Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

620  Buch  II.  Abschnitt  2.  Einzelne  Arten  der  Forderungen.

gütung,  nicht  aber  insoweit,  als  sein  Anspruch  auf  Auslagenerstattung  in
Frage  ist.

Beispiel.  A.  will  ein  Buch  im  Selbstverlage  erscheinen  lassen  und  übergibt  die  Herstellung
  der  Auflage  dem  B.;  nach  Fertigstellung,  aber  vor  Ablieferung  geht  die  Auflage
zufällig  unter.  I.  Hier  ist,  wenn  B.  die  Herstellung  für  einen  Bauschbetrag  übernommen,
der  Werkvertrag  nicht  auf  eine  Geschäftsbesorgung  für  A.  gerichtet;  B.  hätte  also,  wenn
das  Unglück  nicht  eingetreten  wäre,  nur  Vergütung,  nicht  Auslagenerstattung  sordern  können;
nun  das  Unglück  gekommen  ist,  kann  er  gar  nichts  verlangen.  II.  Hatte  B.  die  Drucklegung
  für  Rechnung  des  A.  zu  besorgen,  so  ist  der  Werkvertrag  auf  eine  Geschäftsbesorgung
für  A.  gerichtet;  B.  hätte  also  ohne  das  Unglück  seine  Vergütung  und  außerdem  Erstattung
der  Auslagen  fordern  können;  nunmehr  kann  er  zwar  nicht  erstere,  wohl  aber  letztere
verlangen.

b)  Sehr  häufig  fordert  der  Besteller  bei  Werkverträgen,  die  auf  eine  Geschäftsbesorgung
  gehn,  vom  Unternehmer  ein  Gutachten  über  die  voraussichtlichen
  Kosten  ein.  Dies  Gutachten  —  Kostenanschlag  —  ist  für  den
Unternehmer  nicht  schlechthin  verbindlich:  so  gut,  wie  er,  wenn  seine  Auslagen
hinter  dem  Anschlage  zurückbleiben,  nur  den  wirklich  verauslagten  Minderbetrag
  liquidieren  darf,  so  gut  kann  er,  wenn  seine  Auslagen  den  Anschlag
überschreiten,  auch  den  Mehrbetrag  in  Rechnung  stellen.  Dennoch  ist  der  Anschlag
  keineswegs  ohne  rechtliche  Bedeutung.  Vielmehr  ist  der  Unternehmer,
wenn  er  bei  Anfertigung  des  Anschlages  fahrlässig  gehandelt  hat  oder  wenn  er
es  versäumt,  eine  zu  erwartende  Uberschreitung  des  Anschlages  dem  Besteller
unverzüglich  anzuzeigen  (s.  650  1I),  schadensersatzpflichtig.  Außerdem  braucht  der
Besteller,  wenn  die  Uberschreitung  wesentlicher  Art  ist  und  er  aus  diesem
Grunde  den  Werkvertrag  kündigt,  dem  Unternehmer  nur  Ersatz  für  die  bis
zur  Kündigung  entstandenen  Auslagen,  sowie  —  nach  Verhältnis  der  zur  Zeit
der  Kündigung  bereits  geleisteten  Arbeit  —  einen  Bruchteil  der  vertragsmäßigen
Vergütung  zu  gewähren  (650  1).

Eine  Ausnahme  von  letzterer  Regel  gilt,  wenn  die  Uberschreitung  des  Anschlages  durch
neue  Anweisungen  des  Bestellers  veranlaßt  ist.  Doch  wird  der  Unternehmer  den  nicht  sachverständigen
  Besteller  auf  die  zu  erwartende  überschreitung  des  Anschlages  auch  in  diesem
Fall  aufmerksam  machen  müssen.

Der  Kostenanschlag  kann  übrigens  auch  eine  andre  Bedeutung  als  die  eines  bloßen
Kostengutachtens  haben.  Er  kann  z.  B.  die  Kosten  nach  oben  und  nach  unten  hin  rechtsverbindlich
  festsetzen,  so  daß  der  Besteller,  gleichgültig,  ob  die  wirklichen  Auslagen  des  Unternehmers
  höher  oder  geringer  sind,  in  jedem  Fall  den  Anschlagspreis  zahlen  muß.

3.  Ist  das  Werk  abnahmefähig,  so  erwächst  dem  Besteller  eine  dritte
Pflicht:  er  muß  das  Werk,  sobald  es  vertragsmäßig  vollendet  ist,  abnehmen,
gerade  wie  der  Käufer  die  vertragsmäßige  Kaufsache  abzunehmen  verpflichtet
ist  (640  —I).

4.  Sonstige  Pflichten  liegen  dem  Besteller  nicht  ob.  Insbesondre  ist  er,
wenn  er  bei  der  Herstellung  des  Werks  mitzuwirken  hat,  zu  dieser  Mitwirkung
nicht  eigentlich  verpflichtet:  der  Unternehmer  kann  demgemäß  die  Vollziehung
der  dem  Besteller  obliegenden  Handlungen  nicht  im  Prozeßwege  erzwingen,
sondern  ist,  wenn  der  Besteller  in  Verzug  kommt,  auf  den  Entschädigungs