6 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung.
Die Sätze von 900 bis 6500 M. werden um je eine Stufe ermäßigt
bei dem Vorhandensein von 2, von 3 oder 4 und von je zwei weiteren
zu unterhaltenden Familienangehörigen. Bei Einkommen von mehr als
6500 bis 9500 M. findet die Ermäßigung um je eine Stufe statt, bei
3, bei 4 oder 5 und bei je zwei weiteren Angehörigen. Die Er-
mäßigung nach § 20 (unter Berücksichtigung besonderer, die Leistungs-
fähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigender wirtschaft-
licher Verhältnisse) wurde bis zu dem Einkommen von 12500 M. aus-
gedehnt. Ausdrücklich vorgesehen ist, daß alle Ermäßigungen bei Be-
rechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge für Wahlzwecke außer
Betracht bleiben.
Zu S. 207, § 58: Die Ergänzungssteuer ist 1909 durch
§ 8 des Gesetzes, betr. die Bereitstellung von Mitteln zu Dienst-
einkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Ges S. S. 85)
vorübergehend bis zu einer organischen Neuordnung der direkten Staats-
steuern erhöht worden.
Zu S. 208 ff., § 59: Bei der Beschaffung von Mitteln zu Dienst-
einkommensverbesserungen für die Beamten im Jahre 1909 sind auch
die Erträge aus der Stempelsteuer herangezogen; das Stempelsteuergesetz
vom 31. Juli 1895 und der zugehörige Tarif sind durch das Gesetz
vom 26. Juni 1909 (GesS. S. 495) abgeändert, das ganze
Stempelsteuergesetz ist dann in der vom 1. Juli 1909 ab geltenden
Fassung am 30. Juni 1909 (Ges S. S. 535) neu bekannt gemacht worden.
Das neue Gesetz weicht zunächst von dem bisherigen Grundsatze, nur
Urkunden zu versteuern, in einem Punkte insofern ab, als es mit
Nr. 48 seines Tarifs auch mündlich geschlossene Pacht= und Mietverträge
der Stempelsteuer unterwirft. Im übrigen enthält der Text des
Gesetzes im wesentlichen nur die Beseitigung von Zweifelsfragen und
Anderungen, die durch die teilweise Neufassung des Tarifs bedingt waren.
Der Stempeltarif bringt verschiedentlich Erhöhungen der bisherigen
Steuersätze, dazu Bestimmungen zu dem Zwecke, einer Umgehung von
Stempelsteuern tunlichst vorzubeugen und schließlich auch eine Anzahl
neue Stempelpositionen.
Erhöht sind z. B. Tarifstelle 2 „Abtretung von Rechten“ von ½0
auf ½/0 v. H., mindestens 1,50 M. (bisher 1 M.), Tarifstelle 10
„Ausfertigungen“ und andere bisher mit 1,50 M. angesetzte Tarisstellen
auf 3 M., Tarifstelle 22 „Erlaubniserteilungen“; neu hinzugetreten
sind Stempelabgaben für Jahreskarten über die Aufstellung von Auto-
maten und Musikwerken, für Jagdscheine u. a.
Zu dem Zwecke, einer Umgehung von Stempelabgaben vorzubeugen,
ist u. a. vorgeschrieben, daß Anträge auf Umschreibung von Gesell-
schaftseigentum auf den Namen eines Gesellschafters dem Auflassungs-
steempel auch dann unterliegen, wenn nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts eine Auflassung nicht erforderlich ist (Tarifstelle 8 Abs. 2).
Eine erhebliche Erhöhung haben ferner erfahren die Steuersätze für
Gesellschaftsverträge (Tarifstelle 25), und zwar für Aktien-
esellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bis zu 1½ v. H.,
für Pacht= und Mietverträge (Tarifstelle 48) von ½/10 v. H. bis