Die neue Gesetzgebung
vom Oktober 1906 bis Juni 1910
Preußen.
Zu S. 15, 16, § 5 Abschn. B: Eine Vorlage zur Abänderung des
Wahlrechts zum Abgeordnetenhause unterlag im Frühjahr 1910
der Beschlußfassung des Landtags. Die Anderungen bestanden, nach den
bisherigen Beschlüssen der Kammern zu der Regierungsvorlage, u. a. in
der Einführung der geheimen Wahl der Wahlmänner, während diese, wie
bisher, die Abgeordneten öffentlich wählen sollten. Das Dreiklassenwahl-
system nach dem Prinzip der Steuerleistung sollte beibehalten, es sollten
indes einzelne Staatsbürger vermöge ihrer Schulbildung oder ihrer
Lebensstellung in eine höhere Klasse eingereiht werden können. Außer-
dem sollte ein Höchstbetrag des anrechnungsfähigen Steuersatzes bestimmt
werden. Die Vorlage ist am 27. Mai, da eine Verständigung mit
dem Parlament nicht zu erzielen war, von der Regierung zurückgezogen
worden.
Zu S. 29, § 6 Nr. 8: Vgl. jetzt das Reichsvereinsgesetz
vom 19. April 1908 (Rl. S. 151) und den Nachtrag zu S. 381
von Band I dieses Werkes. «
Zu S. 44, 8 10: Durch das Richterbesoldungsgesetz vom
29. Mai 1907 (Ges S. S. 111) sind die Gehälter der Richter, soweit
sie nicht Einzelgehälter sind, nach Dienstaltersstufen geregelt. Das
Besoldungsdienstalter berechnet sich nach der etatsmäßigen An-
stellung in einem Richteramte der betreffenden Gehaltsklasse, bei der
ersten Anstellung als Landrichter oder Amtsrichter unter teilweiser An-
rechnung des Assessorendienstalters bis zur Höchstdauer von 2 Jahren.
Ebenso kann andere Dienstzeit angerechnet werden. Auf die Ver-
leihung der Gehaltszulagen haben die Richter, im Gegensatz zu
anderen Beamten, einen Rechtsanspruch. In demselben Sinne, jedoch
ohne den Rechtsanspruch, sind die Gehälter der nichtrichterlichen höheren
Justizbeamten (Staatsanwälte usw.) im Verwaltungswege nach Dienst-
altersstufen geregelt (Allg. Verf. des Just. M. vom 8. Febr. 1908,
IMl. S. 33).
Zu S. 46, 48, § 11 Fußnote 3 bezw. 4: Das Gesetz über
die landesgesetzlichen Gebühren der Gerichtsvollzieher
Altmann, Handbuch der Verfafsung. II. Nachtrag,