76 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an ihrem bisherigen
Wohnorte gemietet haben, ein Kündigungsrecht unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist eingeräumt ist. Endlich ist auch im § 1888 BGB.
bezüglich der Beamten bestimmt, daß, wenn ein Beamter zum Vor-
mund bestellt ist, und die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur
UÜbernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Ein-
tritt in das Amts= oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird, oder wenn die nach
den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vor-
mundschaft erfolgt, das Vormundschaftsgericht ihn als Vormund zu
entlassen hat. Im Steuerwesen genießen die Beamten, sowohl die
unmittelbaren wie mittelbaren, in gleicher Weise die Reichsbeamten,
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten das Privileg,
daß bei Berechnung der Einkommensteuer der zur Bestreitung des
Dienstaufwandes bestimmte Teil des Diensteinkommens außer Ansatz
zu lassen ist (§ 15 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
Nach § 3 der Verordn. vom 23. September 1867 (GS. S. 1648),
welche nach S 41 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(GS. S. 152) gegenwärtig noch in Geltung steht, können die Beamten
von ihrem Diensteinkommen einschließlich der Warte= und Ruhegehälter,
ebenso die Militärpersonen von ihren Pensionen wenn nicht ein
Fall der gänzlichen Befreiung vorliegt — zu direkten Kommunalauf-
lagen nur halb so hoch herangezogen werden, als anderes gleich hohes
persönliches Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt wird.
Zu den Beamten im Sinne dieser Verordnung gehören alle, in
unmittelbaren Diensten des Staates oder der demselben untergeordneten
Obrigkeiten, Kollegien, kommunalen und ständischen Korporationen
stehende, mit fester Besoldung angestellte, beziehentlich in den Ruhestand
getretene öffentliche Beamte, einschließlich der Militär= und Hofbeamten
(§ 2 der zitierten Verordnung).
An kommunalen Auflagen aller Art dürfen äußerstenfalls im Ge-
samtbetrage, bei Besoldungen unter 750 M. nicht mehr als ein Prozent,
bei Besoldungen von 750—1500 M. ausschließlich nicht mehr als
anderthalb Prozent und bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei
Prozent des gesamten Diensteinkommens jährlich gefordert werden
(§ 5 der zitierten Verordnung).
Nur unter genau bestimmten Voraussetzungen kann eine Kürzung
des dem Beamten reglementsmäßig zustehenden Gehalts stattfinden.
So wird bei Verbüßung einer mehr als vierwöchentlichen Freiheits-
strafe das Gehalt um die Hälfte gekürzt (St M. v. 22. Dez. 1899,
MBl. S. 46). Bei Beurlaubungen, die nicht wegen Krankheiten er-
folgen, wird nur für 1 ⅛/ Monate das Gehalt weiter fortbezahlt, für
weitere 4⅛ Monate nur die Hälfte, für einen weiteren Zeitraum
überhaupt nichts mehr (AE. v. 15. Juni 1863 Ml. S. 137 und
Ko. v. 4. Aug. 1863 JM ll. S. 191).
Die unmittelbaren etatsmäßigen Beamten, Lehrer und Beamten
der Universitäten, die nicht schon freie Dienstwohnung oder Miets-
entschädigung haben, erhalten Wohnungsgeldzuschüsse, die nach