Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

262

VI.  Nach  den  Bestimmungen  in  den  §.S.  16  und  19  des  Gesetzes  vom
19.  März  1851  bleiben  die  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quoten  bewirkten  Fassionen
  so  lange  in  unveränderter  Wirksamkeit,  als  eine  Veränderung  hinsichtlich
derselben  nicht  angezeigt  wird;  und  es  sind  daher  auch  bei  Aufstellung  neuer
Steuerrollen  die  älteren  Fassionen,  insoweit  als  nicht  neue  an  deren  Stelle  treten
  oder  Veränderungen  besonders  angemeldet  worden  sind,  in  die  neue  Rolle
mit  aufzunehmen.

Da  diese  Bestimmungen  bei  der  im  Jahre  1852  erfolgten  Anfertigung
neuer  Steuerrollen  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quoten  nicht  überall  beachtet
worden  sind:  so  werden  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal=Kommissionen
  aufgefordert,  bei  Aufstellung  der  Zugangslisten  für  das  nächste
Semester  dergleichen  Fassionen,  soweit  es  noch  nicht  geschehen,  nachträglich  zu
berücksichtigen.

Weimar  am  27.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfeschen
Staats  Ministeriums.
hon.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  hohen  Ministerial-Beschlusses  werden  die  Worte  „Provokation“
  und  „provozirten“  in  der  ersten  und  vierten  Zeile  des  Artikels  4  der
Konvention  mit  der  Krone  Preußen  über  die  Beförderung  der  Rechtspflege
(Reg.  Blatt  S.  80)

in  die  Worte  „Prorogation"“  und  „prorogirten“,
ferner  das  Wort  „rwähten“  in  der  neunzehnten  Zeile  der  Bekanntmachung
des  Großherzoglichen  Appellations-Gerichts  zu  Eisenach  (Reg.  Bl.  S.  146)
in  das  Wort  „erwähnten“
und  das  Wort  „Münnerstedt“  in  der  neunzehnten  Zeile  der  Bekanntmachung  des  Finanz-Departements
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  (Reg.  Bl.  S.  198)
in  das  Wort  „Münnerstadt“
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  Dezember  1852.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.