66 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
schon nach fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen
Aufforderung ein (§ 9).
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinar-
verfahrens ausgesprochen werden. (Vgl. ReE. vom 6. November 1906
in d. Zeitschr d. Recht XI Nr. 5 S. 320 Nr. 671.)
B. Strafen.
Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen, Entfernung aus
dem Amte (§ 14). Ordnungsstrafen sind: Warnung, Verweis, Geld-
buße, gegen untere Beamte auch Arreststrafe auf die Dauer von
höchstens acht Tagen, welche jedoch nur in solchen Räumen zu voll-
strecken ist, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten an-
gemessen sind. Zu den unteren Beamten werden im allgemeinen nur
gerechnet: Exekutoren, Boten, Kastellane, Diener und die zu ähnlichen
sowie die zu bloß mechanischen Funktionen bestimmten Beamten.
Außerdem ist das Staatsministerium ermächtigt, in der Steuer-, Post-,
Polizei= und Eisenbahnverwaltung diejenigen Beamtenkategorien zu
bezeichnen, gegen welche Arreststrafen verhängt werden können. Das
Staatsministerium hat von der ihm eingeräumten Befugnis Ge-
brauch gemacht und die unteren Beamtenklassen bestimmt bei der
Steuerverwaltung durch St M. v. 28. Februar 1853 (Ml. S. 113),
der Polizeiverwaltung durch St MB. vom 6. Oktober 1853 (MBl.
S. 263), der Eisenbahn-, Bau-, Handels= und Gewerbeverwaltung
durch St M. vom 26. November 1853 (MBl. 54 S. 2).
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine
Untergebenen befugt (§ 18). In Beziehung auf die Verhängung von
Geldbußen bezw. Arreststrafen können die Vorsteher derjenigen Behörden,
welche unter den Provinzialbehörden stehen, einschließlich der Landräte,
gegen die ihnen selbst untergebenen Beamten sowie gegen die Beamten
der ihnen untergeordneten Behörden Geldbußen bis zu 9 M., Arrest-
strafen bis höchstens zu drei Tagen, verfügen. Die Provinzialbehörden
sind ermächtigt, die ihnen untergeordneten Beamten mit Geldbuße bis
zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag
des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus.
Die Minister haben die Befugnis, allen ihnen unmittelbar oder
mittelbar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des
einmonatlichen Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur
Summe von dreißig Talern aufzuerlegen.
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde
im vorgeschriebenen Instanzenzuge statt.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1. In Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch
mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs
auf Umzugskosten oder mit einem von beiden Nachteilen, wobei jedoch
diese Strafe nur auf Beamte im unmittelbaren Staatsdienste An-
wendung findet,
2. in Dienstentlassung.
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensionsanspruches
von selbst nach sich.