Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Vorstehenden Anordnungen ist auch bei den diesjährigen Einschätzungen 
noch nachzugehen, insofern die Schätzungslisten nicht bereits von dem Rech- 
nungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission geprüft und von dem Gemein- 
devorstande publizirt sind (J. 43 der Ausführungsverordnung). Sollten diesel- 
ben bereits dem Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission zur Prü- 
fung vorgelegt seyn: so sind sie von diesen an die Gemeindevorstände vorerst 
zurückzugeben, um die öffentliche Auslegung noch zu bewirken und sie dann so- 
fort wieder einzureichen. 
Die Rechnungsämter und Stener-Lokal-Kommissionen haben demgemäß 
die Gemeindevorstände ihres Bereiches schleunigst zu instruiren und dieselben auf- 
zufordern, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Steuerpflichtigen in jedem 
Orte zu bringen, daß ein jeder Steuerpflichtiger berechtigt ist, über falsche Ein- 
schätzungen Anderer bei der betroffenen Behörde (dem Rechnungsamte, der 
Steuer-Lokal-Kommission), Beschwerde zu führen, daß aber eine jede solche Be- 
schwerde mit Angabe des Namens des Beschwerdeführers versehen und noch vor 
vollendeter Prüfung der Schätzungslisten bei der Behörde eingereicht werden muß. 
Weimar am 11. Februar 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
Bekanutmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. Mai 1851 (S. 181 
des Regierungs-Blattes vom Jahre 1851) wird hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß der Ort Oberreisen, welcher dem Landbestellbezirke von 
Buttelstedt zugetheilt war, nunmehr dem Landbestellbezirke von Buttstädt über- 
wiesen worden ist. 
Weimar am 2. Februar 1852. 
Großherzoglich Sächßsche Ober-Postinspektion. 
Helbig.