620 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
gütung, nicht aber insoweit, als sein Anspruch auf Auslagenerstattung in
Frage ist.
Beispiel. A. will ein Buch im Selbstverlage erscheinen lassen und übergibt die Herstellung
der Auflage dem B.; nach Fertigstellung, aber vor Ablieferung geht die Auflage
zufällig unter. I. Hier ist, wenn B. die Herstellung für einen Bauschbetrag übernommen,
der Werkvertrag nicht auf eine Geschäftsbesorgung für A. gerichtet; B. hätte also, wenn
das Unglück nicht eingetreten wäre, nur Vergütung, nicht Auslagenerstattung sordern können;
nun das Unglück gekommen ist, kann er gar nichts verlangen. II. Hatte B. die Drucklegung
für Rechnung des A. zu besorgen, so ist der Werkvertrag auf eine Geschäftsbesorgung
für A. gerichtet; B. hätte also ohne das Unglück seine Vergütung und außerdem Erstattung
der Auslagen fordern können; nunmehr kann er zwar nicht erstere, wohl aber letztere
verlangen.
b) Sehr häufig fordert der Besteller bei Werkverträgen, die auf eine Geschäftsbesorgung
gehn, vom Unternehmer ein Gutachten über die voraussichtlichen
Kosten ein. Dies Gutachten — Kostenanschlag — ist für den
Unternehmer nicht schlechthin verbindlich: so gut, wie er, wenn seine Auslagen
hinter dem Anschlage zurückbleiben, nur den wirklich verauslagten Minderbetrag
liquidieren darf, so gut kann er, wenn seine Auslagen den Anschlag
überschreiten, auch den Mehrbetrag in Rechnung stellen. Dennoch ist der Anschlag
keineswegs ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr ist der Unternehmer,
wenn er bei Anfertigung des Anschlages fahrlässig gehandelt hat oder wenn er
es versäumt, eine zu erwartende Uberschreitung des Anschlages dem Besteller
unverzüglich anzuzeigen (s. 650 1I), schadensersatzpflichtig. Außerdem braucht der
Besteller, wenn die Uberschreitung wesentlicher Art ist und er aus diesem
Grunde den Werkvertrag kündigt, dem Unternehmer nur Ersatz für die bis
zur Kündigung entstandenen Auslagen, sowie — nach Verhältnis der zur Zeit
der Kündigung bereits geleisteten Arbeit — einen Bruchteil der vertragsmäßigen
Vergütung zu gewähren (650 1).
Eine Ausnahme von letzterer Regel gilt, wenn die Uberschreitung des Anschlages durch
neue Anweisungen des Bestellers veranlaßt ist. Doch wird der Unternehmer den nicht sachverständigen
Besteller auf die zu erwartende überschreitung des Anschlages auch in diesem
Fall aufmerksam machen müssen.
Der Kostenanschlag kann übrigens auch eine andre Bedeutung als die eines bloßen
Kostengutachtens haben. Er kann z. B. die Kosten nach oben und nach unten hin rechtsverbindlich
festsetzen, so daß der Besteller, gleichgültig, ob die wirklichen Auslagen des Unternehmers
höher oder geringer sind, in jedem Fall den Anschlagspreis zahlen muß.
3. Ist das Werk abnahmefähig, so erwächst dem Besteller eine dritte
Pflicht: er muß das Werk, sobald es vertragsmäßig vollendet ist, abnehmen,
gerade wie der Käufer die vertragsmäßige Kaufsache abzunehmen verpflichtet
ist (640 —I).
4. Sonstige Pflichten liegen dem Besteller nicht ob. Insbesondre ist er,
wenn er bei der Herstellung des Werks mitzuwirken hat, zu dieser Mitwirkung
nicht eigentlich verpflichtet: der Unternehmer kann demgemäß die Vollziehung
der dem Besteller obliegenden Handlungen nicht im Prozeßwege erzwingen,
sondern ist, wenn der Besteller in Verzug kommt, auf den Entschädigungs