Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

66 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
schon nach fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen 
Aufforderung ein (§ 9). 
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinar- 
verfahrens ausgesprochen werden. (Vgl. ReE. vom 6. November 1906 
in d. Zeitschr d. Recht XI Nr. 5 S. 320 Nr. 671.) 
B. Strafen. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen, Entfernung aus 
dem Amte (§ 14). Ordnungsstrafen sind: Warnung, Verweis, Geld- 
buße, gegen untere Beamte auch Arreststrafe auf die Dauer von 
höchstens acht Tagen, welche jedoch nur in solchen Räumen zu voll- 
strecken ist, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten an- 
gemessen sind. Zu den unteren Beamten werden im allgemeinen nur 
gerechnet: Exekutoren, Boten, Kastellane, Diener und die zu ähnlichen 
sowie die zu bloß mechanischen Funktionen bestimmten Beamten. 
Außerdem ist das Staatsministerium ermächtigt, in der Steuer-, Post-, 
Polizei= und Eisenbahnverwaltung diejenigen Beamtenkategorien zu 
bezeichnen, gegen welche Arreststrafen verhängt werden können. Das 
Staatsministerium hat von der ihm eingeräumten Befugnis Ge- 
brauch gemacht und die unteren Beamtenklassen bestimmt bei der 
Steuerverwaltung durch St M. v. 28. Februar 1853 (Ml. S. 113), 
der Polizeiverwaltung durch St MB. vom 6. Oktober 1853 (MBl. 
S. 263), der Eisenbahn-, Bau-, Handels= und Gewerbeverwaltung 
durch St M. vom 26. November 1853 (MBl. 54 S. 2). 
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine 
Untergebenen befugt (§ 18). In Beziehung auf die Verhängung von 
Geldbußen bezw. Arreststrafen können die Vorsteher derjenigen Behörden, 
welche unter den Provinzialbehörden stehen, einschließlich der Landräte, 
gegen die ihnen selbst untergebenen Beamten sowie gegen die Beamten 
der ihnen untergeordneten Behörden Geldbußen bis zu 9 M., Arrest- 
strafen bis höchstens zu drei Tagen, verfügen. Die Provinzialbehörden 
sind ermächtigt, die ihnen untergeordneten Beamten mit Geldbuße bis 
zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag 
des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus. 
Die Minister haben die Befugnis, allen ihnen unmittelbar oder 
mittelbar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des 
einmonatlichen Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur 
Summe von dreißig Talern aufzuerlegen. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde 
im vorgeschriebenen Instanzenzuge statt. 
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 
1. In Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch 
mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs 
auf Umzugskosten oder mit einem von beiden Nachteilen, wobei jedoch 
diese Strafe nur auf Beamte im unmittelbaren Staatsdienste An- 
wendung findet, 
2. in Dienstentlassung. 
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensionsanspruches 
von selbst nach sich.
	        
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