Band II: Preußen. 5
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zu S. 98, 99, 8 26 Nr. 4: An die Stelle der Provinzialsteuer-
direktionen sind die Oberzolldirektionen, für die Verwaltung der
Zölle und der indirekten Reichs= und Landessteuern, getreten, denen
die Stempel= und Erbschaftssteuerämter, die Hauptzollämter nebst den
unteren Hebestellen und die Beamten des örtlichen Aufsichtsdienstes
unterstellt find. Ihre Einrichtung und Geschäftsführung sind durch
die Verwaltungsordnung für die Königlich Preußischen Zollbehörden
vom 15. Jan. 1908 (Ges S. S. 66) geregelt.
Zu S. 101, § 26 Buchst. 4 Abs. 4: Dem Landespolizei-
bezirk Berlin sind inzwischen die Stadtgemeinde Lichtenberg und
die Landgemeinde Boxhagen-Rummelsburg (Gesetz vom 7. März 1908,
Ges S. S. 21), sowie die Landgemeinde Stralau (Gesetz vom 23. Juni
1909, Ges S. S. 533) hinzugetreten.
Zu S. 190, § 54: Vgl. jetzt Staatsschuldbuchgesetz vom
22./27. Mai 1910 (GesS. S. 55.)
Zu S. 195, § 55: Die Lotterieverhältnisse zwischen
Preußen und Waldeck sind durch Staatsvertrag vom 22. April
1907 (Ges S. 1908 S. 1) geregelt.
Zu S. 198 ff., § 57: Das Einkommensteuergesetz vom
19. Juni 1906 ist inzwischen weiter abgeändert worden a) durch das
Gesetz vom 18. Juni 1907 (Ges S. S. 139), b) durch das Gesetz
vom 26. Mai 1909 (Ges S. S. 341), Anl. 5 zu dem Gesetz betr. die
Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom
26. Mai 1909 (Ges S. S. 85).
Durch das Gesetz zu a) ist in Abänderung des § 23 den Arbeit-
gebern die Verpflichtung auferlegt, über das Einkommen der von ihnen
beschäftigten Personen mit weniger als 3000 M. Jahreseinnahme
Auskunft zu geben; zu diesem Zwecke sind in den Hauslisten für
Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen die Arbeitsstätten anzugeben.
Die Novelle zu b) vom Jahre 1909 sollte in erster Linie der
Steigerung der Steuereinnahmen dienen zur Mitaufbringung der
Mittel für die Diensteinkommensverbesserungen der Beamten durch Er-
höhung der Steuersätze und eine besondere Besteuerung der Aktien-
gesellschaften (Gesellschaftssteuergesetz). Diese Vorschläge wurden vom
Landtage nicht angenommen. Dagegen sind zu diesem Zwecke durch
§*# 8 des Mantelgesetzes vom 26. Mai 1909 vorübergehende Zuschläge
zur Einkommen= und zur Ergänzungssteuer vorgesehen bis
zu einer binnen 3 Jahren vorzunehmenden organischen Neuordnung
der direkten Staatssteuern. Die Zuschläge beginnen für die Einkommen-
steuer bei Einkommen von mehr als 1200 M. und betragen staffelweise
bei physischen Personen 5 bis 25 v. H., bei Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung 7½8 bis 40 v. H. und bei Aktiengesellschaften
10 bis 50 v. H.; bei der Ergänzungssteuer betragen die Zuschläge
25 v. H. der Steuer. Bei den Gemeindesteuern dürfen diese Zuschläge
nicht berücksichtigt werden.
Dauernde Anderungen des Einkommensteuergesetzes brachte die No-
velle von 1909 in bezug auf die §§ 19 und 20. Das sogenannte
Kinderprivilig ist nunmehr auf Einkommen bis 9500 M. ausgedehnt.