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Die Ersatzansprüche der Öffentlichen Armen-
verbände gegenüber Privatpersonen.
Von
Dr. jur. ALEX. LirscHÜTZ, Referendar in Bremen.
A. Die Ersatzansprüche im allgemeinen.
Die öffentlichen Armenverbände, denen das Reichsgesetz über
den Unterstützungswohnsitz die Pflicht auferlegt, hilfsbedürftige
Personen zu unterstützen, haben nach drei Richtungen die Mög-
lichkeit, die hierfür aufgewendeten Beträge wiederzuerlangen. Ein-
mal dann, wenn der Armenverband nur vorübergehend zur Unter-
stützung verpflichtet war ($$ 28, 30 UWG.); in diesem Fall richtet
sich der Erstattungsanspruch gegen den definitiv verpflichteten
Armenverband. Dieser Anspruch interessiert hier aber schon des-
halb nicht, weil er sich gegen eine öffentliche Korporation richtet,
während an dieser Stelle lediglich jene Ersatzansprüche erörtert
werden sollen, die dem Armenverband gegen Privatpersonen zu-
stehen. In dieser Beziehung hat der Armenverband einmal einen
Ersatzanspruch gegen solche Personen, die auf Grund irgendwelcher
Rechtstitel! zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet
1 Als solche kommen in Betracht die Vorschriften des BGB., die den
Täter einer unerlaubten Handlung zur Zahlung einer Rente verpflichten,
die des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. 6. 1871 für den haftpflichtigen Be-
triebsunternehmer, die des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. 5. 1909, ferner die