Band II: Preußen. 9
(äußere rechtliche Stellung der Anstalten und ihrer Beamten, Förderung
des Feuerlöschwesens usw.); II. Verfassung und Geschäftsbetrieb (in
Anpassung an die Reichsgesetze über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen und den Versicherungsvertrag); III. Staatsaussicht, Neben-
betriebe, Auflösung; IV. Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Zu S. 378, 379, 105: Im Anschluß an das Wasserstraßengesetz vom
1. April 1905 sind durch Gesetz vom 17. Juli 1907 (Ges S. S. 262),
ergänzt durch Gesetz vom 1. Aug. 1909 (Ges S. S. 735), weitere
Mittel zur Verfügung gestellt zum Zwecke eines erweiterten Grund-
rwerbe am Rhein-Weser-Kanal und am Großschiffahrtswege Berlin-
tettin.
Die Vorschriften des Wasserstraßengesetzes über die Verbesserung
der Landeskulturverhältnisse, über Sicherung von Nachbargrundstücken
und über das Enteignungsverfahren finden auch auf die Erweiterung
des Kaiser-Wilhelm-Kanals entsprechend Anwendung (Gesetz vom
17. Nov. 1907, Ges S. S. 323).
Zu S. 408 ff., § 109: Das Quellenschutzesent ist inzwischen
am 14. Mai 1908 (Ges S. S. 105) erlassen und bezüglich der Bildung
von Quellenschutzbezirken mit der Verkündung des Gesetzes, im übrigen
am 1. Januar 1909 in Kraft getreten.
In S. 416, § 110 Nr. 1 und zu S. 421, § 112: Die Wege-
ordnung für die Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891 ist
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1908 (Ges S. S. 157),
ebenso die Wegeordnung für die Provinz Westpreußen durch
das Gesetz vom 8. Juni 1908 (Ges . S. 165); neu erlassen ist eine
Wegeordnung für die Provinz Posen vom 15. Juli 1907 (Ges.
S. 243); ferner ein Gesetz über die Landwege im Regierungs-
bezirk Cassel vom 25. Aug. 1909 (Ges S. S. 741).
Zu S. 418, § 110 Buchst. b: Die Verleihung des Rechts zur
Erhebung von Chausseegeld und die tarifmäßige Festsetzung
desselben ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten, mit der Befugnis
zur weiteren Übertragung auf die nachgeordneten Behörden, übertragen
(Allerh. Erl. vom 28. Jan. 1908, Ges S. S. 38).
Zu S. 419, § 111: Uber die Reinigung öffentlicher Wege
liegt dem Landtage zurzeit ein Gesetzentwurf zur Beschlußfassung
vor. Durch diesen sollen einheitlich geregelt werden einerseits die
subjektive Pflicht zur Reinigung (d. h. zur polizeimäßigen Reinigung)
und andererseits die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über diese Pflicht.
Die Reinigungspflicht soll grundsätzlich als eine von der Ortspolizei-
behörde erzwingbare Last den Gemeinden zufallen, unter Aufrecht-
erhaltung bereits bestehender ortsgesetzlicher Vorschriften, Obser-
vanzen usw., ohne daß solche aber künftig noch neu begründet werden
dürfen. Streitigkeiten sollen im Verwaltungswege entschieden werden.
Zu S. 429 ff. (Jagdrecht und Jagdpolizei): Unter Aufhebung
des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 (Aufhebung des Jagdrechts auf
fremdem Grund und Boden und Ausübung der Jagd), des Jagd-
polizeigesetzes vom 7. März 1850, des Wildschadengesetzes vom 11. Juli
1891, des Jagdscheingesetzes vom 31. Juli 1895, der Ergänzungs-