Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Die neue Gesetzgebung 
vom Oktober 1906 bis Juni 1910 
Preußen. 
Zu S. 15, 16, § 5 Abschn. B: Eine Vorlage zur Abänderung des 
Wahlrechts zum Abgeordnetenhause unterlag im Frühjahr 1910 
der Beschlußfassung des Landtags. Die Anderungen bestanden, nach den 
bisherigen Beschlüssen der Kammern zu der Regierungsvorlage, u. a. in 
der Einführung der geheimen Wahl der Wahlmänner, während diese, wie 
bisher, die Abgeordneten öffentlich wählen sollten. Das Dreiklassenwahl- 
system nach dem Prinzip der Steuerleistung sollte beibehalten, es sollten 
indes einzelne Staatsbürger vermöge ihrer Schulbildung oder ihrer 
Lebensstellung in eine höhere Klasse eingereiht werden können. Außer- 
dem sollte ein Höchstbetrag des anrechnungsfähigen Steuersatzes bestimmt 
werden. Die Vorlage ist am 27. Mai, da eine Verständigung mit 
dem Parlament nicht zu erzielen war, von der Regierung zurückgezogen 
worden. 
Zu S. 29, § 6 Nr. 8: Vgl. jetzt das Reichsvereinsgesetz 
vom 19. April 1908 (Rl. S. 151) und den Nachtrag zu S. 381 
von Band I dieses Werkes. « 
Zu S. 44, 8 10: Durch das Richterbesoldungsgesetz vom 
29. Mai 1907 (Ges S. S. 111) sind die Gehälter der Richter, soweit 
sie nicht Einzelgehälter sind, nach Dienstaltersstufen geregelt. Das 
Besoldungsdienstalter berechnet sich nach der etatsmäßigen An- 
stellung in einem Richteramte der betreffenden Gehaltsklasse, bei der 
ersten Anstellung als Landrichter oder Amtsrichter unter teilweiser An- 
rechnung des Assessorendienstalters bis zur Höchstdauer von 2 Jahren. 
Ebenso kann andere Dienstzeit angerechnet werden. Auf die Ver- 
leihung der Gehaltszulagen haben die Richter, im Gegensatz zu 
anderen Beamten, einen Rechtsanspruch. In demselben Sinne, jedoch 
ohne den Rechtsanspruch, sind die Gehälter der nichtrichterlichen höheren 
Justizbeamten (Staatsanwälte usw.) im Verwaltungswege nach Dienst- 
altersstufen geregelt (Allg. Verf. des Just. M. vom 8. Febr. 1908, 
IMl. S. 33). 
Zu S. 46, 48, § 11 Fußnote 3 bezw. 4: Das Gesetz über 
die landesgesetzlichen Gebühren der Gerichtsvollzieher 
Altmann, Handbuch der Verfafsung. II. Nachtrag,
	        
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