VI. 2. Tierärzte 233
Die Bezahlung der approbierten Ärzte usw. (8 29 Abs.ı der Gewerheord-
nung) bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel
einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden
festgesetzt werdent),
Amtliche Erhebungen über die Verbreitung des Heilpersonals im
Deutschen Reiche haben zuletzt am ı. April 1898 stattgefunden. Nach den vom
Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeiteten und veröffentlichten Ergebnissen?) gab
es damals insgesamt 24725 approbierte Ärzte und 271 andere approbierte ärzt-
liche Medizinalpersonen wie Wundärzte, Landärzte usw. Von ersteren übten 20.938
allopathische Zivilärzte Privatpraxis aus, während 1927 ausschliesslich in und für
Anstalten ärztlich beschäftigt waren; 240 waren homöopathische Zivilärzte. Aktive'
Militär- und Marineärzte wurden 1620 gezählt, deren 509 zur Zivilpraxis angemel-
det waren. Die Zahl der praktizierenden Zivilärzte belief sich im Durchschnitt auf
4,1 ım Verhältnis zu je 10000 Einwohnern. Über die entsprechenden Verhält-
nisziffern in den einzelnen Bundesstaaten usw. gibt die vorstehende Tabelle Auskunft.
In den Staatsgebieten von Hamburg, Lübeck und Bremen, welche sich als
am besten versorgt erwiesen, kamen auf je ı praktizierenden Zivilarzt etwa 1500
bis 1618, in den am anderen Ende der Reihe stehenden drei preussischen Pro-
vinzen Ost-, Westpreussen, Posen dagegen 4184 bis 4440 und in dem an Ärzten
ärmsten Bundesstaate Reuss ä. L. 3870 Einwohner. Im Reichsdurchschnitte war
ı praktizierender Zivilarzt auf 2469 Einwohner zu rechnen. Nach Gemeindegruppen
betrachtet, war das Verhältnis im allgemeinen um so günstiger, je grösser die Orte
waren. Orte mit weniger als 5000 Einwohnern zählten ı praktizierenden Zivilarzt
erst auf 4368 Einwohner, solche mit über 5000 bis 20005 Einwohnern auf 1983,
solche mit über 20000 bis 40000 Einwohnern auf 1751 und Orte mit über 40 000
Einwohnern auf ı179 (vgl. Taf. 26).
Die Zahl der approbierten Zahnärzte stellte sich nach denselben Erhebun-
gen auf 1299, von denen allein 636 in den 28 Grossstädten des Reichs lebten. Wäh-
rend in letzteren schon auf 11495 Einwohner ein approbierter Zahnarzt traf, war
dies im übrigen Reiche erst auf rund 68000 der Fall. Ein entgegengesetztes Ver-
halten zeigte sich in der Verteilung der selbständigen Zahntechniker Es
kamen deren in den Grossstädten auf je ı approbierten Zahnarzt 1,6, in den Orten
mit 40000 bis Ioo000 Einwohnern 1,3, in solchen mit weniger als 40000 Einwoh-
nern 5,3 und mit weniger als 5000 Einwohnern sogar 32,2. Von 623 als Gehilfen
tätigen Zahntechnikern hielten sich 351 in den Grossstädten auf. Unter den ins-
gesamt 3753 selbständigen Zehntechnikern befanden sich ı10, unter den 623 un-
selbständigen 20 weibliche.
2. Tierärzte,
Die Vorschriften .über den Befähigungsnachweis der Tierärzte
sind auf Grund der Bestimmungen des $ 29 der Gewerbeordnung?) vom Bundes-
rate erlassen und seitdem mehrfach abgeändert und ergänzt worden (vgl. die Be-
kanntmachungen des Reichskanzlers vom 27. März 1878, ı3. Juli 1889, 26. Juli 1902
und ı4. Dezember 1905)).
Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet sind nur
die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere
tierärztliche Lehranstalten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien von
Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen ($ ı). Die Prüfung besteht
in der naturwissenschaftlichen Prüfung und in der tierärztlichen Fachprüfung; ihre
Ablegung hat bei einer deutschen tierärztlichen Lehranstalt zu erfolgen ($$ 2 und
3). Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt
1) GO $80 Abs. 2, *) MStMKGA Bd. 6 8.50. ®) Vgl. 8.9228. *) ZBIDIR 1878 8.160, 1689 5. 221,
1902 8. 248 und 1905 S. 385.