§ 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten. 65
Vorstehendes gilt auch für den Vermögensbesitz, den der Beamte durch
Erbgang oder infolge Verheiratung erwirbt. Auch die Übertragung
des Vermögensbesitzes an die Ehefrau, auch wenn Gütertrennung
besteht, und an die Kinder muß gleichfalls als unstatthaft erachtet
werden.
§ 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amts-
Ppflichten. (Disziplinarverhältnisse.)
Diese Materie des Beamtenrechts hat ihre gesetzliche Regelung
gefunden in dem preußischen Gesetz v. 21. Juli 1852 (GS. S. 465).
A. Dienstvergehen.
Ein Beamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auf-
erlegt oder sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert,
unwürdig zeigt, kann — soweit die Handlungen nicht im Strafgesetze
vorgesehen sind, und solange nicht wegen der nämlichen Tatsachen
eine gerichtliche Untersuchung schwebt — im Disziplinarwege verfolgt
werden. — Verstößt die betreffende Handlung zugleich gegen ein
Strafgesetz, so ist zunächst das gerichtliche Verfahren abzuwarten.
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt
ist, so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen
Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren
nur noch in sofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung
zu dem gesetzlichen Tatbestande der Übertretung, des Vergehene oder
des Verbrechens, welche den Gegenstand der Untersuchung bildeten,
ein Dienstvergehen enthalten. Ist in einer gerichtlichen Untersuchung
eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur
Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Ein-
leitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung
darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten
oder fortzusetzen sei. Ist von dem gewöhnlichen Strafrichter auf eine
Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere
Strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Unfähigkeit zu
öffentlichen Amtern oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt, so
zieht das Straferkenntnis den Verlust des Amtes von selbst nach
sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird (§§ 2—7 des Ges.).
Ein besonderer Fall des Dienstvergehens wird in § 8 des Ges.
erwähnt: Ein Beamter, ) welcher sich ohne vorschriftsmäßigen Urlaub
von seinem Amte entfernt hält oder den ihm erteilten Urlaub über-
schreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur
Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst-
einkommens verlustig; dauert die unerlaubte Entfernung länger als
acht Wochen, so hat der Beamte die Dienstentlassung verwirkt. Ist
der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder
zu demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung
.. —
1) Das gilt auch für die Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 73 Disz.-Ges.)
Altmann, Handbtuch der Verfassung II. 5