversammlung, 
mensetzung 149. 
— Wahl 149, 151. 
— Zuständigkeit der St. 152. 
Städteordnung von 1808 83. 
— Geschichtliches 137. 
— für die östlichen Provinzen 138. 
— für Westfalen 138. 
— für die Rheinprovinz 138. 
— für Frankfurt am Main 138. 
— für Schleswig-Holstein 138. 
— für Hessen-Nassau 138. 
— für Hannover 138. 
— Abänderung der St. durch das Zu- 
ständigkeitsgesetz 138. 
Zusam- 
  
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Städteordnung durch das Gesetz betr. 
Anderung des Pensionswesens für 
mittlere Staatsbeamte 138. 
— durch die Bestimmungen betr. die 
Wahl der Stadwerordneten 139 
— durch die Landgemeindeordnung 139. 
— Abänderung der St. 
— durch die Ordnung des staatlichen 
Steuerwesens 139. 
— durch das Kommunalbeamtengesetz 189. 
— durch das Gemeindewahlgesetz 139. 
— Annahme der St. durch eine Land- 
gemeinde mit königl. Genehmigung 164. 
Standesamt, Verwaltung des St. durch 
den Gemeindevorsteher 164. 
Standesbeamte als Staatsbeamte und 
Justizpersonen 52. 
— Bestellung der St. durch den Ober- 
präsidenten 52. 
— Gemeindevorsteher und Bürgermeister 
als St. 62. 
— Keine Erhebung des einfachen Kon- 
fliktes bei St. im Bezirk Köln 57. 
Standesherren, Vorrechte der St. 22. 
— Befreiung der St. von Gemeinde- 
lasten 23. 
— von Naturaldiensten 23. 
— Bergregal der St. 497. 
Standesvorrechte, Beseitigung der St. 21. 
Standgericht 26. 
Statistische Sachen dem Regierungsprä- 
sidenten persönlich übertragen 104. 
Statistisches Landesamt unter dem 
Ministerium des Innern 90. 
Statistische Zentralkommission unter dem 
Ministerium des Innern 90. 
Statut der Gemeindeverbände 166. 
— Genehmigung des St. öffentlicher 
Sparkassen 614. 
Staurecht 374. 
Steckbrief, Befugnis der Polizeibehörde 
zum Erlaß eines St. 259. 
Stein-Hardenbergsche Reformen 83. 
Stellenvermittlung, Gesetz über die St. 
der Schiffsleute 393. 
Stellvertreter, Gutsvorsteher-St. 165. 
Stempel, St.-Freiheit des Königs 5. 
— Verwendung von St. und Befreiung 
von St. bei Vergleichen vor dem 
Schiedsmann 61. 
— Verwendung des St. zu Schieds- 
mannsvergleichen durch d. Parteien 52. 
— Rechtsweg wegen Erstattung zuviel 
gezahlter St. 117. 
Stempelfreiheit des Verwaltungsstreit- 
verfahrens 131. 
Stempelhinterziehung 212. 
Stempelmarken, Verwendung von St. 
binnen 2 Wochen nach Ausstellung der 
Urkunde 212. 
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