Band II: Preußen. 7
zu 2 v. H. vom Jahrespacht= oder Mietbetrage; für Standes-
erhöhungen und landesherrliche Gnadenerweise (Tarisstelle 60),
für Verfügungen von Todes wegen (Tarifstelle 66) u. a.
Zu S. 230, . 63 Buchst. ba: § 33 Nr. 3 K G. ist abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Juni 1907 (Ges S. S. 199) bezüglich der
Besteuerung der Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften,
zum gemeinsamen Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Be-
dürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen, auch wenn ihr Geschäfts-
betrieb nicht über den Kreis der Mitglieder hinausgeht (Konsum-
vereinssteuer).
Zu S. 259, 260, §& 69: Durch Gesetz vom 22. Juni 1907 (Ges S.
S. 145) ist § 11 Satz 2 des Gesetzes über den Erlaß polizeilicher
Strafverfügungen vom 23. April 1883, wonach gegen Militärpersonen
die Festsetzung von Haftstrafen im Unvermögensfalle nicht stattzufinden
hatte, aufgehoben.
Zu S. 267, § 70 letzter Absatz: Die Haftung des Tier-
halters für Schäden aus § 833 BGB. ist eingeschränkt durch den
dem § 833 durch das Gesetz vom 30. Mai 1908 (RGl. S. 313)
hinzugefügten zweiten Satz.
zu S. 270, § 71: Durch das Wanderarbeitsstättengesetz
vom 29. Juni 1907 (RGBl. S. 205) sind für die Provinzen, welche
das Wanderarbeitswesen zu ordnen unternehmen, die Provinziallandtage
für berechtigt erklärt, den Land= und Stadtkreisen die Einrichtung,
Unterhaltung und Verwaltung von Wanderarbeitsstätten aufzuerlegen.
Derartige Wanderarbeitsstätten haben den Zweck, mittellosen, arbeits-
fähigen Männern, die außerhalb ihres Wohnortes Arbeit suchen, Arbeit
zu vermitteln und vorübergehend gegen Arbeitsleistung Obdach und
Beköstigung zu gewähren. Die Kosten tragen die Kreise zu ½⅛, die
Provinz zu ⅜.
Zu S. 283, § 72: Die Gebühren, Tagegelder und Reisekosten der
Medizinalbeamten (Kreisärzte) für amtsärztliche Verrichtungen sind durch
das Gesetz vom 14. Juli 1909 (Ges S. S. 625) nebst Tarif, und
Verordnung vom 14. Juli 1909 (Ges S. S. 635) neu geregelt.
Zu S. 293, § 72 (Impfwesen): Vgl. bezügl. des Reichsgesetzes vom
8. April 1874 auch den Nachtrag zu Bd. II S. 676/677.
Zu S. 294, 295, § 73: Durch das Polizeikostengesetz vom
3. Juni 1908 (Ges S. S. 149) ist an die Stelle der nach der Ein-
wohnerzahl bemessenen Polizeikostenbeiträge der Gemeinden, in denen
Königliche Polizeibehörden die örtliche Polizeiverwaltung besorgen (Gesetz
vom 20. April 1902), jetzt ein festes Beitragsverhältnis gesetzt worden. Der
Staat bestreitet, wie bisher, alle unmittelbaren Polizeikosten und erhebt
alle Einnahmen, die Gemeinde trägt zu den Kosten ½ bei und nimmt
zu ½ an den Einnahmen teil (§ 1 des Gesetzes). Die hierbei als
unmittelbare Kosten in Anrechnung zu bringenden Ausgaben sind im
§ 2 des Gesetzes näher bezeichnet und begrenzt. Die Festsetzung des
Kostenanteils erfolgt zunächst nach dem Kassenetat der betreffenden
Polizeiverwaltung, zwecks Vorauszahlung in vierteljährlichen Teil-
beträgen, und endgültig nach dem Rechnungsabschlusse. Die Anfechtung