Band II: Preußen. 3
für die übrigen der betreffende Verband. Ein etwas bunter Rechts-
zustand. Es ist jedoch in Aussicht genommen, die Haftpflicht der Lehrer
in einem besonderen Gesetze zu regeln.“
Zu S. 62, 63, § 13 Nr. 6: Durch Allerh. Erl. vom 25. Aug.
1909 (Ges S. S. 784) sind die Zentralbehörden ermächtigt, in ge-
eigneten Fällen die Entscheidung über jederzeit widerrufliche Ge-
nehmigungen zur Übernahme bestimmter Nebenämter oder
Nebenbeschäftigungen durch die Angehörigen bestimmter Beamten-
klassen und die Befugnis zum Widerrufe solcher Genehmigungen den
Provinzialbehörden zu übertragen. Von dieser Ermächtigung ist für
den Bereich der allgemeinen Verwaltung unter bestimmten Voraus-
setungen Gebrauch gemacht (Min f. vom 5. März 1910, Mli V.
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Zu S. 75, § 17 Buchst. b Abs. 7: Die Zahlung der Besoldung
an die etatsmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten und der Gnaden-
bezüge an ihre Hinterbliebenen ist jetzt durch das Gesetz vom 7. März
1908 (Ges S. S. 35) geregelt.
Die Besoldungen der unmittelbaren preußischen Staats-
beamten sind im Jahre 1909 grundsätzlich neu geregelt worden durch
die Besoldungsordnung (Anl. 6 zu dem Gesetz, betr. die Bereit-
stellung von Mitteln zu Diensteinkommenverbesserungen, vom 26. Mai
1909, Ges S. S. 85). Zufolge dieser Regelung auf dem Wege des be-
sonderen Gesetzes dürfen künftig durch den Staatshaushaltsetat Abände-
rungen der Besold O. nur insoweit erfolgen, als sie durch Organisations-
änderungen usw. bedingt sind (§ 2 Abs. 3 des bez. Gesetzes). Die Be-
soldungen sind grundsätzlich als nach Dienstaltersstufen steigende (Besold O.
Abschn. A) und nur noch vereinzelt nach Durchschnittsgehältern (Abschn. B
das.) geregelt, daneben beziehen eine Reihe Beamte Einzelgehälter (Abschn. C
dasr). In Verbindung mit der Besoldungsordnung sind durch Allerh. Erl.
vom 22. März 1909 neue „Vorschriften über die Anrechnung von Militär-
dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärter-
stande hervorgegangenen Beamten" ergangen (MBli V. S. 118). Ferner
sind auch die Dienstbezüge der diätarisch beschäftigten Beamten neu
festgesetzt worden.
Zu S. 76, § 17: Das Kommunalsteuerprivileg der un-
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, der Elementarlehrer, der
unteren Kirchendiener und der Beamten des Königlichen Hofes ist im
Prinzip durch das Gesetz vom 16. Juni 1909 (Ges S. S. 489) be-
seitigt, indes dürfen Steuerzuschläge von mehr als 125 v. H. auch
künftig nur von dem außerdienstlichen Einkommen erhoben werden,
außerdem ist das Vorrecht allen bis zum 31. März 1909 in das Amts-
verhältnis eingetretenen Berechtigten belassen. Zur Ausführung ist
die Min Vf. vom 6. Juli 1909 (Mli V. S. 163) ergangen.
Zu S. 76, 77, § 17: Die Wohnungsgeldzuschüsse der Beamten
sind für Preußen bei der Neuordnung der Besoldungen im Jahre 1909
nur vorläufig geregelt (Gesetz vom 26. Mai 1909, Ges S. S. 91,
Anl. 1 des Mantelgesetzes vom 26. Mai 1909, Ges S. S. 85). In-
zwischen ist dem Landtage eine Vorlage zur endgültigen Regelung (im
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