Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

5 17. Rechte der Beamten. 75 
Die Besoldung (Gehalt) wird dem Beamten vierteljährlich im voraus 
gezahlt, nicht etatsmäßige Beamte erhalten ihr Gehalt monatlich. Das 
Gehalt ist entweder für die einzelnen Stellen gleichmäßig festgestellt oder 
steigt nach Dienstaltersstufen in bestimmten, meist dreijährigen Perioden 
mit festen Sätzen bis zu einem Höchstgehalte. Ein Recht auf diese 
Gehaltszulage besteht nur bei richterlichen Beamten (Ges. vom 31. Mai 
1897 GS. S. 157 und dazu Verf. des IM. vom 4. Juni 1897 
JI Bl. S. 124), bei den übrigen Beamten ist es abhängig von einem 
befriedigenden dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten. 
Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten auf Gehalt 2c. 
unterliegen sowohl nach Prozeßrecht, als nach materiellem Recht Sonder- 
bestimmungen. 
Nach § 850 Ziff. 8 ZPO. 7) unterliegen das Diensteinkommen der 
Beamten, deren Pension, sowie der nach ihrem Tode den Hinter- 
bliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt nur insoweit der 
Pfändung, als der dritte Teil des Mehrbetrages von 1500 M. für 
das Jahr gepfändet werden darf, wenn es sich nicht um Unterhaltungs- 
beiträge für die Verwandten, den Ehegatten und ein uneheliches Kind. 
des Schuldners handelt. 
Nach § 811 Ziffer 8 ZPO. ist bei Beamten ein Geldbetrag, 
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst- 
einkommens oder der Pension (vgl. § 850 Ziffer 8 ZPO.) für die 
Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder 
Pensionszahlung gleichkommt, der Pfändung nicht unterworfen. 
Mit diesen Pfändungsbeschränkungen steht auch im Einklang, daß 
nach § 394 BB., soweit eine Forderung der Pfändung nicht unter- 
worfen ist, die Aufrechnung gegen die Forderung nicht stattfindet. 
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Fall, wenn die Behörde das 
von ihr zu Zahlende mit einer Schuld kompensiert, die sie von dem 
Beamten oder Pensionär einzufordern hat (RG. Bd. 21, S. 186). 
Ferner bestimmt § 411 BG#., daß, wenn ein Beamter den über- 
tragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhe- 
gehaltes abtritt, die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von 
dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten Urkunde 
von der Abtretung zu benachrichtigen ist. Bis zur Benachrichtigung 
gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt. 
Endlich ist auch die Verjährungsfrist der Ansprüche auf Besoldungen, 
Wartegeldegelder, Ruhegehalte in §§ 197, 201 BB. besonders 
geregelt, indem die Verjährung dieser Ansprüche in 4 Jahren eintritt. 
Die Beamten selbst nehmen auch in gewissen Beziehungen im bürger- 
lichen Recht eine Sonderstellung ein, indem besondere, bereits erwähnte 
Bestimmungen über die Haftung der Beamten in das BGB. aufge- 
nommen worden sind (8§8 839, 841 BGB.), ferner ihnen nach § 570 
BG. im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte in Ansehung 
1) Auch bezüglich der Mobiliarpfändung sind die Beamten privilegiert, indem 
nach § 811 Ziffer 7 8PO. bei Beamten die zur Verwaltung des Dienstes oder 
Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, wozu auch Bücher gehören, 
sowie anständige Kleidung der Pfändung nicht unterworfen sind.
	        
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