Band II: Preußen. 15
einführen. Diese stellen die beweglichen Bestandteile des Dienst-
einkommens dar. Neben dem festen Diensteinkommen dürfen nur ein-
malige außerordentliche Bewilligungen aus besonderen Gründen
(Remunerationen für besondere Dienstleistungen oder Unterstützungen
in Notfällen) erfolgen. Persönliche Zulagen, wie sie bisher, wenigstens
als nichtpensionsfähige Bezüge, zugelassen wurden, sind künftig aus-
geschlossen.
Das Grundgehalt beträgt durchweg für die Lehrerstelle 1400 M.,
für die Lehrerinstelle 1200 M., es kann für technische Lehrkräfte bis
auf 1100 M. bezw. 1000 M. ermäßigt werden, es wird ferner unter
gewissen Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen für
jüngere Lehrkräfte um ½ gekürzt. Die grundlegenden Bestimmungen
des Gesetzes von 1897 über das erhöhte Grundgehalt der mit einem
Kirchenamt organisch verbundenen Lehrerstellen sind unverändert geblieben.
Die Alterszulagen (wie bisher: 9 von 3 zu 3 Jahren, beginnend
nach siebenjähriger Dienstzeit) betragen jetzt: a) für Lehrer 2 X 200 M.,
dann 2 X 250 M. und dann 5 T 200 M.; b) für Lehrerinnen
2 X 100 M., dann je 150 M. Die Lehrer erreichen hiernach ein
Endgehalt von 3300 M., die Lehrerinnen von 2450 M. Der Stadt
Berlin ist in der Bestimmung der einzelnen Zulagen Spielraum ge-
lassen, jedoch bleiben die Höchstbeträge ebenfalls maßgebend. Die
Organisation der Alterszulagekassen für die einzelnen Regierungsbezirke
ist unverändert geblieben.
Die Mietentschädigung wird für jede Provinz unter Zugrunde-
legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staats-
beamten maßgebenden Servisklasseneinteilung nach bestimmten Sätzen
für jede Ortsklasse und je für Schulleiter (Rektoren, Hauptlehrer), für
Lehrer und für Lehrerinnen festgesetzt, unter Einhaltung der im Gesetz
vorgesehenen Mindestbeträge.
Die Ortszulagen können von den Schulverbänden, mit Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde, dort gewährt werden, wo die Gehälter nach
den bisherigen Besoldungsordnungen über das Durchschnittsmaß er-
heblich hinausgingen, außerdem in kreisfreien Städten und in Vorort-
gemeinden (§8 20, 21); der Höchstbetrag der Ortszulagen beträgt für
Lehrer 900 M., für Lehrerinnen 600 M., es darf jedoch durch Orts-
zulagen das Endgehalt nicht über 4200 M. und bezw. 2950 M. hinaus
erhöht werden. Die Ortszulagen sind stets pensionsfähig; ihre Aus-
gestaltung im einzelnen (Kreis der bezugsberechtigten Lehrkräfte, Höhe,
Beginn) ist den Gemeinden überlassen.
Die Amtszulagen für Schulleiter und erste sowie alleinstehende
Lehrer werden neben dem normalen Grundgehalt und den Alters-
zulagen gewährt; sie sind kraft Gesetzes pensionsfähig und mit be-
stimmten Mindestbeträgen (700 M., 200 M., 100 M.) je nach dem
Umfang der leitenden Stellung usw. zu gewähren; außerdem sind unter
bestimmten Voraussetzungen auch noch andere Amtszulagen zulässig.
Zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen leistet der
Staat den Schulverbänden Beiträge und zwar für je eine Lehrkraft
bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für eine politische Gemeinde,