Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

12 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung. 
das Stelleneinkommen (ohne die Ortszulagen) nach 3 Jahren: 2000 M., 
nach 6 Jahren: 2200 M. usw. 2500, 2800, 3100, 3400, 3700 M., 
und nach 24 Jahren: 4000 M. beträgt. Vie staatliche jährlich Bei- 
hilfe für leistungsunfähige Gemeinden beträgt jetzt insgesamt 
5618 400 M., für neuzuerrichtende derartige Gemeinden 400000 M. 
Zu S. 551, 552, § 150: Die Pfarrbesoldung, das Ruhe- 
gehaltswesen und die Hinterbliebenenfürsorge für die 
Geistlichen der evangelischen Landeskirchen sind bei der 
allgemeinen Aufbesserung der Dienstbezüge der preußischen Staats- 
beamten im Jahre 1909 ebenfalls neu geregelt worden, und zwar 
durch das (als Anlage 3 zu dem Gesetz, betr. die Bereitstellung von 
Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909, 
Ges S. S. 85) ergangene Gesetz vom 26. Mai 1909, Ges S. S. 113. 
Durch dieses sind folgende, als Anlagen 3 a bis 3s beigefügte Kirchen- 
gesetze staatsgesetzlich bestätigt: a) die Pfarrbesoldungsgesetze 
für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, die evangelisch- 
lutherische Kirche der Provinz Hannover, die evangelisch-lutherische 
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, die evangelischen Kirchen- 
gemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel, die evangelische Kirche des 
Konsistorialbezirkes Wiesbaden und die evangelisch-reformierte Kirche 
der Provinz Hannover; b) die unngaltgardnungen für die 
Geistlichen der genannten Landeskirchen; c) die Kirchengesetze, betr. die 
Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der 
genannten Landeskirchen. 
Zu jedem der neu erlassenen Pfarrbesoldungsgesetze gehören die 
Satzungen für die betreffende Alterszulagekasse, zu jeder Ruhegehalts- 
ordnung die Satzungen für die betreffende Ruhegehaltskasse und zu 
jedem Kirchengesetz über die Fürsorge für Witwen und Waisen der 
Geistlichen die Satzungen für den entsprechenden Pfarr-Witwen und 
Waisenfonds. 
Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1909 können durch 
Königl. Verordnung Kirchengesetze über die Ausgestaltung des Pfarr- 
besoldungs-, des Ruhegehaltswesens und der Hinterbliebenenfürsorge für 
die evangelischen Geistlichen des Konsistorialbezirks Frankfurt a. M. 
staatlich bestätigt werden. Dies ist durch Verordnung vom 14. Aug. 
1909 (Ges S. S. 693) geschehen. 
süues den einzelnen Gesetzen ist hier im wesentlichen folgendes An- 
zuführen: 
A. Das Grundgehalt (Stelleneinkommen) beträgt jetzt, je nach 
der Klasse, in welcher die Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse versichert 
ist, 2400 M. (Kl. I u. II), 3000 (III), 3600 (IV), 4200 (V), 
4500 (V)), 4800 (VI)), 5100 (VIII) und 5400 (IX). Daneben 
können, wie bisher, Zuschüsse gewährt werden. Stelleneinkommen 
von 6000 M. und mehr unterliegen nicht der Versicherungspflicht 
bei der Alterszulagekasse. Die Alterszulagen werden in drei- 
jährigen nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten gewährt und 
sind für alle Versicherungsklassen so bemessen, daß das Gesamtgehalt 
(Stelleneinkommen und Alterszulage) nach 24 Dienstjahren 6000 M.
	        
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