Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Band II: Preußen. 15 
einführen. Diese stellen die beweglichen Bestandteile des Dienst- 
einkommens dar. Neben dem festen Diensteinkommen dürfen nur ein- 
malige außerordentliche Bewilligungen aus besonderen Gründen 
(Remunerationen für besondere Dienstleistungen oder Unterstützungen 
in Notfällen) erfolgen. Persönliche Zulagen, wie sie bisher, wenigstens 
als nichtpensionsfähige Bezüge, zugelassen wurden, sind künftig aus- 
geschlossen. 
Das Grundgehalt beträgt durchweg für die Lehrerstelle 1400 M., 
für die Lehrerinstelle 1200 M., es kann für technische Lehrkräfte bis 
auf 1100 M. bezw. 1000 M. ermäßigt werden, es wird ferner unter 
gewissen Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen für 
jüngere Lehrkräfte um ½ gekürzt. Die grundlegenden Bestimmungen 
des Gesetzes von 1897 über das erhöhte Grundgehalt der mit einem 
Kirchenamt organisch verbundenen Lehrerstellen sind unverändert geblieben. 
Die Alterszulagen (wie bisher: 9 von 3 zu 3 Jahren, beginnend 
nach siebenjähriger Dienstzeit) betragen jetzt: a) für Lehrer 2 X 200 M., 
dann 2 X 250 M. und dann 5 T 200 M.; b) für Lehrerinnen 
2 X 100 M., dann je 150 M. Die Lehrer erreichen hiernach ein 
Endgehalt von 3300 M., die Lehrerinnen von 2450 M. Der Stadt 
Berlin ist in der Bestimmung der einzelnen Zulagen Spielraum ge- 
lassen, jedoch bleiben die Höchstbeträge ebenfalls maßgebend. Die 
Organisation der Alterszulagekassen für die einzelnen Regierungsbezirke 
ist unverändert geblieben. 
Die Mietentschädigung wird für jede Provinz unter Zugrunde- 
legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staats- 
beamten maßgebenden Servisklasseneinteilung nach bestimmten Sätzen 
für jede Ortsklasse und je für Schulleiter (Rektoren, Hauptlehrer), für 
Lehrer und für Lehrerinnen festgesetzt, unter Einhaltung der im Gesetz 
vorgesehenen Mindestbeträge. 
Die Ortszulagen können von den Schulverbänden, mit Genehmigung 
der Schulaufsichtsbehörde, dort gewährt werden, wo die Gehälter nach 
den bisherigen Besoldungsordnungen über das Durchschnittsmaß er- 
heblich hinausgingen, außerdem in kreisfreien Städten und in Vorort- 
gemeinden (§8 20, 21); der Höchstbetrag der Ortszulagen beträgt für 
Lehrer 900 M., für Lehrerinnen 600 M., es darf jedoch durch Orts- 
zulagen das Endgehalt nicht über 4200 M. und bezw. 2950 M. hinaus 
erhöht werden. Die Ortszulagen sind stets pensionsfähig; ihre Aus- 
gestaltung im einzelnen (Kreis der bezugsberechtigten Lehrkräfte, Höhe, 
Beginn) ist den Gemeinden überlassen. 
Die Amtszulagen für Schulleiter und erste sowie alleinstehende 
Lehrer werden neben dem normalen Grundgehalt und den Alters- 
zulagen gewährt; sie sind kraft Gesetzes pensionsfähig und mit be- 
stimmten Mindestbeträgen (700 M., 200 M., 100 M.) je nach dem 
Umfang der leitenden Stellung usw. zu gewähren; außerdem sind unter 
bestimmten Voraussetzungen auch noch andere Amtszulagen zulässig. 
Zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen leistet der 
Staat den Schulverbänden Beiträge und zwar für je eine Lehrkraft 
bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für eine politische Gemeinde,
	        
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