§ 16. Die Haftung der Beamten 2c. 8 17. Rechte der Beamten. 73
Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, Landräte, Gesandte und andere
diplomatische Agenten, in den neuen Provinzen auch Oberregierungs-
räte und Oberforstmeister.
Wartegeldempfänger sollen bei Wiederbesetzung erledigter Stellen,
für welche sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden.
I) Gänzliche Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung der
vorschriftsmäßigen Pension nach Maßgabe des bereits erörterten,
besonders geordneten Verfahrens.
§8 16. Die Haftung der Beamten bei Kassen- nud auderen
öffentlichen Verwaltungen für Defekte.
Diese Materie ist in Preußen vollkommen analog den reichsgesetzlichen
Bestimmungen geregelt. Durch motivierten Beschluß der unmittelbar vor-
gesetzten Behörde sind Betrag und Ersatzpflicht festzusetzen. Dieser Beschluß
ist sofort vollstreckbar, wenn die festsetzende Behörde die Eigenschaft einer
Zentral= oder Provinzialbehörde besitzt, sonst ist er von dieser zu ge-
nehmigen. Die von den Kreisausschüssen als Aufsichtsinstanz über
Gemeinde= und Amtskassen erlassenen Beschlüsse, ebenso wie die des
Bezirksausschusses bei Defekten der Gemeindebeamten sind sofort vollstreck-
bar. Gegen den Defektenbeschluß ist innerhalb eines Jahres Rekurs an
die vorgesetzte Behörde und der ordentliche Rechtsweg zulässig. Zur
Defektenniederschlagung ist königliche Ermächtigung erforderlich.)
Die früher vorhandene Verpflichtung der Staatsbeamten zur Kautions-
leistung ist durch Ges. vom 7. März 1898 (GS. S. 19) aufgehoben.
Die Aufhebung berührt jedoch nicht die Verpflichtung der Gerichts-
vollzieher, der Hypothekenbewahrer im Geltungsbereich des Rheinischen
Rechts zur Bestellung von Amtskautionen und die Gemeindebeamten.
Sechster Titel.
§ 17. Rechte der Beamten.
Die Rechte der Beamten sind teils öffentlichrechtlicher, teils privat-
rechtlicher Natur. Soweit die Rechte Annex des verwalteten Amts
sind, spricht man von Amtsbefugnissen. Deshalb wird auch im § 16
preußischen AvR. II, 13 bestimmt: Soweit die Besorgung gewisser
zu den Rechten und Pflichten des Staates gehörender Angelegenheiten
und Geschäfte den Beamten des Staats vermöge ihres Amts obliegt,
muß diesen, innerhalb der Grenzen ihres Auftrages, ebenso wie dem
Landesherrn selbst Folge geleistet werden. Die Beamten genießen auf
Grund und in Acbüdun ihres Amtes einen besonderen erhöhten
strafrechtlichen Schutz (StGB. 88 113, 114, 196) und gewisse Ehren-
rechte. Privatrechtlicher Natur sind die Vermögensrechte, die der
Beamte mit seiner Anstellung erwirbt.
Im einzelnen sind hiernach die Rechte der Staatsbeamten folgende:
a) Titel, Uniform, Rang. Titel und Rang, welche mit einem
Amt verbunden sind, werden, nebst den davon abhängigen Vorrechten,
1) V. vom 24. Januar 1844 (GS. S. 52); städt. Beamte Zust. G. §. 177,
ländliche § 32°5, Beamte der Amtsverbände KO. § 72 (GS. 81 S. 180) §5 550. Nr. 2.
Wegen Niederschlagung Ges. vom 11. Mai 1898 (GS. S. 77) 8 38.