Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

6 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung. 
Die Sätze von 900 bis 6500 M. werden um je eine Stufe ermäßigt 
bei dem Vorhandensein von 2, von 3 oder 4 und von je zwei weiteren 
zu unterhaltenden Familienangehörigen. Bei Einkommen von mehr als 
6500 bis 9500 M. findet die Ermäßigung um je eine Stufe statt, bei 
3, bei 4 oder 5 und bei je zwei weiteren Angehörigen. Die Er- 
mäßigung nach § 20 (unter Berücksichtigung besonderer, die Leistungs- 
fähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigender wirtschaft- 
licher Verhältnisse) wurde bis zu dem Einkommen von 12500 M. aus- 
gedehnt. Ausdrücklich vorgesehen ist, daß alle Ermäßigungen bei Be- 
rechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge für Wahlzwecke außer 
Betracht bleiben. 
Zu S. 207, § 58: Die Ergänzungssteuer ist 1909 durch 
§&# 8 des Gesetzes, betr. die Bereitstellung von Mitteln zu Dienst- 
einkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Ges S. S. 85) 
vorübergehend bis zu einer organischen Neuordnung der direkten Staats- 
steuern erhöht worden. 
Zu S. 208 ff., § 59: Bei der Beschaffung von Mitteln zu Dienst- 
einkommensverbesserungen für die Beamten im Jahre 1909 sind auch 
die Erträge aus der Stempelsteuer herangezogen; das Stempelsteuergesetz 
vom 31. Juli 1895 und der zugehörige Tarif sind durch das Gesetz 
vom 26. Juni 1909 (GesS. S. 495) abgeändert, das ganze 
Stempelsteuergesetz ist dann in der vom 1. Juli 1909 ab geltenden 
Fassung am 30. Juni 1909 (Ges S. S. 535) neu bekannt gemacht worden. 
Das neue Gesetz weicht zunächst von dem bisherigen Grundsatze, nur 
Urkunden zu versteuern, in einem Punkte insofern ab, als es mit 
Nr. 48 seines Tarifs auch mündlich geschlossene Pacht= und Mietverträge 
der Stempelsteuer unterwirft. Im übrigen enthält der Text des 
Gesetzes im wesentlichen nur die Beseitigung von Zweifelsfragen und 
Anderungen, die durch die teilweise Neufassung des Tarifs bedingt waren. 
Der Stempeltarif bringt verschiedentlich Erhöhungen der bisherigen 
Steuersätze, dazu Bestimmungen zu dem Zwecke, einer Umgehung von 
Stempelsteuern tunlichst vorzubeugen und schließlich auch eine Anzahl 
neue Stempelpositionen. 
Erhöht sind z. B. Tarifstelle 2 „Abtretung von Rechten“ von ½0 
auf ½/0 v. H., mindestens 1,50 M. (bisher 1 M.), Tarifstelle 10 
„Ausfertigungen“ und andere bisher mit 1,50 M. angesetzte Tarisstellen 
auf 3 M., Tarifstelle 22 „Erlaubniserteilungen“; neu hinzugetreten 
sind Stempelabgaben für Jahreskarten über die Aufstellung von Auto- 
maten und Musikwerken, für Jagdscheine u. a. 
Zu dem Zwecke, einer Umgehung von Stempelabgaben vorzubeugen, 
ist u. a. vorgeschrieben, daß Anträge auf Umschreibung von Gesell- 
schaftseigentum auf den Namen eines Gesellschafters dem Auflassungs- 
steempel auch dann unterliegen, wenn nach den Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts eine Auflassung nicht erforderlich ist (Tarifstelle 8 Abs. 2). 
Eine erhebliche Erhöhung haben ferner erfahren die Steuersätze für 
Gesellschaftsverträge (Tarifstelle 25), und zwar für Aktien- 
esellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bis zu 1½ v. H., 
für Pacht= und Mietverträge (Tarifstelle 48) von ½/10 v. H. bis
	        
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